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Überraschender Hausbesuch des Magistratsbeamten?

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Überraschender Hausbesuch des Magistratsbeamten?ludoph11Fr, 29.06.2018 - 10:12

Soziales, Jugend und Familie

Abteilung Soziale Hilfe

Linz/Oberösterreich

Frau FXXXXXXXXX

 

28.6.2018

 

Ansuchen um bedarfsorientierte Mindestsicherung – unangekündigter Hausbesuch eines Magistratsbeamten – besteht ein Zusammenhang?

 

Sehr geehrte Frau F,

heute vormittags bekam ich einen unangemeldeten Hausbesuch.

Ein Mann läutete und klopfte unmittelbar darauf anschließend an meiner Wohnungstür, er stand also schon davor und wollte irgendetwas von mir. Er gab sich als Magistratsbeamter des MagistratesLinz aus, nannte sein Anliegen aber nicht.

Ich öffnete die Tür nicht!

Langsam, jetzt am Nachmittag, dämmerte mir, dass dieser Besuch möglicherweise etwas mit meinem Ansuchen auf bedarfsorientierte Mindestsicherung zu tun haben könnte, um vielleicht „Illegale Mitbewohner“, „verstecktes Vermögen“, „verheimlichten Reichtum“ bei mir zu finden, mich als arbeitsscheuen Sozialschmarotzer zu entlarfen, zu tun haben könnte? Ich las über solche Praktiken des Sozialamtes in einer Zeitung, jedoch nicht in Linz. Darum melde ich mich mit dieser E-Mail zu Wort.

Sollte dieser „Besuch“ nichts mit meinem Ansuchen um Mindestsicherung zu tun haben, betrachten Sie dieses Schreiben als gegenstandslos und vernichten sie es.

 

Zum besseren Verständnis, dass ich unangemeldeten und unbekannten Personen die Tür nicht öffne, teile ich mit:

In unserem Haus bewegen sich täglich einige „Hausierer“ mit allen möglichen Berufsbezeichnung, Tierschutz, Klempner, Wachturm, auch wurden Parteien beim Öffnen der Tür „genötigt“, der Fuß wurde in den Türspalt gedrängt und es bedurfte jedesmal größerer Anstrengung, diese Leute wieder loszuwerden! Auch die Polizei warnt davor, solchen „verkleideten Leuten“ die Tür zu öffnen. Ist die Tür erst einmal offen, wird es anstrengend.

 

Grundsätzlich empfange ich nur „angemeldete“ Personen. Es gibt Telefon, E-Mail, SMS. Außerdem bin ich es gewöhnt, dass mit der Anmeldung eines Besuches der Grund, der Zweck und eventuell eine Rechtsgrundlage genannt wird, so dies erforderlich erscheint, damit ich mich auf das Ereignis vorbereiten und einstellen kann, mir überlegen kann, was ich sagen möchte und was nicht, so viel Zeit habe mich mit meinem Anwalt zu beraten, wie ich mich richtig verhalte. Das ist in Mitteleuropa durchaus üblich, eine soziale Gepflogenheit in einem Rechtstaat. Zu negativ sind mittlerweile meine Erfahrungen mit Behörden aller Art – leider. Überrumpelungsversuche erscheinen mir negativ, entbehren an Transparenz, man befindet sich nicht auf „Augenhöhe“.

 

Derzeit gehe ich davon aus, dass dieser Mann, der sich als „Magistrat Linz Beamter“ bezeichnete ein „Fake“ war, mit meinem Antrag und Ihnen nichts zu tun hat.

Stellt sich das so dar, fasse ich eine Anzeige gegen „Unbekannt“ ins Auge, ein Betrüger irgendeiner Art.

Sollte das nicht so sein, Sie Ihn geschickt haben, ersuche ich um Aufklärung und bitte Sie höflich, Ihre Fragen schriftlich zu stellen, die mich noch von der äußerst nötigen Existenzsicherung trennen.

 

Diese „geheime“ und „überfallsartige“ Vorgangsweise des Magistrates Linz ist mir schleierhaft. Ein Gerichtsvollzieher war im Rahmen meines Privatinsolvenzverfahrens ja bereits in meiner Wohnung – er hat sich angemeldet, wie haben einen Termin vereinbart, er hatte einen richterlich Beschluss zur Betretung der Wohnung – damit war alles klar, kein Problem. Außerdem liegt beim Bezirksgericht Urfahr das Pfändungsprotokoll, sollten Sie das einsehen dürfen, wo über meine „Besitztümer“ ein Protokoll existiert.

 

Außerdem bin ich mir sicher, dass Sie, sollten Sie noch Fragen zu meinem Antrag auf Mindestsicherung haben, mir den Sachverhalt im Wege eines E-Mails, oder Briefes genauer beschreiben werden, damit ich den Anforderungen  und der Auskunftspflicht hinsichtlich meiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht als ordentlicher Staatsbürger selbstverständlich nachkommen kann.

 

Für mich geht es um einen Rechtsanspruch, natürlich haben Sie Kontrollpflichten und ich bin ständig bemüht alles zu melden, alles richtig zu machen, den Behörden gegenüber loyal zu sein, wie Sie aus meinen bereits umfangreich übermittelten Beilagen hoffentlich sehen können.

 

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Ludwig

Organisationen

Außerordentliche Revision gegen Bezugssperre durch AMS-Bregenz ausgelöst durch Caritas Vorarlberg Carla Shop Einkaufszentrum Lustenau

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Außerordentliche Revision gegen Bezugssperre durch AMS-Bregenz ausgelöst durch Caritas Vorarlberg Carla Shop Einkaufszentrum LustenauAktiver AdminMi, 08.08.2018 - 15:41

Per WEB-ERV

Bundesverwaltungsgericht
Erdbergstraße 192-196
1030 Wien

VERFAHRENSHILFE!

I407 2119989-1/23E

Revisionswerberin: S. E.

vertreten durch: Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger

Rechtsanwälte GmbH
Marktstraße 4
6850 Dornbirn

Verfahrenshilfe, VwGH, RA 2018/08/0090-2 vom 16.05.2018, RAK Vorarlberg Zv. 131/18 vom 18.05.2018

belangte Behörde: AMS Bregenz, regionale Geschäftsstelle,
Rheinstraße 33
6901 Bregenz

Verwaltungsgericht: Bundesverwaltungsgericht
Erdbergstraße 192-196
1030 Wien

wegen:

Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2018, GZ I407 2119989-1/23E, mit welchem die Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen wurde

A U S S E R O R D E N T L I C H E R E V I S I O N

gem. Artikel 133 Abs. 1 Ziff. 1 iVm Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 3 VwGG

1-fach

VERFAHRENSHILFE!

In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt die Revisionswerberin gegen das Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2018, GZ I407 2119989-1/23E, der Rechtsvertreterin der nunmehrigen Revisionswerberin zugestellt am 23.05.2018, innert offener Frist

A U S S E R O R D E N T L I C H E R E V I S I O N

an den Verwaltungsgerichtshof und führt dazu aus:

I. Sachverhalt

1. Die Revisionswerberin bezog aufgrund eines Antrags vom 13.04.2015 Notstandshilfe.

2. Am 03.07.2015 hatte die Revisionswerberin einen Termin beim Arbeitsmarktservice Bregenz, regionale Geschäftsstelle. Bei diesem Termin sprach sie mit AMS-Mitarbeiterin Regine A. auch über die Inhalte einer Betreuungsvereinbarung, welche bis 02.01.2016 gültig sein sollte. Eine schriftliche Ausfertigung dieser Betreuungsvereinbarung erhielt die Revisionswerberin zunächst jedoch nicht. Erst im Zuge einer durch die Revisionswerberin am 21.08.2015 vorgenommenen Akteneinsicht händigten AMS-Mitarbeiter der Revisionswerberin eine Kopie des vierseitigen Dokuments aus.

Aus diesem Grund fiel der Revisionswerberin erst im Zuge der am 21.08.2015 vorgenommenen Akteneinsicht auf, dass die schriftliche Betreuungsvereinbarung vom 03.07.2015 in wesentlichen Punkten von der an diesem Tag mündlich besprochenen Vereinbarung abwich.

Insbesondere befindet sich auf Seite 2 oben der Betreuungsvereinbarung vom 03.07.2015 der Satz „um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, steht Ihnen ihr Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung“. Tatsächlich wies Frau E. im Zuge des Gesprächs vom 03.07.2015 darauf hin, über keinen Privat-PKW zu verfügen und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen zu sein.

Festgehalten wird, dass sich auf Seite 2 oben der Betreuungsvereinbarung der Hinweis findet, dass die Revisionswerberin 20-30 Stunden (gemeint wöchentlich) arbeiten wolle, also eine Teilzeitanstellung anstrebe. Dies entspricht den mündlichen Vereinbarungen und wurde von der AMS-Betreuerin akzeptiert.

Ebenfalls auf Seite 2 der Betreuungsvereinbarung findet sich unter der Überschrift "Was wir von Ihnen erwarten" die Formulierung: "Sie setzen selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen. Über die Rechtsfolgen wurde informiert."

Auf Seite 1 der Betreuungsvereinbarung finden sich unter der Überschrift "Ihre Ausgangssituation" unter anderem folgende Formulierungen: "Eine Vermittlung wird durch *lange Vormerkung beim AMS erschwert" und "Die Arbeitsuche war bisher nicht erfolgreich, weil *selbst keine Stellen gefunden wurden".

Weitere Gründe für die beabsichtigte Vorgangsweise, der Revisionswerberin die Möglichkeit zu unterbreiten, über "Beschäftigung 50+" eine Stelle im Verkauf im Caritas-/Carla-Shop (Möbel, Haushaltswaren, ...) im Einkaufspark Lustenau anzutreten, finden sich weder in der Betreuungsvereinbarung, noch wurden diese mündlich erörtert.

Eine Belehrung über die Rechtsfolgen, falls die Revisionswerberin die "Möglichkeit", die Stelle im Verkauf anzutreten, nicht wahrnimmt, erfolgte weder schriftlich noch mündlich; insbesondere ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen nicht aktenkundig.

3. Ebenfalls im Zuge des Kontrolltermins vom 03.07.2015 beim AMS Bregenz telefonierte die für die Revisionswerberin zuständige AMS-Mitarbeiterin Regine A. mit der Caritas-Mitarbeiterin B. H.. Ziel dieses Telefongesprächs war, mit der Caritas-Mitarbeiterin H. einen Termin zu vereinbaren, im Zuge dessen die Revisionswerberin im Caritas/Carla-Shop im Lustenauer Einkaufspark vorsprechen sollte, dies Zwecks der Abklärung, ob eine Anstellung der Revisionswerberin über "Beschäftigung 50+" möglich sei. Insbesondere kam es im Zuge dieses Telefonats zu keinem „Angebot“ einer Beschäftigung für die Revisionswerberin.

Tatsächlich wurde noch nicht einmal ein konkreter Termin für die persönliche Vorsprache vereinbart, sondern kündigte die Caritas-Mitarbeiterin H. dafür einen Rückruf an.

Der Revisionswerberin wurden keine näheren Spezifikationen zu einer eventuell möglichen Tätigkeit im Caritas-/Carla-Shop mitgeteilt. Insbesondere erhielt die Revisionswerberin keine Informationen zum genauen Tätigkeitsprofil, zum Arbeitsbeginn, den Arbeitszeiten und auch nicht dazu – wie sich später herausstellte –, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen des Projektes "Carla Job Start" handelte.

4.Am 06.07.2015 rief Caritas-Mitarbeiterin H. bei der Revisionswerberin an, um wie am 03.07.2015 im Zuge des Kontrolltermins beim AMS telefonisch vereinbart, einen Termin für die persönliche Vorsprache festzulegen. Die beiden einigten sich darauf, sich am 15.07.2015 im Büro von Caritas-Mitarbeiterin H. in G ötzis zu treffen.

Keinesfalls lehnte die Revisionswerberin bereits im Zuge dieses Telefonats eine Beschäftigung als Verkaufshilfe im Caritas/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau ("Beschäftigung 50+") ab. Auch bestand die Revisionswerberin nicht darauf, stattdessen in der Caritas-Flüchtlingsbetreuung beschäftigt zu werden.

Auch im Zuge des Telefonats vom 06.07.2015 wurde der Revisionswerberin keine Beschäftigung angeboten. Es sollte wie ausgeführt lediglich ein Termin für ein Gespräch vereinbart werden, im Zuge dessen sich die Revisionswerberin persönlich vorstellen sollte.

5. Am 15.07.2015 kam es zu einem persönlichen Gespräch zwischen der Revisionswerberin und der Caritas-Mitarbeiterin B. H.. Dabei stellte sich heraus, dass die Caritas-Mitarbeiterin H. selbst keine regulär angestellte Mitarbeiterin war, sondern selbst als "Transitarbeitskraft" angestellt war.

Im Zuge des Gesprächs wurde die Revisionswerberin darüber informiert, dass es möglicherweise bei der Caritas-Flüchtlingsbetreuung/Verwaltung eine 75 % bis 80 %-Stelle gebe, auf welche sich die Revisionswerberin bewerben könnte. Allerdings wies Caritas-Mitarbeiterin H. darauf hin, dass noch nicht klar sei, ob tatsächlich eine Teilzeitanstellung bei der Caritas-Flüchtlingsbetreuung/Verwaltung möglich sei, oder ob es sich um eine Vollzeitstelle handle. Insbesondere aufgrund dieser Unklarheit verblieben die Revisionswerberin und die Caritas-Mitarbeiterin so, dass sich die Caritas-Mitarbeiterin nochmals bei der Revisionswerberin melden werde.

Aufgrund dieser neuen Entwicklung, welche der Revisionswerberin nicht zuletzt aufgrund ihrer Kenntnisse der syrischen Sprache sehr gelegen kam, war die angeblich offene Stelle im Caritas/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau nur noch am Rande Thema des Gesprächs. Mit Blick auf die am 15.07.2015 möglich erscheinende Anstellung bei der Caritas-Flüchtlingsbetreuung/Verwaltung äußerte sich die Revisionswerberin lediglich dahingehend, dass sie ihre persönliche Stärke nicht im Verkauf sehe. Zu keiner Zeit wurde ihr von der Caritas-Mitarbeiterin B. H. oder irgendjemand anderem eine Anstellung im Caritas/Carla-Shop des Einkaufsparks Lustenau zugesagt oder ihr auch nur ein entsprechendes Jobangebot unterbreitet.

Schließlich wurde der Revisionswerberin am 15.07.2015 noch ein Muster eines Dienstzettels ausgehändigt, wobei es sich um den durch die Caritas-Mitarbeiterin H. anonymisierten Dienstzettel von ihr selbst handelte. Die Caritas-Mitarbeiterin H. stellte sich auf den Standpunkt, die Revisionswerberin müsse einen praktisch identen Dienstzettel unterfertigen und könne keinerlei Änderungen oder Ergänzungen mehr erwirken.

Zu keiner Zeit bezeichnete die Revisionswerberin den ihr vorgelegten Muster-Dienstzettel als „Knebelvertrag“. Darüber hinaus wurde ihr niemals ein personalisierter Dienstzettel vorgelegt, weshalb sie einen solchen auch nicht ablehnen konnte.

6. Mit E-Mail vom 16.07.15, 15:46 Uhr, informierte Caritas-Mitarbeiterin H. die Revisionswerberin darüber, dass die Stelle bei der Flüchtlingshilfe Vollzeit sei. Da die "angebotene Stelle" im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau "für Sie nicht in Frage" komme, verbleibe die Revisionswerberin im Evidenzpool.

7. Mit E-Mail vom 16.07.15 informierte Caritas-Mitarbeiter H. die AMS-Mitarbeiterin A. wie folgt: "Hallo Regine, Abkl. Hinsichtl. Empfang FLH erfolgt; Zeitpunkt n.n. definiert; aber 100 % Stelle; Kundin möchte nur TZ (75 %); dzt. keine and. Stelle; bleibt auf Evidenz. Lg B.".

8. Mit E-Mail vom 19.07.15, 15:30 Uhr, antwortete die Revisionswerberin auf das E-Mail von Caritas-Mitarbeiterin H. vom 16.07.2015 und hielt fest, "dass nicht ich die Stelle (Carla-EP Lustenau) für mich als nicht in Frage kommend betrachte". Bereits kurz nach dem persönlichen Gespräch vom 15.07.2015 und deutlich bevor die Revisionswerberin über die Bezugseinstellung informiert wurde, wies diese also auf das offenbar vorliegende "Missverständnis" hin und stellte deutlich klar, dass ihr Wunsch nach weiteren Informationen zu einem allenfalls zu unterfertigenden

Dienstvertrag keine Ablehnung einer ihr ohnehin nie rechtsgültig angebotenen Anstellung ist.

Trotz dieser unmissverständlichen Mitteilung, wonach die Revisionswerberin die Stelle im Verkauf im Einkaufspark Lustenau weiterhin als für sich in Frage kommend betrachtete, erhielt sie darauf keine Rückmeldung und insbesondere kein Angebot. Daraus lässt sich schließen, dass die frag-

liche Stelle zwischenzeitlich bereits anderweitig vergeben wurde.

9. Mit Schreiben vom 17.07.2015, der Revisionswerberin zugestellt am 20.07.2015, wurde der Revisionswerberin beim AMS Bregenz, Fr. A., für den 29.07.2015 ein Kontrolltermin gegeben, im Zuge dessen über die "angebotene Beschäftigung 50+" gesprochen werden sollte.

10. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24.07.2015 an das AMS Bregenz, Fr. A., hielt die Revisionswerberin – unter anderem mit Verweis auf den oben ausgeführten E-Mail-Verkehr zwischen ihr und Caritas-Mitarbeiterin H. – fest, seitens der Caritas "keine Beschäftigung 50+" angeboten bekommen zu haben und weiterhin im Evidenzpool ge- speichert zu sein. Um in Erfahrung zu bringen, wie es zu der offenbar anders gelagerten Mitteilung durch die Caritas-Mitarbeiterin H. an das AMS Bregenz kam, verlangte die Revisionswerberin Akteneinsicht.

Zur Frage, ob die Revisionswerberin – wie ihr im persönlichen Gespräch vom 15.07.15 mit Caritas-Mitarbeiterin H. mitgeteilt wurde – einen ihr allenfalls in Zukunft vorliegenden Dienstzettel/Arbeitsvertrag unterfertigen müsse, ohne Details ausverhandeln zu können, verwies die Revisionswerberin auf den VwGH-Rechtssatz GZ 2004/08/0148 vom 15.02.2006.

Demnach gebühre ihr das Recht, Details von zu unterzeichnenden Arbeitsverträgen zu verhandeln. Auch erachtete sie es als unzulässig im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes, ihr als Langzeitarbeitsloser das Recht, einzelne Details eines Arbeitsvertrages auszuhandeln, abzusprechen. Darüber hinaus berief sich die Revisionswerberin auf Artikel 8 der EMRK, wodurch die im Dienstzettel vorgesehene sozialarbeiterische Unterstützung durch die Caritas nicht rechtmäßig sei. Auch aufgrund einer Weisung eines Ministeriums dürfe die Caritas sozialpädagogische Betreuung nur auf den konkreten Job

beschränkt anbieten, nicht jedoch aufdie Arbeitssuche/Arbeitsvermittlung – schon gar nicht innerhalb eines Arbeitsverhältnisses –, was im Muster-Dienstzettel jedoch vereinbart war. Zudem verwies die Revisionswerberin auf die "vermutlich sittenwidrige Pauschalentlohnung".

11. Am 29.07.15 kam es zu einer niederschriftlichen Einvernahme der Revisionswerberin durch AMS-Mitarbeiterin A.. Im Zuge der Einvernahme verwies die Revisionswerberin auf ihre oben erörterte, schriftliche Stellungnahme vom 24.07.2015 und wurden die darin erwähnten Gründe (insbesondere, dass der Revisionswerberin eine Beschäftigung gar nie angeboten wurde, ihr das Recht zustehe, Details eines Arbeitsvertrages zu verhandeln, die Caritas nicht befugt sei, eine Arbeitsvermittlung zu übernehmen und die Pauschalentlohnung vermutlich sittenwidrig sei) zu Einwendungen erhoben. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass eingangs der Niederschrift behauptet wird, der Revisionswerberin sei eine Beschäftigung "zugewiesen" worden – in ihren Einwendungen hat die Revisionswerberin klargestellt, dass sie die Sach- und Rechtslage völlig anders beurteilt.

12. Mit Schreiben vom 12.08.15 wurde die Revisionswerberin vom AMS Bregenz vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verständigt. Mit Schreiben vom 23.08.15 nahm die Revisionswerberin dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, sie habe weder eine mündliche noch eine schriftliche Zuweisung zur Beschäftigung im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau erhalten.

Auch das Informationsblatt "carla JobStart-Beschäftigungsinitiative 50plus/M303406V1" habe sie erstmals bei Vornahme einer Akteneinsicht am 21.8.15 gesehen, dieses sei ihr weder gezeigt, geschweige denn ausgehändigt worden.

Zudem verwies die Revisionswerberin auf das E-Mail von Caritas-Mitarbeiterin H. an AMS-Mitarbeiterin A. vom 16.07.15 und hielt fest, AMS-Mitarbeiterin A. sei am 17.07.15 aufgrund dieses E-Mails nicht zu Recht davon ausgegangen, die Revisionswerberin habe die Stelle im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau abgelehnt.

Darüber hinaus stellte die Revisionswerberin klar, die Unterzeichnung eines Dienstvertrages nicht verweigert zu haben, sondern lediglich den Wunsch geäußert zu haben, diesen mit einer kompetenten Person zu besprechen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Caritas- Mitarbeiterin H. selbst um eine Transitarbeitskraft handelte und selbst im Bescheid des AMS Bregenz vom 17.12.15, Seite 8 Absatz 2, Zweifel daran geäußert werden, dass Caritas-Mitarbeiterin rechtmäßig mit Personalangelegenheiten betraut war und "die Zuweisung der beschwerde- gegenständlichen Beschäftigung durch Frau H. [...] rechtmäßig war".

13. Mit Bescheid des AMS Bregenz vom 28.09.15 sprach das AMS Bregenz aus, die Revisionswerberin verliere den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.08.15 bis 27.09.15. Eine Nachsicht werde nicht erteilt.

14. Mit Schriftsatz vom 22.10.15 erhob die Revisionswerberin gegen den Bescheid des AMS Bregenz vom 28.09.15 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, Caritas-Mitarbeiter H. habe in ihrem Mail vom 13.08.15 an AMS-Mitarbeiterin Mag. Gudrun Arming klar zum Ausdruck gebracht, die Stelle im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau zugunsten einer eventuellen Alternative in der Flüchtlingshilfe selbst zurückgestellt zu haben. Schon aus diesem Grund habe die Revisionswerberin eine Stelle im Verkauf weder abgelehnt noch vereitelt. Zudem verwies die Revisionswerberin auf zahlreiche wesentliche Formalfehler hin.

Weiters führte die Revisionswerberin aus, die angebotene Bezahlung nach sittenwidrigem Pauschallohn liege weit unter der regulären Bezahlung nach der regulären Einstufung nach dem Caritas-KV und sei somit unzumutbar.

Bei der sozialpädagogischen Betreuung, welche weit über den Rahmen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses gehe, handle es sich zudem um eine begründungspflichtige AMS-Maßnahme.

Auf Seite 3 dieser Beschwerde stellte die Revisionswerberin zudem den Antrag auf Einvernahme von K. M., Fachbereichsleitung Arbeit & Qualifizierung/Caritas insbesondere zum Beweis dafür, dass die Caritas als potenzieller Dienstgeber die betreffende Stelle im Verkauf während der Vertragsverhandlungen mit der Revisionswerberin anderweitig vergeben hat und das angebliche Angebot somit zurückgezogen hat. Zudem stellte die Revisionswerberin den Antrag auf "Aufnahme der entlastenden schriftlichen Aussage des Zeugen Herrn Ing. Kurt S." zum Beweis dafür, dass die Revisionswerberin insbesondere während des Telefonats vom 06.07.15 mit Caritas-Mitarbeiterin H. die Stelle im Verkauf weder verweigerte noch Vereitelungshandlungen setzte.

15. Am 11.12.15 wurde AMS-Mitarbeiterin A. Niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese an, der Revisionswerberin die Stelle im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau nicht schriftlich zugewiesen zu haben. Sie habe der Revisionswerberin die Stelle lediglich "mündlich angeboten", weil kein schriftliches Angebot vorgelegen habe.

Sie habe die Revisionswerberin bezüglich genauerer Spezifikationen (hinsichtlich des genauen Arbeitsantrittes und des genauen Tätigkeitsprofiles) an die Caritas verwiesen.

16. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.15 wurde die Beschwerde vom 22.10.15 gegen den Bescheid des AMS Bregenz vom 28.09.15 abgewiesen und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Revisionswerberin "das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice Bregenz zugewiesenen Beschäftigung als Verkaufshelferin über das gemeinnützige Beschäftigungsprojekt Carla Job Start beim Carla-Einkaufspark in Lustenau vereitelt" habe.

Auf Seite 7, 2. Absatz, dieses Bescheides wurde festgehalten, die Revisionswerberin habe die Stelle nicht explizit verweigert.

Auf Seite 8, 2. Absatz, dieses Bescheides stellt sich der bescheiderlassende Organwalter zusammengefasst auf den Standpunkt, es für die Rechtmäßigkeit der Zuweisung durch die Caritas-Mitarbeiterin H. unerheblich, ob die Caritas-Mitarbeiterin H., welche selbst als Transitarbeitskraft beschäftigt war, zu Recht oder zu Unrecht mit Personalangelegenheit der Firma Caritas betraut war. Auf Seite 10, drittletzter Absatz, wird sodann festgehalten, die Beschäftigung sei durch das Arbeitsmarktservice zugewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid brachte die Revisionswerberin einen Vorlageantrag ein.

17.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht fanden am 21.02.17 und am 15.03.17 mündliche Verhandlungen statt, in welchen die Revisionswerberin und die Caritas-Mitarbeiterin H. einvernommen wurden.

Mit Erkenntnis vom 05.04.18, Zl. I407 2119989-1/23E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, der Revisionswerberin sei die Stelle im Verkauf in einem persönlichen Gespräch mit AMS-Mitarbeiter A. zugewiesen worden. Die angebotene Stelle sei zumutbar. Die Revisionswerberin habe im Rahmen eines Telefongesprächs am 06.07.15 sowie im Rahmen eines persönlichen Gespräches am 15.07.15 gegenüber der Caritas-Mitarbeiter H. ihre Bedenken hinsichtlich der Tätigkeit im Einkaufspark Lustenau geäußert. Die Revisionswerberin habe angegeben, dass man mit Knebelverträgen genötigt werde und habe "den Dienstzettel" nicht akzeptieren wollen. Die Projektarbeitsplätze sehe die Revisionswerberin insofern als Benachteiligung, als es ihr dadurch erschwert werde, wieder auf dem 1. Arbeitsmarkt unterzukommen. Eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel. Außerdem lägen ihre Stärken im Verkauf. Lieber wolle sie in der Flüchtlingsbetreuung arbeiten, allerdings auch in diesem Bereich nicht in Vollzeit.

Sodann stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei aufgrund der Angaben der Revisionswerberin gegenüber Caritas-Mitarbeiter H. Zu keiner Anstellung beim Dienstgeber Caritas gekommen. Es sei der Beschwerdeführerin bewusst gewesen, dass durch ihr Verhalten zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und habe sie dies billigend in Kauf genommen.

II. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit

1. Diese außerordentliche Revision ist rechtzeitig, weil die sechswöchige Frist zu ihrer Einbringung am 23. Mai 2018 mit Zustellung des Bescheides der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, GZ: Zv. 131/18, an den damit bestellten Verfahrenshelfer MMag. Dr. Gisinger zu laufen begann.

2. Diese außerordentliche Revision ist entgegen des Ausspruchs des Bundes-

verwaltungsgerichts auch zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht sprach gemäß Art 133 Abs 4 B-VG aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung (insbesondere verwies das BVwG auf die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rsp); weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich anzusehen und lägen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG erfolgte jedoch zu Unrecht, weil die angefochtene Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, es hinsichtlich entscheidungswesentlicher Rechtsfragen an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt und darüber hinaus zahlreiche Hinweise darauf vorliegen, dass die zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Die angefochtene Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH insbesondere deswegen ab, weil ein Ausschluss vom Bezug von Geldleistungen im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG nur dann möglich ist, wenn die Zuweisung nähere Spezifikationen und Vorhalte jener Umstände enthält, aus denen sich das AMS zur Zuweisung berechtigt erachtet (VwGH vom 19.09.2007, GZ 2007/08/0007). Die im Zuge des Gesprächs vom 03.07.15 mündlich erfolgte Zuweisung erfüllte diese Anforderungen nicht, insbesondere weil keine näheren Spezifikationen genannt wurden. Im Wesentlichen teilte die AMS-Mitarbeiterin A. der Revisionswerberin mit, dass sich Caritas-Mitarbeiter H. telefonisch bei ihr melden werde. Die Revisionswerberin erhielt keine weiteren Informationen zur Stelle (Tätigkeitsprofil, Arbeitsbeginn, Arbeitszeiten, Ausgestaltung

des Dienstvertrages als befristetes Arbeitsverhältnis etc.). Die Revisionswerberin musste deshalb noch nicht einmal davon ausgehen, dass über eine Zuweisung im Sinne des Gesetzes vorlag.

Darüber hinaus weicht die angefochtene Entscheidung auch deshalb vonder bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, weil bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung – und um eine solche handelt es sich im gegenständlichen Fall – von einer ungerechtfertigten Weigerung der Arbeitslosen, daran teilzunehmen, nur dann gesprochen werden kann, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens der Arbeitslosen – unter aktenkundigem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – zur Kenntnis gebracht haben (VwGH vom 19.09.2007, GZ 2007/08/0007; VwGHvom 22.01.2003, GZ 2000/08/0041). Selbst wenn im vorliegenden Fall überhaupt eine Weigerung der Revisionswerberin vorliegen sollte – was bestritten bleibt – so erfolgte diese nicht in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit der Maßnahme. Zudem hat die Behörde die Vo- raussetzungen für die Zuweisung nicht ermittelt und somit auch nicht zur Kenntnis bringen können.

Jedenfalls aber hat die Behörde die Revisionswerberin vor der angeblichen Weigerung nicht auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen – weder mündlich und schon gar nicht schriftlich. Zunächst findet sich ein Hinweis auf eine Aufklärung über Rechtsfolgen in der Betreuungsvereinbarung vom 03.07.2015. Dieser Hinweis stellt zunächst keine Aufklärung über die Rechtsfolgen einer Weigerung dar, findet er sich doch in einem ganz anderen inhaltlichen Zusam-

menhang. Auch die Behörde selbst hat zugestanden, dass der Revisionswerberin diese Betreuungsvereinbarung nicht ausgehändigt wurde. Sodann wurde die Revisionswerberin erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.07.15 – und somit erst nach der angeblichen Weigerung – aktenkundig über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG belehrt.

Die bisherige Rechtsprechung des VwGH kann jedoch sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass eine Aufklärung über die Rechtsfolgen aktenkundig vor einer Weigerung zu erfolgen hat. Da dies im vorliegenden Fall unterlassen wurde, können die Rechtsfolgen des § 10 AlVG nicht greifen und die Revisionswerberin hätte nicht vom Bezug der Geldleistung ausgeschlossen werden dürfen.

Zudem weicht die angefochtene Entscheidung auch deshalb von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, weil ein Verhalten der Revisionswerberin als Weigerung und Vereitelungshandlung ausgelegt wurde, das insbesondere von der Entscheidung des VwGH vom 28.03.2012, GZ 2010/08/0087 (mit Hinweis auf Stammrechtssatz 2004/08/0148) gedeckt ist. Demnach überlässt es das Gesetz der arbeitslosen Person nämlich selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen. Aus dem Gesamtzusammenhang der angefochtenen Entscheidung wird klar, dass diese auf der – der zitierten VwGH-Rechtsprechung widersprechenden – Annahme beruht, schon die Meldung einer Beschäftigungsmöglichkeit an das AMS stelle ein Angebot dar, welches von der arbeitslosen Person sodann – im Sinne von "Friss Vogel oder stirb" – ohne weitere Verhandlungsmöglichkeit angenommen werden müsse, um sich nicht der Gefahr einer Bezugssperre auszusetzen.

Hinsichtlich des zitierten Stammrechtssatzes 2004/08/0148 stellt sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 17.12.2015, Seite 13 Absatz 3, sogar auf den Standpunkt, die dort festgehaltene Rechtsprechung des VwGH beziehe sich auf eine alte Rechtslage und sei dieses Erkenntnis "nicht mehr anwendbar". Obwohl die Revisionswerberin also primär davon ausgeht, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der bisherigen Rechtsprechung des VwGH, weil der zitierte Stammrechtssatz – der ja in der Entscheidung zu GZ 2010/08/0087 angeführt ist – weiterhin gilt, wird aus anwaltlicher Vorsicht vorgebracht, es fehle auch an einer entsprechenden Rechtsprechung.

Hinsichtlich entscheidungswesentlicher Rechtsfragen fehlt es jedenfalls an einer Rechtsprechung des VwGH, weil insbesondere keine Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob eine Zuweisung, welche im Falle einer anschließenden Weigerung zum Ausschluss vom Bezug einer Geldleistung im Sinne von § 10 AlVG führen kann, auch von einer anderen Stelle als vom Arbeitsmarktservice oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführenden Dienstleister erfolgen darf.

Im vorliegenden Fall wurde die Revisionswerberin – wie sub I. ausgeführt –

von der AMS-Mitarbeiterin A. hinsichtlich Fragen zur genauen Spezifikation der "zugewiesenen" Stelle (insbesondere hinsichtlich des genauen Tätigkeitsprofils und des genauen Arbeitsantrittes) an die Caritas-Mitarbeiterin H. verwiesen. Daraus ist zunächst zu folgern, dass die "Zuweisung" durch die AMS-Mitarbeiterin A. wie ausgeführt nicht den erforderlichen Kriterien entspricht. Fraglich ist sodann – weil es dazu eben keine VwGH-Rechtsprechung gibt – ob die im Falle einer anschließenden Weigerung zum Ausschluss vom Bezug einer Geldleistung führen könnende Zuweisung auch von einer anderen Stelle als vom AMS oder einem Dienstleister wie oben ausgeführt ausgesprochen werden kann, im vorliegenden Fall also vom sozialökonomischen Betrieb Caritas, welcher das gemeinnützige Beschäftigungsprojekt "Carla Job Start" betreibt und selbst noch nicht einmal vorgebracht hat, ein vom AMS beauftragter, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführender Dienstleister zu sein. Verwiesen wird auf den Bescheid vom 17.12.2015, Seite 8, 2. Absatz, wonach "die Zuweisung der beschwerdegegenständlichen Beschäftigung durch Frau H. in Ihrer Funktion als Transitarbeitskraft" erfolgte.

Sollte letztere Frage vom VwGH aus welchen Gründen immer bejaht werden, fehlt es anschließend daran noch an Rechtsprechung dazu, ob die Zuweisung in diesem Fall sodann auch dann zum Ausschluss vom Bezug von Geldleistungen führen kann, wenn eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer Weigerung nicht aktenkundig erfolgte und ob die Zuweisung auch von einer Person wie der Caritas-Mitarbeiterin H. Ausgesprochen werden darf, die selbst lediglich als Transitmitarbeiterin beschäftigt ist.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen auch vor, weil tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes missachtet wurden.

Dies ist in der vorliegenden Sache insbesondere deshalb der Fall, weil trotz entsprechender Anträge durch die Revisionswerberin weder die Zeugin M., Caritas-Mitarbeiterin und offenbar Vorgesetze der Caritas-Transitmitarbeiterin H., noch der Zeuge Ing. Stahr einvernommen wurden. Hinsichtlich des angebotenen Zeugen Ing. Stahr verstieg sich die belangte Behörde im Bescheid vom 17.12.15, Seite 8 ab zweitletztem Absatz bis Seite 9, sogar dahingehend, dass sie die schriftlichen Äußerungen des Zeugen als "Schutzbehauptung" würdigte und sich somit eine vorweggenommene Beweiswürdigung anlastete. Tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes wurden auch deshalb verletzt, weil trotz eindeutiger Hinweise, Vorbringen und Anträgen durch die Revisionswerberin nicht der Frage nachgegangen wurde, ob die fragliche Stelle im Verkauf zu jenem Zeitpunk, da die Revisionswerberin aus ihrer Sicht noch in Vertragsverhandlungen mit der potenziellen Dienstgeberin stand, bereits vergeben war. Hinsichtlich dieses Umstandes fehlt es sodann an Rechtsprechung zur Frage, ob eine nicht mehr vorhandene, weil zwischenzeitlich vergebene, Arbeitsstelle abgelehnt werden kann oder ob diesbezüglich noch Vereitelungshandlungen gesetzt werden können.

Dies alles sind aufgrund der schieren Menge an arbeitslosen Personen in Österreich, die zu einem großen Teil sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten zugewiesen werden, auch Rechtsfragen von weit über den vorliegenden Fall hinausgehender, grundsätzlicher Bedeutung.

Aus all diesen Gründen stellt die Revisionswerberin daher den

A N T R A G

Der Verwaltungsgerichtshof wolle die gegenständliche Revision als zulässig erachten.

III. Revisionspunkte

Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in ihrem subjektiven Recht auf Nichtausschließung vom Bezug einer Geldleistung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verletzt.

Das angefochtene Erkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft.

IV. Revisionsgründe

A.

Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG)

1.

Aktenwidrigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit a

Aktenwidrigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit a liegt dann vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (VwGH 07.09.2005, 2002/08/0199 u.a.); die in den Verwaltungsakten aufliegenden Unterlagen eindeutig und offenkundig den Feststellungen im Erkenntnis widersprechen (VwGH 01.11.1998, 97/04/0137) oder das Verwaltungsgericht Feststellungen trifft, die in der Aktenlage keine Deckung finden (VwGH 31.01.1995, 92/05/0230).

a)

Im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird auf Seite 6 unten festgestellt: "Außerdem lägen ihre Stärken im Verkauf."

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft und eindeutig, dass die Revisionswerbin dies nie gesagt hat, diese Feststellung steht also im Widerspruch mit dem Akteninhalt. Vielmehr gab sie an, dass ihre Stärken "nicht unbedingt" im Verkauf lägen (vgl. insbesondere Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 15.03.17, Seite 4 unten). Diese Aussage ist jedoch weder als Weigerung, die angeblich angebotene Stelle anzutreten, noch als Vereitelungshandlung zu werten, weil sie im Gesamtzusammenhang verstanden werden muss.

Der Gesamtzusammenhang, in dem die Aussage der Revisionswerberin, ihre Stärken lägen "nicht unbedingt" im Verkauf lägen, ergibt sich ebenfalls aus der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 15.03.17 wie folgt: Die Revisionswerberin sprach mit der Caritas-Mitarbeiterin über zwei eventuell verfügbare Stellen, nämlich erstens jene im Verkauf und zweitens jene in der Flüchtlingshilfe. Da die Revisionswerberin bereits ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe tätig war und auch die Syrische Sprache spricht, wollte sie sich insbesondere auch für dieseoffenbar verfügbare Stelle als geeignete Kandidatin präsentieren. Nur aus diesem Grund tätigte sie diese Aussage und nicht, um die ohnehin nicht angebotene Stelle abzulehnen oder eine Vereitelungshandlung zu setzen.

Die Revisionswerberin durfte im Gespräch mit der Caritas-Mitarbeiterin da- von ausgehen, dass gute Chancen auf einen Erhalt der Stelle in der Flüchtlingshilfe bestehen, zumal es nur noch um die Frage ging, ob es sich dabei um eine Vollzeit- oder eine Teilzeitstelle handelte.

Die Feststellung der aktenwidrigen Aussage, die Revisionswerberin habe gesagt, ihre Stärken lägen im Verkauf, stellt einen Teil des maßgeblichen Sachverhalts dar, weil das BVwG die von der Revisionswerberin getätigten Aussagen als Weigerung und Vereitelungshandlungen qualifiziert. Die Aussage, íhre Stärken lägen im Verkauf verstärkt noch den Vorwurf, die Revisionswerberin habe die Stelle abgelehnt und Vereitelungshandlungen gesetzt. Aus neutraler Sicht wäre es nämlich umso verwerflicher, eine Stelle abzulehnen, wenn das Stellenprofil noch dazu genau mit den eigenen Stärken übereinstimmen würde und umso mehr zumutbar wäre.

Hätte das BVwG diese Feststellung also nicht aktenwidrig getroffen, so hätte sie den oben geschilderten Gesamtzusammenhang genauer herausarbeiten müssen, wobei zum Vorschein gekommen wäre, dass die tatsächlich getätigte Aussage der Revisionswerberin gerade keine Ablehnung oder Vereitelungshandlung war, sondern vielmehr gerade den Zweck verfolgte, eine zu jenem Zeitpunkt offenbar bestehende Chance auf eine Anstellung noch zu erhöhen. Dass diese "Strategie" der Revisionswerberin von der Caritas-Mitarbeiterin auch richtig "verstanden" wurde, ergibt sich etwa aus deren Aussage "[...] die BF hat gesagt, dass sie die Flüchtlingsstelle wolle" (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 15.03.17, Seite 5 Absatz 6).

b)

Im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird auf Seite 6 unten festgestellt: "Eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel."

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft und eindeutig, dass die Revisionswerbin mit ihrer AMS-Betreuerin Adlassnig vereinbart hat, nur eine Teilzeitstelle antreten zu müssen, ohne dadurch mit negativen Folgen rechnen zu müssen (vgl. insbesondere die Betreuungsvereinbarung vom 03.07.15, welche in diesem Punkt unwidersprochen bleibt). Zudem ergibt sich aus dem Akteninhalt unzweifelhaft, dass die angeblich angebotene Stelle im Verkauf – um die es im gegenständlichen Fall gerade geht – eine Teilzeitstelle war, die Stelle in der Flüchtlingshilfe jedoch – wie sich erst später herausstellte – eine Vollzeitstelle (vgl. u.a. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 15.03.17, Seiten 4 und 5). Die bekämpfte Feststellung "Eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel" findet deshalb aufgrund des Gesamtzusammenhangs, in dem sie im bekämpften Erkenntnis getätigt wurde, keine Deckung in der Aktenlage.

Konkret ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die Feststellung getroffen wurde, dass das BVwG auch diese Aussage seiner Schlussfolgerung zu Grunde legt, die Revisionswerberin habe die angeblich angebotene Stelle abgelehnt und Vereitelungshandlungen gesetzt. Aus Sicht des BVwG hat die Revisionswerberin die Teilzeitstelle im Verkauf mit dem Hinweis abgelehnt, "eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel". Tatsächlich hat sich diese Aussage jedoch auf die Stelle in der Flüchtlingshilfe bezogen, welche der Revisionswerberin unbestritten gar nie zugewiesen wurde und

hinsichtlich derer sie auch keine Ablehnungs- und/oder Vereitelungshandlungen setze konnte. Aus diesen Gründen ist auch diese Feststellung Teil des maßgeblichen Sachverhalts.

Hätte das BVwG die bekämpfte Feststellung, die keine Deckung im Akteninhalt findet, nicht oder nicht im erörterten Gesamtzusammenhang getroffen, so wäre es nicht davon ausgegangen, auch diese Aussage bilde einen Teil des Puzzles, aus dem die Weigerung und Vereitelungshandlung der Revisionswerberin "konstruiert" wird.

2.

Ergänzungsbedürftigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b

Ergänzungsbedürftigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b ist insbesondere anzu- nehmen, wenn Feststellungen zu einem wesentlichen Punkt fehlen (VwGH 26.04.1999, 96/17/0041).

a)

Wie unter I. 8. (Sachverhalt) ausgeführt, antwortete die Revisionswerberin mit E-Mail vom 19.07.15, 15:30 Uhr, auf die E-Mail von Caritas-Mitarbeiterin H. vom 16.07.2015 und hielt fest, "dass nicht ich die Stelle (Carla-EP Lustenau) für mich als nicht in Frage kommendbetrachte". Bereits kurz nach dem persönlichen Gespräch vom 15.07.2015 und deutlich bevor die Revisionswerberin über die Bezugseinstellung informiert wurde, wies diese also auf das offenbar vorliegende "Missverständnis" hin und stellte deutlich klar, dass ihr Wunsch nach weiteren Informationen zu einem allenfalls zu unterfertigenden Dienstvertrag keine Ablehnung einer ihr ohnehin nie rechtsgültig angebotenen Anstellung ist.

Trotz dieser unmissverständlichen Mitteilung, wonach die Revisionswerberin die Stelle im Verkauf im Einkaufspark Lustenau weiterhin als für sich in Frage kommend betrachtete, erhielt sie darauf keine Rückmeldung und insbesondere kein Angebot. Daraus lässt sich schließen, dass die fragliche Stelle zwischenzeitlich bereits anderweitig vergeben wurde.

Feststellungen zur Frage, ob die Stelle im Verkauf zu jenem Zeitpunkt, da die Revisionswerberin sinngemäß mitteilte, noch an dieser Stelle interessiert zu sein, sind insbesondere deshalb wesentlich, weil es – wie oben unter II. 2. Festgehalten – an einer Rechtsprechung des VwGH dazu fehlt.

Hätte das BVwG Feststellungen zu diesem wesentlichen Punkt getroffen, so hätte es festgestellt, die Stelle im Verkauf sei bereits während der Vertragsverhandlungen zwischen der Revisionswerberin und der Caritas anderweitig vergeben worden, wodurch eine Weigerung und Vereitelungshandlungen denkunmöglich werden.

Wesentliche Verfahrensmängel iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c liegen insbesondere vor, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 20.03.2007, 2006/03/0107 u.a.).

a)

Wie unter I. 14. (Sachverhalt) ausgeführt, stellte die Revisionswerberin auf Seite 3 ihrer Beschwerde vom 22.10.15 stellte die Revisionswerberin den Antrag auf Einvernahme von K. Mätzler, Fachbereichsleitung Arbeit & Qualifizierung/Caritas insbesondere zum Beweis dafür, dass die Caritas als potenzieller Dienstgeber die betreffende Stelle im Verkauf während der Vertragsverhandlungen mit der Revisionswerberin anderweitig vergeben hat und das angebliche Angebot somit zurückgezogen hat.

Diesem Antrag wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht entsprochen.

Hätte das BVwG dem Antrag entsprochen, hätte es feststellen können, dass die fragliche Stelle während der Vertragsverhandlungen anderweitig be- setzt worden wäre, was wohl dazu geführt hätte, dass das Erkenntnis gänzlich anders ausgefallen wäre, weil eine Weigerung und Vereitelungshandlungen nicht mehr möglich gewesen wären (zur fehlenden Rechtsprechung vergleiche oben).

b)

Wie unter I. 14. (Sachverhalt) ausgeführt, stellte die Revisionswerberin zudem den Antrag auf "Aufnahme der entlastenden schriftlichen Aussage des Zeugen Herrn Ing. Kurt Stahr" zum Beweis dafür, dass die Revisionswerberin insbesondere während des Telefonats vom 06.07.15 mit Caritas-Mitarbeiterin H. die Stelle im Verkauf weder verweigerte noch Vereitelungshandlungen setzte.

Aufgrund dieses Antrags hätte das BVwG von Amts wegen handeln müssen und alle erforderlichen Schritte setzen müssen, damit es zu einer Aussage des angebotenen Zeugen kommt. Stattdessen versteigt sich das BVwG in seinem angefochtenen Erkenntnis zu Ausführungen über die Krankheit des Zeugen und geht sogar so weit, dessen schriftliche Aussage im Sinne einer vorweggenommen Beweiswürdigung als "Schutzbehauptung" zu würdigen.

Hätte das BVwG aufgrund des Antrags die für ein ordnungsgemäßes Verfahren erforderlichen Schritte gesetzt, so hätte es feststellen können,dass es auch im Zuge des Telefonats vom 06.07.15 zu keiner Weigerung und zu keinen Vereitelungshandlungen durch die Revisionswerberin gekommen ist, was ein gänzlich anderes Erkenntnis zur Folge gehabt hätte.

B

Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes (§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG)

a) Keine Zuweisung durch die belangte Behörde und kein Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung erfolgt

Auf Seite 6, Punkt 1.2., des angefochtenen Erkenntnisses wird festgestellt, die belangte Behörde habe der Revisionswerberin am 03.07.15 in einem persönlichen Gespräch eine Stelle im Verkauf im Caritas-Shop im Lustenauer Einkaufspark zugewiesen.

Eine Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG liegt jedoch nicht vor.

Wie sich aus dem Akteninhalt und dem sub I. angeführten Sachverhalt (insbesondere I. 3.) ergibt, lag am 03.07.15 noch überhaupt kein Angebot hinsichtlich einer konkreten Beschäftigung vor. Vielmehr telefonierte die AMS-Mitarbeiterin A. lediglich mit der Caritas-Mitarbeiterin H. und besprachen, dass sich die Revisionswerberin zwecks Abklärung, ob eine Anstellung der Revisionswerberin über "Beschäftigung 50+" möglich sei, mit der Caritas-Mitarbeiterin H. treffen solle. Es wurde jedoch noch nicht einmal ein konkreter Termin für dieses Treffen vereinbart, sondern kündigte Caritas-Mitarbeiterin H. diesbezüglich einen Anruf bei der Revisionswerberin an. Schon aus diesem Grund lag keine Zuweisung zu einer Beschäftigung vor.

Darüber hinaus wurden der Revisionswerberin keine näheren Spezifikationen zu einer eventuell möglichen Tätigkeit im Caritas-/Carla-Shop mitgeteilt. Insbesondere erhielt die Revisionswerberin keine Informationen zum genauen Tätigkeitsprofil, zum Arbeitsbeginn, den Arbeitszeiten und auch nicht dazu – wie sich später herausstellte –, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelte.

Aus all diesen Gründen liegt keine Zuweisung vor und ist das angefochtene Erkenntnis schon in seinem "Fundament" erschüttert.

Hingewiesen wird darauf, dass sich aus dem Bescheid des AMS Bregenz vom 17.12.2015, Seite 12 mittig, ergibt, dass der Revisionswerberin keine schriftliche Zuweisung ausgefolgt wurde. Der Inhalt der mündlichen Vereinbarung weicht von der nicht an die Revisionswerberin übergebenen schriftlichen Betreuungsvereinbarung in zahlreichen Punkten ab, insbesondere wird die Zuweisung bestritten. Auf Seite 2 dieses Bescheides, Absatz 2, finden sich zudem kryptische Formulierungen zu einer angeblichen "Zuweisung der beschwerdegegenständlichen Beschäftigung durch Frau H. in ihrer Funktion als Transitarbeitskraft". Auch wenn sich dazu im angefochtenen Erkenntnis nichts Näheres findet, so verdeutlicht dies doch, dass selbst die Behörden mit der angeblichen Zuweisung "ihre Probleme hatten" und sich fraglichen Konstruktionen und Formulierungen bedienen mussten.

Im Ergebnis wurde der Revisionswerberin zu keiner Zeit und durch niemanden rechtsgültig eine Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zugewiesen.

Zudem wurde die Revisionswerberin entgegen der eindeutigenRechtsprechung des VwGH (vgl. insbesondere VwGH 22.01.2003, 2000/08/0041) niemals aktenkundig auf die Rechtsfolgen einerWeigerung hingewiesen.

b) Keine Weigerung und keine Vereitelung durch die Revisionswerberin
Selbst wenn eine rechtsgültige Zuweisung einer Beschäftigung vorgenommen worden wäre – was bestritten bleibt –, so hat die Revisionswerberin die Annahme einer Stelle im Verkauf nie verweigert und auch keine Vereitelungshandlungen gesetzt.

Wenn das BVwG im angefochtenen Bescheid, insbesondere unter Punkt 3.2.5. (Seite 14), davon ausgeht, sie habe zumindest mit bedingtem Vorsatz Vereitelungshandlungen gesetzt, ist diese Annahme gleich aus mehreren Gründen verfehlt.

Zunächst argumentiert das BVwG unter anderem mit den Aussagen der Revisionswerberin, wonach ihr eine Vollzeitbeschäftigung zu viel sei und ihre "Stärken im Verkauf" lägen. Wie oben ausgeführt (vgl. IV. A. 1 a und b) sind diese Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen (Vollzeitbeschäftigung) und sogar eindeutig aktenwidrig (Stärke im Verkauf). Schon aus diesen Gründen fehlt der Schlussfolgerung des BVwG jegliches Fundament und ist der Bescheid deshalb mit einem wesentlichen Rechtsmangel belastet. Kurz zusammengefasst bezog sich die Aussage, eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel, ja gar nicht auf die Stelle im Verkauf, sondern auf die Stelle in der Flüchtlingshilfe. Die Stelle im Verkauf wäre ja ohnehin Teilzeit gewesen. Bei der Stelle in der Flüchtlingshilfe handelte es sich wiederum um eine Stelle, die unzweifelhaft nicht zugewiesen im Sinne des AlVG wurde und brachte dies die belangte Behörde auch niemals vor.

Sodann fehlte es der Revisionswerberin selbst dann, wenn eine Verweigerung oder Vereitelungshandlungen vorlägen – was bestritten bleibt – amangeblichen zumindest bedingten Vorsatz. Aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.03.17, Seite 5 Absatz 6, geht klar hervor, dass es einzigesZiel der Revisionswerberin war, die Stelle in der Flüchtlingshilfe zu bekommen. Sie wollte also ihre Chancen auf eine Anstellung durch ihr gesamtesVerhalten und ihre Aussagen erhöhen und gerade keine Vereitelungshandlungen setzen. Aufgrund der Ausgangslage, dass es nämlich sehr gute Aussichten auf einen Job in der Flüchtlingshilfe gab, musste sie gerade nicht davon ausgehen, durch ihre zielgerichteten Versuche, diesen Job zu erhalten, Vereitelungshandlungen zu setzen.

Zudem ist auch der Vorwurf, sie habe dadurch, dass sie "ihre Bedenken" geäußert habe und den Dienstzettel nicht habe akzeptieren wollen (vgl. Punkt 3.2.5. auf Seite 14 des angefochtenen Erkenntnisses), rechtlich nicht haltbar.

Gemäß VwGH-Rechtsprechung (insbesondere VwGH28.03.2012,2010/08/0087) überlässt es das Gesetz der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen. Sodann erst entsteht die Verpflichtung, dessen Angebot –wenn es nach den gesetzlichen Kriterien zulässig ist – anzunehmen.

Daraus ergibt sich zunächst unmissverständlich, dass es der Revisionswerberin erlaubt war, den Dienstvertrag zu verhandeln. Sodann lässt sich aus der zitierten Rechtsprechung klar ein "Ablauf" herauslesen, wonach nachden eben erlaubten Vertragsverhandlungen ein Angebot des potenziellen Dienstgebers kommen muss. Kommt dieses gerade nicht – wie im vorliegenden Fall – so liegt weder eine Verweigerung noch eine Vereitelung vor.

Dass im vorliegenden Fall gerade kein Angebot kam, ergibt sich insbesondere aus dem Sachverhalt (vergleiche Sachverhalt I. 7 und 8). Im E-Mail vom 16.07.15, 15:46 Uhr, gesendet von Caritas-Mitarbeiterin H. an die Revisionswerberin, stellte sich die Caritas-Mitarbeiterin auf den Standpunkt, die Stelle im Verkauf komme für die Revisionswerberin nicht in Frage. Dies stellt jedenfalls kein Angebot dar. Da sich daraus durchaus auch für die Revisionswerberin unvorteilhaftes "herauslesen" lässt, stellt diese mit E-Mail vom 19.07.15 klar, durchaus noch an der Stelle im Verkauf interessiert zu sein. Selbst wenn es also Missverständnisse zwischen der Revisionswerberin und der AMS-Mitarbeiterin gegeben hätte, wären diese spätestens am 19.07.15 ausgeräumt gewesen. Trotzdem erhielt die Revisionswerberin kein Angebot, die Stelle im Verkauf anzutreten.

Hätte das BVwG seine rechtliche Schlussfolgerung nicht auf aktenwidrigeund völlig aus dem Zusammenhang gerissene Feststellungen gestützt und hätte es die Rechtsprechung des VwGH nicht ignoriert oder falsch ausgelegt, so wäre es zum Schluss gekommen, die potenzielle Arbeitgeberin habe gar nie ein rechtsgültiges Angebot unterbreitet und die Revisionswerberin habe den Stellenantritt weder verweigert noch Vereitelungshandlungen gesetzt.

Aus all diesen Gründen ist das angefochtene Erkenntnis aufgrund der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

V. ANTRÄGE

Die Revisionswerberin stellt sohin die

A N T R Ä G E,

der Verwaltungsgerichtshof wolle

1. Nach Abschluss des Vorverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 1 VwGG eine mündliche Verhandlung durchführen;

2. in der Sache gemäß § 42 Abs 1 iVm Abs 4 VwGG selbst entscheiden, derRevision Folge geben, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2018, GZ I407 2119989-1/23E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes – in eventu – wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dahingehend abändern, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz, Regionale Geschäftsstelle, vom 17.12.2015 (Beschwerdevorentscheidung) stattgegeben und letztlich der Bescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz, Regionale Geschäftsstelle, vom 28.09.15, mit dem ausgesprochen wurde, die Revisionswerberin verliere für den Zeitraum vom 17.08.15 bis 27.09.15den Anspruch auf Notstandshilfe, ersatzlos aufgehoben wird;

in eventu –

3. das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufheben

in eventu –

4. das Angefochtene Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG aufheben, und zwar weil der Sachverhalt vom BVwG in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen wurde, in wesentlichen Punkten der Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung das BVwG zu einem an- deren Erkenntnis hätte kommen können

jedenfalls –

5. gemäß §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung idgF erkennen, der Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, die der Revisionswerberin durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten – oder jene Kosten, die bei nachträglicher Aufhebung der Verfahrenshilfe entstehen können – im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Dornbirn, am 28.6.2018

S. E.

Maßnahmenanbieter
Bezeichnung der Maßnahme
Betreuende Behörde
Ortsbezug

Schikanöse Zuweisung einer Veganerin durch AMS Deutschalndsberg zu Geflügelstecherei

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Schikanöse Zuweisung einer Veganerin durch AMS Deutschalndsberg zu GeflügelstechereiAktiver AdminSo, 23.09.2018 - 21:57

Seit 2015 befinde ich mich auf Arbeitssuche und bin beim AMS gemeldet. Im Laufe meiner Arbeitslosigkeit habe ich mir nie etwas zu Schulden kommen lassen, habe immer alle Termine und Maßnahmen wahrgenommen, habe alle Vermittlungsvorschläge seitens des AMS angenommen und eigeninitiativ rund 620 Bewerbungen verschickt.

Jetzt allerdings ist es soweit gekommen, dass ich (mittlerweile notstandshilfebeziehend) einen einzigen Vermittlungsvorschlag als Rezeptionistin beim Sorgerhof (Gasthof, welcher zum Salami- und Rohwurstmeister Sorger gehört) vom AMS ausgeschlagen habe, da ich mich als Vegetarier mit diesem Betrieb absolut nicht identifizieren kann und dort nicht reinen Gewissens arbeiten könnte. Dies hat jetzt die tragische Konsequenz zur Folge, dass mir der Bezug für sechs Wochen aberkannt wurde. Ich bin fassungslos über diese Entscheidung, denn ich habe in meiner Stellungnahme sehr deutlich erklärt, warum es mir als Vegetarier nicht möglich ist, in einem solchen Betrieb zu arbeiten.

Es stimmt nicht (wie in dem Bescheid vom AMS vorgegeben wird), dass eine Arbeitsaufnahme nicht zustande gekommen ist, sondern lediglich ein mögliches Vorstellungsgespräch und es ist anzunehmen, dass es auch nicht im Sinne eines Unternehmens ist, Mitarbeiter einzustellen, die sich mit dem zu verkaufenden Hauptprodukt absolut nicht identifizieren können, im Gegenteil, dieses aus ethischen Gründen ablehnen. Die Angabe im Bescheid, dass es sich beim Sorgerhof um eine Stelle als Bürofachkraft gehandelt hat, stimmt ebenso nicht.

Gleichzeitig habe ich bei meiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die „Strafe“ nicht in Relation steht mit meinem sonstigen tadellosen Verhalten. Die Entscheidung des AMS Deutschlandsberg ist in meinem Fall  eindeutig diskriminierend, da ich aus erster Hand weiß, dass Vermittlungsvorschläge bei derselben Filiale aus religiösen Gründen sehr wohl ohne Konsequenzen abgelehnt werden können, z.B. wenn der Job im Zusammenhang mit Schweinefleisch oder Alkohol stehen.

Zu meiner Ablehnung aus Gewissensgründen sind zu diesem Zeitpunkt zusätzliche belastende Umstände dazugekommen. Nämlich ein genau zu diesem Zeitpunkt mit einer Firma schriftlich vereinbarter Stellenantritt wurde mir 5 Tage vor Arbeitsbeginn unrechtmäßig abgesagt. Obwohl es sich um eine Personalvorauswahl über das AMS handelte, hat das AMS Deutschlandsberg bis heute nicht veranlasst, diese betreffende Firma zu rügen und war auch nicht zu einer Stellungnahme mir gegenüber bereit.

Diese Umstände, ohne jegliche motivierende Unterstützung des AMS Deutschlandsberg, haben eine sehr demoralisierende Situation für mich bewirkt. Erst durch das Intervenieren mit Hilfe der Arbeiterkammer wurde ich über das unrechtmäßige Verhalten des Betriebs aufgeklärt. Außerdem ist gerade aus dem Grund, der von mir angestrebten Arbeitsaufnahme und allen damit verbundenen Vorbereitungsmaßnahmen, eine vom AMS festgestellte „Arbeitsunwilligkeit“ nicht nachvollziehbar!

Weiters ist es auch aus anderen Gründen nicht nachvollziehbar, wie es zu einer solchen „Strafe“ kommen kann, denn in meiner Betreuungsvereinbarung ist festgehalten,

  • dass ich enorm viele Bewerbungen verschickt habe – von Arbeitsunwilligkeit kann also keine Rede sein –,
  • dass mich das AMS bei der Suche nach einem Job als Büroangestellte unterstützt (nicht jedoch wie in diesem Fall als Rezeptionistin im Hotel- & Gastgewerbe)
  • und dass mein neuer Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss, was in diesem Fall (aufgrund der zu erwartenden Früh- und Spätdienste) nicht gegeben ist.

Ganz aktuell wurde mir vom AMS Deutschlandsberg wieder eine Stelle vermittelt, diesmal als Bürokraft in einer Geflügelstecherei, weshalb ich mittlerweile die Vermutung habe, dass ich absichtlich vor solche Gewissenskonflikte gestellt werde, um mich in eine aussichtslose Lage zu drängen.

Die ganze Situation ist noch fragwürdiger, da ich mich seit einigen Monaten in einer vom AMS vermittelten Maßnahme (Case Management) befinde, wo mir von der für mich zuständigen Person immer wieder angeraten wurde, mich nicht wahllos, sondern gezielt und dafür umso kreativer auf Stellen zu bewerben, die wirklich gut zu mir passen. Seit ich diese Strategie anwende, merke ich, dass die Reaktionen der Unternehmen viel positiver sind, weshalb ich mich gut betreut fühle. Darüber hinaus wurde ich beim ersten Gespräch befragt, welche Stellen für mich überhaupt nicht in Frage kommen und schon damals habe ich darauf hingewiesen, dass ich aus persönlichen Gründen nicht für die Tier- und Waffenindustrie arbeiten möchte.

Während ich im Zuge des Case Managements motiviert werde und mein durch die lange Arbeitslosigkeit gesunkenes Selbstwertgefühl wieder gesteigert wurde, sind die Maßnahmen des AMS selbst destruktiv und haben zur Folge, dass mein Ehrgeiz wieder am Nullpunkt angekommen ist. Damit wird auch die Arbeit der für mich zuständigen Betreuerin von Case Management mit Füßen getreten. Und ich frage mich: Warum werde ich zu solchen vom AMS geförderten Maßnahmen geschickt und gleichzeitig bestraft, wenn ich die Anweisungen der für mich zuständigen Betreuerin befolge?

Diese beim Case Management für mich zuständige Betreuerin hat – aufgrund meines tadellosen und motivierten Verhaltens – sogar einen Bericht abgegeben, welche bei der Entscheidung des Gremiums Einfluss nehmen hätte sollen,  jedoch liegt mittlerweile die Vermutung nahe, dass dieser Bericht niemals das Gremium erreicht hat. Sogar die zuständige Betreuerin selbst ist äußerst verwundert, dass ausgerechnet mich eine derartige Maßnahme trifft.  Laut ihrer „Diagnose“ – die wohl am Aussagekräftigsten ist, da mich Fr. W. in vielen Einzelsitzungen sehr gut kennen lernen konnte – ist absolut keine Arbeitsunwilligkeit erkennbar, sondern genau das Gegenteil!

Solche Schikanen und Maßnahmen wirken sich demotivierend aus und rauben die Energie für die mühsame Arbeitssuche. Anstatt mich uneingeschränkt der Arbeitssuche zu widmen, muss ich nun dafür kämpfen, dass mein zu Unrecht aberkanntes Recht zurückgewonnen wird.

Die aus meiner Situation resultierten Fragen, die entstanden und zu klären sind:

Mich würde interessieren, ob die Ablehnung eines Stellenangebots, basierend auf Gewissensgründen (unabhängig von einer religiösen Zugehörigkeit), bei anderen AMS-Stellen anders bewertet worden wäre als in meinem Fall beim AMS Deutschlandsberg?

Gibt es gleiche oder ähnliche Fälle, die positiver verlaufen sind als für mich?

Warum werden Gewissensgründe gegenüber religiösen Gründen unterschiedlich bewertet?

Ist man als Vegetarier/Veganer verpflichtet, eine Stelle in einem fleischverarbeitenden Betrieb anzunehmen?

Oder ist die Entscheidung des AMS Deutschlandsberg die willkürliche Entscheidung eines Gremiums/einzelner Menschen ohne Rücksicht auf allgemein gültige Voraussetzungen aller AMS Standorte in ganz Österreich?

Warum wurden außerdem einige wesentliche Abmachungen (Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein; Arbeitsplatz im Büro wird gesucht) aus der Betreuungsvereinbarung beim Vermittlungsvorschlag vom AMS Deutschlandsberg nicht berücksichtigt?

Weshalb werden Umstände, wie z.B. die von mir angestrebte und bereits mit der Arbeitgeberin schriftlich vereinbarte Arbeitsaufnahme (die kurzfristig durch die Arbeitgeberin doch nicht zustande gekommen ist), die vielen unzähligen von mir eigeninitiativ versandten Bewerbungen, mein tadelloses Verhalten, welches von allen für mich zuständigen Betreuern bestätigt werden kann, nicht berücksichtigt?

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Gemäß § 29 AMSG hat das AMS Berufswünsche zumindest zu berücksichtigen und nach § 31 AMSG eine nachhaltive Vermittlung anzustreben. Mensch darf beim Kontrolltermin bzw.n Beratungsgespräch beim AMS schon darauf hinweisen, dass es keinen Sinn macht, in unpassende Stellen unter zwang zu vermitteln, weil dadurch Unternehmen Schaden zugefügt wird, wenn diese in der Probezeit feststellen müssen, dass man gar nicht für den Job geeignet ist und ihn nur wegen der AMS Sperrdrohung angenommen hat. Bevor eine Bezugssperre wegen Nichtannahme einer Arbeit riskiert wird, Arbeit antreten und dann alles genau dokumentieren und gegebenfalls veröffentlichen (Personen natürlich anonymisieren!).

Betreuende Behörde
Ortsbezug

Dubioser Anfruf eine Marktforschungsinstituts im Auftrag des AMS

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Dubioser Anfruf eine Marktforschungsinstituts im Auftrag des AMSAktiver AdminSo., 25.11.2018 - 13:25

Helloooo,

ich hatte heute einen sehr merkwürdigen Anruf über eine Marktforschung zum AMS.

Wiederwillig stimmte ich der Befragung zu und beantwortete einige Fragen zum Thema AMS und der Umgang mit mir. Bis ich schließlich gefragt wurde wozu ich Internet nutze und welche Lieder zb ich Downloade....

Geht's noch?

Ich habe sehr heftig darauf reagiert, mit der Frage was das mit dem AMS zu tun hat und ich keine Antwort darauf gebe.

Darauf hin wurde das Telefonat sehr eilig abgebrochen....

Dies nur zur Info....

MfG
H., 58 Jahre Langzeitarbeitsloser AMS Oberpullendorf

Ps. Anrufernummer: +431311967001

Erfahrungsbericht Kategorie
Betreuende Behörde
Ortsbezug

Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Notstandshilfe AMS Linz - Instanzenzug

Vorläufige Bezugseinstellung mit 01.11.2018, da angeblich ein Dokument nicht nachgereicht wurde

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Vorläufige Bezugseinstellung mit 01.11.2018, da angeblich ein Dokument nicht nachgereicht wurdeCitizenfourSa., 15.12.2018 - 17:41

Am 08.11.2018 hatte ich im AMS Schönbrunner Str. 247, 1120 Wien einen Kontrolltermin (wurde erst nach ca. einer halben Stunde aufgerufen, obwohl ich pünktlich dort war), wo ich einen neuen Antrag f. NH abgegeben habe, da wurde auch eine Niederschrift gemacht, dass ich eine schriftliche Bestätigung des Studienabbruchs bis zum 22.11.2018 nachreichen muss.

Das Studienblatt (bzw. Bestätigung  des Studienabbruchs) hatte ich bereits am 12.11.2018 an das AMS per E-Mail geschickt.

Daraufhin habe ich letzte Woche, am 29.11.2018, eine AMS Mitteilung per Post erhalten, in der stand, dass mein Bezug mit 01.11.2018 vorsorglich eingestellt wurde, da das AMS die schriftliche Bestätigung des Studienabbruchs noch nicht erhalten habe.

Danach schickte ich das Studienblatt (bzw. Bestätigung  des Studienabbruchs) nochmals am 29.11.2018 an das AMS per E-Mail.

Ich habe am 07.12.2018 nachgesehen, ob Sie mir das Geld für den Monat November bereits überwiesen haben und musste leider feststellen, dass noch kein Eingang erfolgt ist.

Die Leistungseinstellung blieb weiterhin aufrecht, obwohl ich denen bereits zweimal die Studienbestätigung geschickt habe... .

Am 10.12.2018 schrieb Ich nochmals eine E-Mail an das AMS mit der Setzung einer Zahlungsfrist, dass das Geld bis spätestens 14.12.2018 überwiesen werden soll. Ich wies gleichzeitig dezent darauf hin, dass ich weitere rechtliche Schritte einleiten würde, falls dem nicht nachgekommen wird.

Daraufhin erhielt ich am 11.12.2018 folgende E-Mail vom AMS: Aus Gründen die nicht erklärbar sind, haben wir die zwei Mails mit dem Studienblatt vom 12.11. und am 29.11., die Sie uns mit Ihren Bildern bestätigt haben, nicht erhalten. Wir haben Ihre Leistung wieder angewiesen. Bitte versuchen Sie uns noch einmal die Abmeldung vom Studium bis spätestens 27.12.2018 zu schicken.

Am 11.12.2018 schickte ich dem AMS zum dritten Mal das Studienblatt.

Der Erhalt des Studienblattes wurde vom AMS am 11.12.2018 per E-Mail bestätigt.

Am 14.12.2018 erhielt ich das Geld.

Ob mit Absicht od. systematisch vom AMS versucht wurde, durch unerklärliches verschwinden lassen von E-Mails, die Auszahlung möglichst lange zu verzögern, bleibt ungeklärt. Es gilt die Unschuldsvermutung… .

Die komplette E-Mail Kommunikation kann unten nachgelesen werden.

 

Betreff: Studienblatt / 12.11.2018 um 18:48 Uhr

Guten Tag, wie beim Termin am 08.11.2018 um 9 Uhr (Zimmer 2.017) besprochen, bringe ich hiermit das von Ihnen angeforderte Studienblatt nach. Siehe Anhang.
Bitte an die zuständige Abteilung weiterleiten.
Mit freundlichen Grüßen.

Betreff: Bestätigung des Studienabbruchs / 29.11.2018 um 16:30 Uhr

Guten Tag,
ich erhielt heute einen Brief (siehe Anhang: Brief), in der steht, dass mein Leistungsbezug mit 01.11.2018 vorsorglich eingestellt wird, weil ich die Bestätigung des Studienabbruchs noch nicht eingereicht hätte.
Ich habe aber die Bestätigung des Studienabruchs (Studienblatt) bereits am 12.11.2018 per Mail an das AMS geschickt (siehe Anhang: E-Mail).
Da diese E-Mail scheinbar übersehen wurde, füge ich dieser Mail nochmals die Bestätigung des Studienabbruchs bei (siehe Anhang: Studienblatt)
Ich würde Sie deshalb bitten, die Einstellung des Leistungsbezugs wieder aufzuheben, da ich die erforderlichen Dokumente bereits nachgereicht habe.
Mit freundlichen Grüßen.

Betreff:  Freigabe der Auszahlung fuer November 2018 / 10.12.2018 um 17:47 Uhr

Guten Abend,
ich erhielt Ende November 2018 einen Brief, in dem stand, dass mein Leistungsbezug vorsorglich mit 01.11.2018 eingestellt wurde. (Siehe Anhang: Brief)
Ich musste heute leider feststellen, dass mir die Notstandshilfe für den Monat November 2018 immer noch nicht überwiesen wurde, obwohl ich die angeforderte Bestätigung des Studienabruchs bereits zweimal an das AMS geschickt habe. (Siehe Anhang: Mail vom 12.11.2018, Siehe Anhang: Mail vom 29.11.2018)
Ich bitte deshalb um Aufhebung der Leistungseinstellung und um eine baldige Nachzahlung des Geldes bis spätestens 14.12.2018, ansonsten bin ich leider gezwungen weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
Danke im Voraus für eine rasche Bearbeitung meines Anliegens bzw. Ueberweisung der Nachzahlung.
Mit freundlichen Grüßen.

Betreff: AW: Freigabe der Auszahlung fuer November 2018 / 11.12.2018 um 08:54 Uhr

Sehr geehrter Herr … ,wir haben Ihre E-Mail erhalten. Ich habe Sie gerade eben versucht telefonisch zu kontaktieren, leider ohne Erfolg.
Aus Gründen die nicht erklärbar sind, haben wir die zwei Mails mit dem Studienblatt vom 12.11. und am 29.11., die Sie uns mit Ihren Bildern bestätigt haben, nicht erhalten.
Wir haben Ihre Leistung wieder angewiesen.
Bitte versuchen Sie uns noch einmal die Abmeldung vom Studium bis spätestens 27.12.2018 zu schicken. Fügen Sie sicherheitshalber meine E-Mail Adresse "m******.m*****@ams.at" im CC ein. Ich werde Sie per Mail über den Erhalt des Studienblattes informieren.Mit freundlichen Grüßen. Ihr Arbeitsmarktservice

Betreff: AW: AW: Freigabe der Auszahlung fuer November 2018 / 11.12.2018 um 11:43 Uhr

Guten Tag,
hiermit schicke ich Ihnen zum dritten Mal das von Ihnen angeforderte Studienblatt. Siehe E-Mail Anhang.
Ich hoffe, dass es diesmal mit dem Erhalt klappt.
Mit freundlichen Grüßen.

Betreff: AW: AW: AW: Freigabe der Auszahlung fuer November 2018 / 11.12.2018 um 13:39 Uhr

Sehr geehrter Herr … , hiermit bestätige ich Ihnen den Erhalt des Studienblattes. Mit freundlichen Grüßen. Ihr Arbeitsmarktservice

 

Betreuende Behörde
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Arbeitstrainings als Gratis-Probezeit für Unternehmen? Die Volksanwaltschaft will nichts finden ...

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Arbeitstrainings als Gratis-Probezeit für Unternehmen? Die Volksanwaltschaft will nichts finden ...Aktiver AdminMi., 06.02.2019 - 19:46

Eine Arbeit Suchende Person machte in letzter Zeit auffallend oft die Erfahrung, dass Unternehmen als Bedingung für einen Job ein mehrmonatiges Arbeitstraining, bei dem mensch weiter den AMS-Bezug bekommt und eben nicht nach Kollektivvertrag angestellt wird und das Unternehmen NICHTS für die Arbeit zahlen braucht, machen soll. Die Ergebnisse der Bemühungen der Volksanwaltschaft Licht ins Dunkel zu bringen schauen folgendermaßen aus:

Volksanwaltschaft
Dr. Günther Kräuter
Volksanwalt

Sachbearbeiter/-in: MR Mag. Heimo Tröster

Geschäftszahl: VA-BD-SV/0674-A/1/2018

Datum: 04. Februar 2019

 

Sehr geehrte Frau M.!

Ich beziehe mich auf Ihr Mail vom 30. Januar und Ihr Telefonat vom 29. Januar 2019 zu den vom AMS geförderten „Arbeitserprobungen“.

Sie hatten dazu bereits im Sommer 2018 den Verdacht geäußert, dass dieses arbeitsmarktpolitische Instrument von Unternehmen missbraucht werden könnte und reguläre Dienstverhältnisse verstärkt durch „Arbeitserprobungen“ ersetzt würden. Wie Sie wissen, hatte die Volksanwaltschaft zu dieser Problematik ein Prüfverfahren durchgeführt. Sie haben nun gemeint, dass Sie über das Ergebnis des Prüfverfahrens der Volksanwaltschaft kein Schreiben der Volksanwaltschaft erhal- ten hätten bzw. kein diesbezügliches Dokument der Volksanwaltschaft auf Ihrem PC auffindbar wäre.

Es trifft zwar tatsächlich zu, dass Sie keine schriftliche Enderledigung von uns erhalten haben. Es fand aber am 30. Juli 2018 ein ausführliches Telefonat mit Ihnen statt, in dem Sie über das Prüfergebnis der Volksanwaltschaft informiert wurden. Sie hatten damals auf eine schriftliche Enderledigung verzichtet. Sie haben aber selbstverständlich das Recht auch eine schriftliche Erledigung zu erhalten, wenn Sie ein solche wünschen. Ich komme Ihrem Wunsch hiermit nach und teile Ihnen Folgendes mit:

Im Zuge unseres Prüfverfahrens wurde der Landesgeschäftsführer des AMS Kärnten von der Volksanwaltschaft um Bekanntgabe ersucht, wie viele vom AMS geförderte „Arbeitserprobungen“ es bei den von Ihnen namhaft gemachten Unternehmen (Dienstgebern) im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2018 gab. Konkret ging es dabei um die Hotel City Karin Strickner GmbH in 9500 Villach, Bahnhofsplatz 3, die Transgourmet Villach in 9500 Villach, Triglaverstraße 75, die Cafeteria & Gelateria Bellaggio im Einkaufszentrum ATRIO in 9500 Villach, Kärntner Straße 34 sowie um die Bäckerei Legat GmbH in 9500 Villach, Handwerkerstraße 22.

Festzuhalten ist, dass nach Prüfung aller Förderfälle (Arbeitserprobungen) bei den genannten Unternehmen (Dienstgebern) keine missbräuchliche Inanspruchnahme dieses Förderinstrumentes festgestellt werden konnte. Insbesondere hat sich auch Ihr Verdacht, dass diese Unternehmen reguläre Dienstverhältnisse sukzessive durch „Arbeitserprobungen“ ersetzen würden, um sich dadurch Kosten der Arbeitnehmerlohnkosten zu ersparen, nicht erhärtet.

Wenn man sich die Anzahl der bei der Sozialversicherung gemeldeten regulären Dienstverhältnisse bei diesen Unternehmen im Vergleich zu den Arbeitserprobungen ansieht, so zeigt sich, dass Arbeitserprobungen nur einen sehr geringen Anteil haben. So liegt die Zahl der regulären Dienstverhältnisse, je nach Dienstgeber, zwischen 68 und 142, während auf der anderen Seite bei keinem der genannten Unternehmen mehr als 10 vom AMS finanzierte Arbeitserprobungen stattgefunden haben. Auch wurden einzelne Arbeitserprobungen in reguläre Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt und führten teilweise sogar zu dauerhaften, also zu unbefristeten Dienstverhältnissen.

Nähere Details kann ich Ihnen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit leider nicht mitteilen. Ich möchte Ihnen aber versichern, sehr geehrte Frau M., dass seitens der Volksanwaltschaft alles sehr sorgfältig geprüft wurde und – wie oben bereits gesagt – keinerlei Anhaltspunkte für ei- nen Missbrauch erkennbar waren. Insofern besteht aus Sicht der Volksanwaltschaft aktuell auch keine Veranlassung, eine Abschaffung dieses arbeitsmarktpolitischen Instruments zu empfehlen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den vorliegenden Informationen behilflich sein. Für ergänzende

Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Mag. Markus Huber e.h.

Auffallend ist, dass wieder einmal das "Amtsgeheimnis" für die Verweigerung näherer Informationen herhalten muss und die Volksanwaltschaft die Zahl der Arbeitstrainings mit der Gesamtzahl der Mitarbeiter*innen und gerade nicht mit der Zahl der neu beschäftigten Mitarbeiter*innen vergleicht und auch nicht den Zeitraum des Vergleichs nennt. Sogar über die Gesamtzahl der Arbeitstrainings (in welchem Zeitraum?) schweigt sich der Volksanwalt aus, somit bleibt wieder alles unüberprüfbar!

Und worauf der Volksanwalt überhaupt nicht eingeht: Das nach Rechtsprechng des VwGH Arbeitstrainings und Arbeitserprobungen nur im Rahmen von Wiedereingliederungsmaßnahmen gemacht werden dürfen, bei denen die Menschen entsprechend fachlich und sozialpädagogisch betreut werden. Wer normal arbeiten kann, der braucht ja weder Arbeitstraining noch Arbeitserprobung!

Brief abgesendet
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Organisationen

waff Job + Ausbildung "Dipl. medizinische Fachassistenz" ohne Jobzusage

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waff Job + Ausbildung "Dipl. medizinische Fachassistenz" ohne Jobzusage Aktiver AdminSo., 03.03.2019 - 13:08

Sehr geehrte Damen und Herren

es geht in meinem Fall um folgende Situation mit dem Angebot des waff: Job + Ausbildung MFA, die evtl. auch für sie von Interesse ist:

https://www.waff.at/jobs-ausbildung/jobs-mit-ausbildung/sozial-pflegebe…

Ich habe mich nach Durchlesen dieser Anzeige(Von der Homepage des waff) mit dem Gedanken hin dort beworben: Sehr schön hier wird eine Ausbildung + anschließendem Job angeboten. Somit hätte ich mit Beginn der Ausbildung auch eine fixe Zusage für eine freie Stelle danach.

Schon die Überschrift in Fett Job+ Ausbildung (Job zuerst) heißt für mich: “Super hier geht es in erster Linie um einen Job“.

Weiters wird immer wieder mit folgenden Worten geworben: ihr zukünftiger Job, Job-Einstieg, sie können direkt zu arbeiten beginnen und vor allem der Satz: Durch den waff bekommen Sie hier einen Job mit Aufstiegschancen.

Nun gibt es laut waff wohl auch Angebote dort(vor allem im Pflegebereich), bei denen es mit der Ausbildung eine Jobzusage seitens der Arbeitgebers gibt. Nur eben NICHT in diesem konkreten Fall: Ausbildung MFA (wahrscheinlich auch anderen)

Hier gibt es nach Rücksprache mit dem waff KEINE Jobzusage. Was es gibt ist laut der Aussage des waff ein sehr hoher Bedarf seitens der Industrie an Fachkräften, aber eben KEINE Jobzusage.

Nun habe ich diesbezüglich schon mit dem waff Rücksprache gehalten und gesagt, dass diese nicht auf Ihrer Homepage etwas anbieten können
(nämlich einen Job), was in diesem Fall nicht zutrifft. Hier gibt es ja "nur" eine finanzierte Ausbildung. Es kann also keine Rede von einer Jobvermittlung durch das waff hier sein.

Der waff meinte dazu einfach er verstehe zwar, dass es mit dieser Formulierung auch zu Missverständnissen kommen kann, aber umformulieren wollen sie es auf ihrer Homepage trotzdem nicht. Ich habe es so verstanden, dass Ihnen dies zu umständlich sei oder man es so umformulieren müsste, dass es für viele Leute dann nur zu mehr Fragen kommen würde.

Ich habe diese Sache jetzt noch an den VKI weitergeleitet, weil ich finde hier wird wirklich mit den Hoffnungen von arbeitssuchenden Menschen gespielt und mit etwas geworben, was so nicht zum Angebot steht. Mich würde ihre Meinung hierzu wirklich interessieren

Herzlichen Dank

Erfahrungsbericht Kategorie
Bezeichnung der Maßnahme
Betreuende Behörde
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"Woman Professional": Astrologie statt professionelles Coaching?

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"Woman Professional": Astrologie statt professionelles Coaching?Aktiver AdminMo., 18.03.2019 - 13:09

Ich bin schon länger auf Jobsuche. Mein "Betreuer" hat mich gefragt, woran es meiner Meinung nach liege, dass es bei mir so zäh läuft ? Ich habe ihm dann erklärt, dass mein Studium schon viele Jahre zurückliegt und ich nicht wirklich in diesem Job gearbeitet habe (eher im "unterqualifizierten" Bereich, wo man nicht unbedingt eine Studium braucht). Darüberhinaus mein Alter auch nicht für mich spricht und ich mir schon länger Gedanken darüber gemacht habe, mich komplett neu zu orientieren.

Daraufhin hat er mich zur Beratungs- und Betreuungseinrichtung "Women Professional" zugebucht ... und jetzt kommt das Eigenartige:

Am ersten Tag fragt mich die mir zugewiesene Dame nach meinem Geburtsdatum und meiner Geburtszeit / Geburtsort. Diese Information hat sie dann in einen sogenannten "Genius Report" eingetippt (http://www.geniusreport.net/de/) und mir dann mitgeteilt, dass meine Stärke vordergründig im "....." Bereich sei und ich als "...." in einem Unternehmen sehr gut einsetzbar wäre. Des weiteren teilte sie mir mit, dass wenn ich noch Näheres über mein Potential wissen möchte, ich noch zusätzlich am Workshop "64keys"(ebenfalls aufbauend auf Astrologie) teilnehmen könnte, welches von den "Kundinnen" sehr gut angenommen würde ... aha ...

Nach diesem Ereignis musste ich erst mal schlucken und teilte der Dame mit, dass ich von dem Hokuspokus nichts halte, zumal ich mir selbst schon genügend Gedanken über meine Stärken/Schwächen gemacht habe und schon mehrere solcher Potentialanalysen (jedoch kostenpflichtig und nicht auf Astrologie aufbauend) durchgeführt habe. 

Mittlerweile hatte ich schon weitere Termine bei dieser Dame und die "Chemie" zwischen uns passt überhaupt nicht. Einerseits, da sie nicht gewillt ist, auf meine Wünsche/Aussagen einzugehen und andererseits sehr beleidigend / frech daherkommt (in etwa: ich hätte eine "negative" Ausstrahlung und sollte daran arbeiten - weiß die Dame überhaupt, wie es einem so geht wenn man arbeitslos ist und nicht mehr weiß, wielange man sich die Wohnung noch leisten kann ?). Auch habe ich sie beim letzten Termin gefragt, ob sie eine Qualifikation im Bereich "Karriere-Berufscoaching" hätte - was sie verneinte.

Demnächst habe ich wieder einen Termin und möchte dort nicht mehr teilnehmen. Was weiß man eigentlich über dieses "Woman Professional" und bin ich die einzige, die diese Art von "Astrologie-Beratung"- ich nehme mal an auf Steuerkosten - zuwider ist ?

Maßnahmenanbieter
Bezeichnung der Maßnahme
Betreuende Behörde
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Außerordentliche Revision gegen BVwG Urteil GZ W198 2200658-1/7E wegen Verweigerung einer mündlichen Verhandlung

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Außerordentliche Revision gegen BVwG Urteil GZ W198 2200658-1/7E wegen Verweigerung einer mündlichen VerhandlungAktiver AdminFr., 05.04.2019 - 15:55

RECHTSANWALT>
MAG. BERNHARD SCHULLER
VERTEIDIGER IN STRAFSACHEN
EINGETRAGENER TREUHÄNDER
e-mail: schuller@ra-schuller.at

An den
Verwaltungsgerichtshof
der Republik Österreich
Judenplatz 11
1010 Wien

Schriftsatz im WEB-ERV übermittelt

VERAHRENSHILFE BEWILLIGT

Mistelbach, 01.02.2019

GZ: W 198 2200658-1/7E

Urteil vom 08.11.2018

Revisionswerber: Martin K.

2130 Eibesthal

vertreten durch als bestellter Verfahrenshelfer: Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt, 2130 Mistelbach, Marktgasse 1

Belangte Behörde: Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien

wegen: Arbeitslosenversicherungsgesetz

Tel.: 02572/32797, Fax: 02572/3279710

AUSSERORDENTLICHE REVISION

In umseits näher bezeichneter Verwaltungsrechtsangelegenheit erhebt der Beschwerdeführer durch seinen, mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 04.01.2019 zu GZ VZ 19/0007 bestellten Verfahrenshelfer, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Republik Österreich, in der Folge kurz als belangte Behörde bezeichnet, vom 08.11.2018, GZ W198 2200658-1/7E, hinterlegt beim ausgewiesenen Verfahrenshelfer am 04.01.2019, sohin zugestellt am 07.01.2019, fristgerecht nachstehende

AUSSERORDENTLICHE REVISION

an den Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich.

I. Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Urteil ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich gem. § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Entgegen der, von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung gilt es sehr wohl eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen die über den individuellen Sachverhalt und dessen Bedeutung hinausreicht, zumal das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde vermeint, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG eine klare Rechtslage vorläge. Von der belangten Behörde wurden aber in diesem Zusammenhang wesentliche Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Entscheidungsfindung nicht beachtet. In Anlehnung an die gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (GZ 1529/71 vom 26.01.1972) ist ein rechtliches Interesse einer Partei im Allgemeinen und des Beschwerdeführers im Besonderen darin zu erkennen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nur auf Aussagen solcher Personen stützt, die nach den §§ 48 – 50 AVG als Zeugen einvernommen wurden. Im hier gegenständlichen Fall begnügt sich die belangte Behörde lediglich mit dem Zitieren von Schriftstücken im angefochtenen Urteil und vermeint daraus, dies unter vollkommener Außerachtlassung des oben zitierten Rechtssatzes, dass der maßgebliche Sachverhalt daraus ergründet werden kann.

Die belangte Behörde hat jegliches Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht maßgeblich bzw. als Schutzbehauptung abgetan. Im Wesentlichen wird die Entscheidung auf ein E-Mail bzw. eine Stellungnahme des potentiellen Arbeitgebers, der Firma Optima Gastro GmbH gestützt, ohne jedoch, obwohl Beweisanbote unterbreitet wurden, die maßgeblichen Personen zum Sachverhalt einzuvernehmen.

Zum Lösen der Rechtsfrage und zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes wären aber die Einvernahmen dieser Personen unumgänglich gewesen.

Die belangte Behörde weicht daher, dies insbesondere im Hinblick auf die ihr obliegende Beweiswürdigung, von der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ab, insbesondere im Bezug auf die verfestigte Rechtsprechung, dass bei widersprüchlichen Zeugenaussagen selbige von der Behörde förmlich und niederschriftlich einvernehmen sind. (sh. VwGH GZ 2010/08/0034, 2012/08/0301).

Im Hinblick auf die oben zitierten Grundsätze und die Judikatur, insbesondere zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, ist die Revision somit zulässig.

II. Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.03.2018 bis 11.04.2018 aberkannt. Die Begründung dafür lautet, dass durch den Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Beschäftigung beim, vom Arbeitsmarktservice Mistelbach vermittelten, Dienstgeber, nämlich der Firma Optima Gastro GmbH, vereitelt wurde. Der Beschwerdeführer hätte auf Grund von ihm gestellten Forderungen und dem Wunsch, nicht als unselbstständig Erwerbstätiger beschäftigt zu werden sondern auf Werkvertragsbasis das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt.

III. Revisionspunkte:

Durch die angefochtene Erkenntnis der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des §37 AVG verletzt, zumal die belangte Behörde sich im Hinblick auf widerstreitende Beweisergebnisse, die darüber hinaus nur aufgrund von Stellungnahmen per e-Mail vorliegen, die maßgeblichen Personen nicht zum Sachverhalt einvernommen hat.

Es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis vom 06.06.2012 GZ 2010/08/0034 des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

IV. Beschwerdegründe:

Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ W 198 2200658-1/7E vom 08.11.2018 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkleit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.

Voraussetzung für den Entzug des Arbeitslosengeldes ist unter anderem, dies wird durch die belangte Behörde im Bescheid entsprechend dargetan, die Weigerung, eine vermittelte und zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Im bekämpften Bescheid wird als entscheidungswesentlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer anstelle einer Anstellung als Dienstnehmer bei der Firma Optima Gastro GmbH eine solche auf Werksvertragsbasis gewünscht hat und in diesem Zusammenhang auch noch Fixprovisionen, Firmenauto und Kilometergeld gefordert hätte. Dieser maßgebliche Sachverhalt, wie von der belangten Behörde angenommen, hätte dazu geführt, dass eine Anstellung des Beschwerdeführers nicht zu Stande gekommen sei.

Die belangte Behörde stützt den für sie maßgeblichen Sachverhalt insbesondere darauf, dass aus einer schriftlichen Stellungnahme der Firma Optima Gastro GmbH hervorgehe, dass der oben zitierte Sachverhalt zuträfe.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde, anstelle des bereits bei den Unterinstanzen erstatteten Vorbringens und auch der, in diesem Zusammenhang angebotenen Beweismittel, mit der schriftlichen Stellungnahme, die in der Folge ausschlaggebend für den Entzug des Arbeitslosengeldes war, begnügt hat.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang in seinen in den Unterinstanzen erstatteten Schriftsätzen zum Beweis dafür, dass er zu keinem Zeitpunkt auf Werkvertrag bzw. Provisionsbasis arbeiten hätte wollen, ein umfangreiches, den Stellungnahmen des präsumtiven Arbeitgebers deutlich widersprechendes, Vorbringen erstattet.

Es wurde vom Beschwerdeführer auch angeboten, entsprechende Beweise, insbesondere die Einvernahme der Zeugen Alexandra Killian und Erwin Wartler (handelnde Personen der Optima Gastro GmbH), aufzunehmen.

Die belangte Behörde hätte in der Folge, da ein strittiger Sachverhalt zu klären war, und dies durch die Eingaben des Beschwerdeführers auch bekannt war, im Hinblick auf § 37 AVG schon von amtswegen ein förmliches Ermittlungsverfahren, bei dem insbesondere die beiden erwähnten Personen einvernommen hätten werden müssen, einzuleiten gehabt.

Die belangte Behörde hat sich in der Folge aber damit begnügt, die in den zitierten Schriftstücke enthaltenen Aussagen zur Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers heranzuziehen.

In der Folge wurden diese schriftlichen Mitteilungen, ein persönlicher Eindruck der handelnden Personen wurde dabei nicht gewonnen, als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung und Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Erstaunlich erscheint es wiederum, dass die belangte Behörde, dies obwohl vom Beschwerdeführer bereits im von ihm bezeichneten Vorlageantrag vom 27.06.2018 mit Beilagenbezeichnung Anhang B1: Werkvertrag Optima Gastro GmbH (2 Seiten) dargetan hat, dass nicht der Beschwerdeführer selbst einen Werkvertrag gewünscht hat, sondern vielmehr die Firma Optima Gastro GmbH.

Dieser Umstand ist dadurch erklärlich, dass auf dieser Beilage, die ganz offensichtlich von der Firma Optima Gastro GmbH stammt, und der zweite Vertragspartner (dort als Auftragnehmer bezeichnet) freigelassen ist, es die Firma Optima Gastro GmbH. war, die eine Anstellung des Beschwerdeführers auf Werkvertragsbasis gewünscht hat.

Darauf ist die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise eingegangen und hätte eine förmliche Befragung der angebotenen Zeugen (A. und E.) ergeben, dass dieses Formular, das der Beschwerdeführer vorgelegt hat, nicht von diesem, sondern von der Firma Optima Gastro GmbH stammt.

Dieser Umstand hätte sodann in die Beweiswürdigung entsprechend Einfluss gefunden und wäre nicht ohne weiteres vom Unwillen des Beschwerdeführers ein vermitteltes Dienstverhältnis anzutreten, auszugehen gewesen.

Da ein Arbeitstraining nur für Menschen mit eingeschränkter Produktivität vorgesehen ist, nämlich um diese an eine höhere Produktivität heranzuführen, und in der Folge auch zu begründen ist, (VwGH GZ 2007/08/0336) darf ein solches nur im Rahmen eines Wiedereingliederungsprozesses durchgeführt und angeordnet werden. Gleiches gilt für eine Arbeitserprobung (VwGH GZ 2009/08/0105). Die Unterinstanzen hätten daher erst gar nicht ein derartiges Antragsformular dem Unternehmen ausgeben dürfen. Dies deswegen, da die konkrete wiedereinzugliedernde Person eine AMS Förderung erhält. Der Einzelfall ist begründen (§31 Abs 2 AMSG). Nicht das Unternehmen sondern die konkrete Person wird gefördert.

Maßnahmen auf Basis privatrechtlicher Förderungen sind zudem nur freiwillig möglich (VwGH GZ 2007/08/0141).

Ungeachtet der Ausführungen zum vorgelegten Formular für einen Werkvertrag hat der Beschwerdeführer ausführlich und auch entsprechend begründet dargetan, dass gegen seine Person ein Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht Mistelbach eingeleitet worden ist und schon aus diesem Grund für ihn ein fixes Einkommen, um seiner Quotenzahlungsverpflichtung nachkommen zu können, jedenfalls sinnvoller und sicherer ist als eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis mit variablen Einkommen. Erst recht gilt das für ein Arbeitstraining bei dem der Beschwerdeführer lediglich den AMS Bezug als „Einkommen“ erhält und ohne Entgelt vom Unternehmen arbeitet. Kostenlose Arbeit für Unternehmen zu finanzieren, ist und kann nicht der Zweck der vom Arbeitnehmer selbst durch Versicherungsbeiträge finanzierte Arbeitslosenversicherung sein.

Hinzu kommt, dass angesichts der bereits absehbaren ökonomischen Unsicherheit im Unternehmen der Optima Gastro GmbH ein zusätzliches Risiko bei einem Werkvertrag besteht, weil der Insolvenzentgeltsicherungsfonds nur für Arbeitnehmer ausfallende Löhne bezahlt, dies jedoch bei Werkverträgen nicht vorgesehen ist (Löschnigg „Arbeitsrecht“ RZ 5/057).

Darüber hinaus wertet die belangte Behörde das verzögerte Vorstellen Anfang 2018, ohne das berücksichtigt wird, dass die vermittelte Arbeitsstelle kurz nach den Weihnachtsfeiertagen dem Beschwerdeführer zugegangen ist, als Ausdruck seiner Arbeitsunwilligkeit. Näher begründet wird dies nicht, und liegen solche Gründe auch tatsächlich nicht vor.

Die belangte Behörde hat sich auch nicht damit, dies wurde ebenfalls entsprechend vom Beschwerdeführer dargetan, auseinandergesetzt, dass über das Vermögen der Firma Optima Gastro GmbH am 07.08.2018 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Vielmehr wurde der kausale Zusammenhang zum gegenständlichen Verfahren verneint.

Bei genauer Betrachtung insbesondere im Hinblick auf die Lebenserfahrung ergibt sich, dass ein Konkursverfahren nicht von einem Tag auf den anderen eingeleitet wird, sondern Zahlungsschwierigkeiten, die schon längere Zeit zurück liegen, damit einhergehen.

Zu hinterfragen wäre in diesem Zusammenhang gewesen, ob das Anbieten des Abschlusses eines Werkvertrages, wie oben näher dargetan, in einem Konnex zum im August 2018 eröffneten Konkursverfahren steht. Erfahrungsgemäß, dies ungeachtet von allfälligen Förderungen, die der Dienstgeber vom AMS erhält, wäre die Entlohnung des Beschwerdeführers auf Werkvertragsbasis für die Firma Optima Gastro GmbH ganz offensichtlich günstiger ausgefallen, als bei Anstellung als unselbständig Erwerbstätiger (mit den dann auch anfallenden Lohnnebenkosten).

Die belangte Behörde hat in jeglicher Hinsicht den maßgeblichen Sachverhalt durch unterlassene Aufnahme von angebotenen Beweismitteln entgegen der sie treffenden Verpflichtung den Sachverhalt in alle Richtungen von amtswegen zu ermitteln (§ 37 AVG), diesen aber nicht gemäß den entsprechenden einschlägigen Bestimmungen festgestellt.

Schlussendlich ist nochmals an dieser Stelle hervorzuheben, dass die belangte Behörde das Parteienvorbringen und die angebotenen Beweismittel angemessen zu würdigen hat, was jedoch im hier gegenständlichen Fall ausdrücklich und in verkennen der Rechtslage im Hinblick auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK seitens der belangten Behörde unterlassen wurde.

Darüber hinaus sind die Behauptungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer kein Dienstverhältnis angestrebt hätte, da ein solches sein Einkommen aufgrund der Anmeldung transparent gemacht hätte, reine Spekulation. Auch Einkommen aus Werkverträgen sind zu versteuern und der Werkunternehmer unterliegt ebenfalls der Kontrolle durch die Steuerbehörde. Dadurch wird klar, dass auf rein spekulativer Basis dem Beschwerdeführer ein rechtswidrige Verhalten unterstellt wurde. Ein solches wurde auch von den Unterinstanzen festgestellt. Der in der angefochtenen Entscheidung nochmals wiederholte Sachverhalt beruht daher rein auf Spekulationen und nicht auf konkreten Beweisergebnissen.

Der bekämpfte Bescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, stellt nachstehende

ANTRÄGE

Der Verwaltungsgerichtshof wolle die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2018 zu GZ W198 2200658-1/7E zulassen und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben;

sowie den Rechtsträger des Bundesverwaltungsgerichtes Wien den Ersatz der Kosten des ausgewiesenen Vertreters (Schriftsatzaufwand) binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen.

Martin K.

KOSTENVERZEICHNIS

Schriftsatzaufwand € 922,00

zuzüglich 20% USt. € 184,40

GESAMT € 1.106,40

 

Betreuende Behörde
Ortsbezug

Geheimnisvolle Kunst bei Styrian Art (st:wuk): Überprüfung eines fragwürdigen Arbeitsvertrages verweigert

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Geheimnisvolle Kunst bei Styrian Art (st:wuk): Überprüfung eines fragwürdigen Arbeitsvertrages verweigertAktiver AdminMo., 06.05.2019 - 15:46

Protokoll des Besuches bei stART unmittelbar nach Gedächtnis
Datum (Ereignis und Protokollerstellung): 02.05.2019
Zeit: 08:00 bis ca. 08:40
Ort: GBP-Verein stART Styrian Art, Hauptstraße 14, Bärnbach

Besprechung mit: Fr. Dr.in. Bettina Watzl (Projektmanagement und Sozialpädagogik)

Am 2.5.2019 um 08:00 fand ich mich in den Räumlichkeiten des Vereines stART ein, nachdem ich am 26.4.2019 per E-Mail von Fr. Watzl verständigt worden bin, am heutigen Tag den Dienstbeginn zu haben.

Da ich von Fr. Watzl im Vorfeld keine Verträge und/oder Vereinbarungen zur Ansicht oder Prüfung bekommen habe – auch nicht im Rahmen des Vorstellungstermines am 23.4.2019 – habe ich Fr. Watzl rechtzeitig zweimal per E-Mail ersucht, mir die infrage kommenden Dokumente (also jene, welche meiner Unterschrift bedürfen) zugehen zu lassen und mir eine Bedenkzeit zur Prüfung zuzugestehen. Diese E-Mails datieren vom 26.4.2019 und als Erinnerungsmail vom 29.04.2019. Ich bekam auf keine der beiden E-Mails eine Antwort.

Heute stellte sich die Situation wie folgt dar:

Fr. Watzl begegnete mir in einem unfreundlichen Ton.

Fr. Watzl verlangte ultimativ, beide mir nicht bekannten Verträge (Dienstvertrag mit st:WUK GmbH. als Dienstgeber und Arbeitskräfteüberlasser, und Dienstvereinbarung mit dem Verein stART als Projektträger) sofort zu unterschreiben, da heute der mit dem AMS vereinbarte Dienstbeginn sei. Ich dürfe weder die Verträge verhandeln oder gar zur Prüfung mitnehmen, da dies der 2.Arbeitsmarkt sei und sie außerdem keine Juristin sei. Wenn ich diese Verträge nicht umgehend unterschreibe, dann meldet sie dem AMS dass ich nicht an der Stelle interessiert sei.

Ich teilte ihr sofort mit, dass ich keinerlei Vereitelungshandlung begehe und sehr wohl die Stelle bzw. den Dienst antreten werde, ich aber trotzdem in aller gebotenen Ruhe die Verträge in meinem Machtbereich prüfen und ggf. Unzulänglichkeiten reklamieren will, ohne aber den Dienstantritt infrage zu stellen. Ich habe rechtzeitig um Zugehen der Dokumente und
entsprechende Bedenkzeit ersucht!

Daraufhin gab mir Fr. Watzl die Telefonnummer des Hrn. Mag Teubl (Prokurist st:WUK), ich solle mit ihm diese Sache diskutieren, für sie sei die Sache erledigt. Ich rief die Nummer an und wurde von einer st:WUK Dame informiert, dass mich Mag. Teubl zurückrufen wird. In der Zwischenzeit rief Hr. L. vom AMS Voitsberg an, er wollte Fr. Watzl sprechen, ich gab ihr den Hörer. Bei der Gelegenheit habe ich mitbekommen, dass Fr. Watzl und Herr Langmann per Du sind und Fr. Watzl einen offenbar freundschaftlichen Ton anlegt.

Das AMS hätte laut Fr. Watzl ihr nahegelegt, dass ich in der Kandidatenauswahl durch Fr. Watzl bevorzugt in das Beschäftigungsprogramm eintreten soll.

In der Wartezeit auf den Rückruf von Hrn. Teubl konnte ich nur einige Minuten lang die Texte der beiden zu unterschreibenden Verträge überfliegen, und gleich bei der Schnelldurchschau sind mir schon u.a. bedenkliche oder gar sittenwidrige Vertragsklauseln ins Auge gestochen, u.a:

  • Verpflichtende Vereinbarung zur Erlaubnis der Weitergabe und Benutzung von eigenen Bildern durch den Verein [nicht genauer Wortlaut], d.h. man muss sich fotografieren lassen, und das eigene Bild darf dann auf Printprodukten und/oder der Webseite veröffentlicht werden.
  • Erlaubnis zur Datenweitergabe an alle möglichen Stellen und Organisationen, auch zu Kunden.
  • Verwendungsmöglichkeit durch den Verein in der ganzen Steiermark.
  • Ausweitung des Einsatzes je nach Erfordernis durch den Verein.
  • [für weiterführende Durchschau war die Zeit zu kurz und ich bekam die Verträge nicht mit in meinen Machtbereich zur Prüfung]

Wie man aus der obigen Aufstellung bereits erkennt, ist die Ausübung des Rechtes auf Vertragsprüfung hier essentiell. Fr. Watzl hat mich somit ultimativ mit Androhung einer negativen AMS-Meldung genötigt, einen Vertrag mit einem Privatunternehmen (st:WUK) und eine Vereinbarung mit einem Privatverein (stART) sofort und ohne Möglichkeit zur Prüfung zu unterschreiben.

Mitten beim Schnelldurchschauen der Dokumente kam Fr. Watzl auf mich zu und teilte mir mit, ich solle nach Hause gehen, für mich sei die Sache hier erledigt. Auf meine verdutzte Rückfrage, wie sich denn das darstelle, sagte sie, sie könne hier keine Leute gebrauchen, welche "...dauernd alles nachfragen" würden und sie sehe somit keine Grundlage zur Zusammenarbeit mit mir. Ich wies sie nochmals auf meine Dienstbereitschaft nach Prüfung der Verträge hin, doch sie war für keine Argumente zugänglich. Auf die Frage, was sie nun dem AMS mitteile – da ich ja keine Vereitelungshandlung gesetzt habe – gab sie mir keine sachdienliche Antwort.

Bei der Verabschiedung war Fr. Watzl extrem kurz angebunden "... Sie können jetzt gehen.... wiederschauen" und verweigerte den Handschlag.

Bezeichnung der Maßnahme
Betreuende Behörde
Ortsbezug

Außerordentliche Revision gegen Bezugssperre durch AMS-Bregenz ausgelöst durch Caritas Vorarlberg Carla Shop Einkaufszentrum Lustenau

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Außerordentliche Revision gegen Bezugssperre durch AMS-Bregenz ausgelöst durch Caritas Vorarlberg Carla Shop Einkaufszentrum LustenauAktiver AdminMi., 08.08.2018 - 15:41

Per WEB-ERV

Bundesverwaltungsgericht
Erdbergstraße 192-196
1030 Wien

VERFAHRENSHILFE!

I407 2119989-1/23E

Revisionswerberin: S. E.

vertreten durch: Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger

Rechtsanwälte GmbH
Marktstraße 4
6850 Dornbirn

Verfahrenshilfe, VwGH, RA 2018/08/0090-2 vom 16.05.2018, RAK Vorarlberg Zv. 131/18 vom 18.05.2018

belangte Behörde: AMS Bregenz, regionale Geschäftsstelle,
Rheinstraße 33
6901 Bregenz

Verwaltungsgericht: Bundesverwaltungsgericht
Erdbergstraße 192-196
1030 Wien

wegen:

Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2018, GZ I407 2119989-1/23E, mit welchem die Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen wurde

A U S S E R O R D E N T L I C H E R E V I S I O N

gem. Artikel 133 Abs. 1 Ziff. 1 iVm Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 3 VwGG

1-fach

VERFAHRENSHILFE!

In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt die Revisionswerberin gegen das Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2018, GZ I407 2119989-1/23E, der Rechtsvertreterin der nunmehrigen Revisionswerberin zugestellt am 23.05.2018, innert offener Frist

A U S S E R O R D E N T L I C H E R E V I S I O N

an den Verwaltungsgerichtshof und führt dazu aus:

I. Sachverhalt

1. Die Revisionswerberin bezog aufgrund eines Antrags vom 13.04.2015 Notstandshilfe.

2. Am 03.07.2015 hatte die Revisionswerberin einen Termin beim Arbeitsmarktservice Bregenz, regionale Geschäftsstelle. Bei diesem Termin sprach sie mit AMS-Mitarbeiterin Regine A. auch über die Inhalte einer Betreuungsvereinbarung, welche bis 02.01.2016 gültig sein sollte. Eine schriftliche Ausfertigung dieser Betreuungsvereinbarung erhielt die Revisionswerberin zunächst jedoch nicht. Erst im Zuge einer durch die Revisionswerberin am 21.08.2015 vorgenommenen Akteneinsicht händigten AMS-Mitarbeiter der Revisionswerberin eine Kopie des vierseitigen Dokuments aus.

Aus diesem Grund fiel der Revisionswerberin erst im Zuge der am 21.08.2015 vorgenommenen Akteneinsicht auf, dass die schriftliche Betreuungsvereinbarung vom 03.07.2015 in wesentlichen Punkten von der an diesem Tag mündlich besprochenen Vereinbarung abwich.

Insbesondere befindet sich auf Seite 2 oben der Betreuungsvereinbarung vom 03.07.2015 der Satz „um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, steht Ihnen ihr Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung“. Tatsächlich wies Frau E. im Zuge des Gesprächs vom 03.07.2015 darauf hin, über keinen Privat-PKW zu verfügen und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen zu sein.

Festgehalten wird, dass sich auf Seite 2 oben der Betreuungsvereinbarung der Hinweis findet, dass die Revisionswerberin 20-30 Stunden (gemeint wöchentlich) arbeiten wolle, also eine Teilzeitanstellung anstrebe. Dies entspricht den mündlichen Vereinbarungen und wurde von der AMS-Betreuerin akzeptiert.

Ebenfalls auf Seite 2 der Betreuungsvereinbarung findet sich unter der Überschrift "Was wir von Ihnen erwarten" die Formulierung: "Sie setzen selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen. Über die Rechtsfolgen wurde informiert."

Auf Seite 1 der Betreuungsvereinbarung finden sich unter der Überschrift "Ihre Ausgangssituation" unter anderem folgende Formulierungen: "Eine Vermittlung wird durch *lange Vormerkung beim AMS erschwert" und "Die Arbeitsuche war bisher nicht erfolgreich, weil *selbst keine Stellen gefunden wurden".

Weitere Gründe für die beabsichtigte Vorgangsweise, der Revisionswerberin die Möglichkeit zu unterbreiten, über "Beschäftigung 50+" eine Stelle im Verkauf im Caritas-/Carla-Shop (Möbel, Haushaltswaren, ...) im Einkaufspark Lustenau anzutreten, finden sich weder in der Betreuungsvereinbarung, noch wurden diese mündlich erörtert.

Eine Belehrung über die Rechtsfolgen, falls die Revisionswerberin die "Möglichkeit", die Stelle im Verkauf anzutreten, nicht wahrnimmt, erfolgte weder schriftlich noch mündlich; insbesondere ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen nicht aktenkundig.

3. Ebenfalls im Zuge des Kontrolltermins vom 03.07.2015 beim AMS Bregenz telefonierte die für die Revisionswerberin zuständige AMS-Mitarbeiterin Regine A. mit der Caritas-Mitarbeiterin B. H.. Ziel dieses Telefongesprächs war, mit der Caritas-Mitarbeiterin H. einen Termin zu vereinbaren, im Zuge dessen die Revisionswerberin im Caritas/Carla-Shop im Lustenauer Einkaufspark vorsprechen sollte, dies Zwecks der Abklärung, ob eine Anstellung der Revisionswerberin über "Beschäftigung 50+" möglich sei. Insbesondere kam es im Zuge dieses Telefonats zu keinem „Angebot“ einer Beschäftigung für die Revisionswerberin.

Tatsächlich wurde noch nicht einmal ein konkreter Termin für die persönliche Vorsprache vereinbart, sondern kündigte die Caritas-Mitarbeiterin H. dafür einen Rückruf an.

Der Revisionswerberin wurden keine näheren Spezifikationen zu einer eventuell möglichen Tätigkeit im Caritas-/Carla-Shop mitgeteilt. Insbesondere erhielt die Revisionswerberin keine Informationen zum genauen Tätigkeitsprofil, zum Arbeitsbeginn, den Arbeitszeiten und auch nicht dazu – wie sich später herausstellte –, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen des Projektes "Carla Job Start" handelte.

4.Am 06.07.2015 rief Caritas-Mitarbeiterin H. bei der Revisionswerberin an, um wie am 03.07.2015 im Zuge des Kontrolltermins beim AMS telefonisch vereinbart, einen Termin für die persönliche Vorsprache festzulegen. Die beiden einigten sich darauf, sich am 15.07.2015 im Büro von Caritas-Mitarbeiterin H. in G ötzis zu treffen.

Keinesfalls lehnte die Revisionswerberin bereits im Zuge dieses Telefonats eine Beschäftigung als Verkaufshilfe im Caritas/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau ("Beschäftigung 50+") ab. Auch bestand die Revisionswerberin nicht darauf, stattdessen in der Caritas-Flüchtlingsbetreuung beschäftigt zu werden.

Auch im Zuge des Telefonats vom 06.07.2015 wurde der Revisionswerberin keine Beschäftigung angeboten. Es sollte wie ausgeführt lediglich ein Termin für ein Gespräch vereinbart werden, im Zuge dessen sich die Revisionswerberin persönlich vorstellen sollte.

5. Am 15.07.2015 kam es zu einem persönlichen Gespräch zwischen der Revisionswerberin und der Caritas-Mitarbeiterin B. H.. Dabei stellte sich heraus, dass die Caritas-Mitarbeiterin H. selbst keine regulär angestellte Mitarbeiterin war, sondern selbst als "Transitarbeitskraft" angestellt war.

Im Zuge des Gesprächs wurde die Revisionswerberin darüber informiert, dass es möglicherweise bei der Caritas-Flüchtlingsbetreuung/Verwaltung eine 75 % bis 80 %-Stelle gebe, auf welche sich die Revisionswerberin bewerben könnte. Allerdings wies Caritas-Mitarbeiterin H. darauf hin, dass noch nicht klar sei, ob tatsächlich eine Teilzeitanstellung bei der Caritas-Flüchtlingsbetreuung/Verwaltung möglich sei, oder ob es sich um eine Vollzeitstelle handle. Insbesondere aufgrund dieser Unklarheit verblieben die Revisionswerberin und die Caritas-Mitarbeiterin so, dass sich die Caritas-Mitarbeiterin nochmals bei der Revisionswerberin melden werde.

Aufgrund dieser neuen Entwicklung, welche der Revisionswerberin nicht zuletzt aufgrund ihrer Kenntnisse der syrischen Sprache sehr gelegen kam, war die angeblich offene Stelle im Caritas/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau nur noch am Rande Thema des Gesprächs. Mit Blick auf die am 15.07.2015 möglich erscheinende Anstellung bei der Caritas-Flüchtlingsbetreuung/Verwaltung äußerte sich die Revisionswerberin lediglich dahingehend, dass sie ihre persönliche Stärke nicht im Verkauf sehe. Zu keiner Zeit wurde ihr von der Caritas-Mitarbeiterin B. H. oder irgendjemand anderem eine Anstellung im Caritas/Carla-Shop des Einkaufsparks Lustenau zugesagt oder ihr auch nur ein entsprechendes Jobangebot unterbreitet.

Schließlich wurde der Revisionswerberin am 15.07.2015 noch ein Muster eines Dienstzettels ausgehändigt, wobei es sich um den durch die Caritas-Mitarbeiterin H. anonymisierten Dienstzettel von ihr selbst handelte. Die Caritas-Mitarbeiterin H. stellte sich auf den Standpunkt, die Revisionswerberin müsse einen praktisch identen Dienstzettel unterfertigen und könne keinerlei Änderungen oder Ergänzungen mehr erwirken.

Zu keiner Zeit bezeichnete die Revisionswerberin den ihr vorgelegten Muster-Dienstzettel als „Knebelvertrag“. Darüber hinaus wurde ihr niemals ein personalisierter Dienstzettel vorgelegt, weshalb sie einen solchen auch nicht ablehnen konnte.

6. Mit E-Mail vom 16.07.15, 15:46 Uhr, informierte Caritas-Mitarbeiterin H. die Revisionswerberin darüber, dass die Stelle bei der Flüchtlingshilfe Vollzeit sei. Da die "angebotene Stelle" im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau "für Sie nicht in Frage" komme, verbleibe die Revisionswerberin im Evidenzpool.

7. Mit E-Mail vom 16.07.15 informierte Caritas-Mitarbeiter H. die AMS-Mitarbeiterin A. wie folgt: "Hallo Regine, Abkl. Hinsichtl. Empfang FLH erfolgt; Zeitpunkt n.n. definiert; aber 100 % Stelle; Kundin möchte nur TZ (75 %); dzt. keine and. Stelle; bleibt auf Evidenz. Lg B.".

8. Mit E-Mail vom 19.07.15, 15:30 Uhr, antwortete die Revisionswerberin auf das E-Mail von Caritas-Mitarbeiterin H. vom 16.07.2015 und hielt fest, "dass nicht ich die Stelle (Carla-EP Lustenau) für mich als nicht in Frage kommend betrachte". Bereits kurz nach dem persönlichen Gespräch vom 15.07.2015 und deutlich bevor die Revisionswerberin über die Bezugseinstellung informiert wurde, wies diese also auf das offenbar vorliegende "Missverständnis" hin und stellte deutlich klar, dass ihr Wunsch nach weiteren Informationen zu einem allenfalls zu unterfertigenden

Dienstvertrag keine Ablehnung einer ihr ohnehin nie rechtsgültig angebotenen Anstellung ist.

Trotz dieser unmissverständlichen Mitteilung, wonach die Revisionswerberin die Stelle im Verkauf im Einkaufspark Lustenau weiterhin als für sich in Frage kommend betrachtete, erhielt sie darauf keine Rückmeldung und insbesondere kein Angebot. Daraus lässt sich schließen, dass die frag-

liche Stelle zwischenzeitlich bereits anderweitig vergeben wurde.

9. Mit Schreiben vom 17.07.2015, der Revisionswerberin zugestellt am 20.07.2015, wurde der Revisionswerberin beim AMS Bregenz, Fr. A., für den 29.07.2015 ein Kontrolltermin gegeben, im Zuge dessen über die "angebotene Beschäftigung 50+" gesprochen werden sollte.

10. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24.07.2015 an das AMS Bregenz, Fr. A., hielt die Revisionswerberin – unter anderem mit Verweis auf den oben ausgeführten E-Mail-Verkehr zwischen ihr und Caritas-Mitarbeiterin H. – fest, seitens der Caritas "keine Beschäftigung 50+" angeboten bekommen zu haben und weiterhin im Evidenzpool ge- speichert zu sein. Um in Erfahrung zu bringen, wie es zu der offenbar anders gelagerten Mitteilung durch die Caritas-Mitarbeiterin H. an das AMS Bregenz kam, verlangte die Revisionswerberin Akteneinsicht.

Zur Frage, ob die Revisionswerberin – wie ihr im persönlichen Gespräch vom 15.07.15 mit Caritas-Mitarbeiterin H. mitgeteilt wurde – einen ihr allenfalls in Zukunft vorliegenden Dienstzettel/Arbeitsvertrag unterfertigen müsse, ohne Details ausverhandeln zu können, verwies die Revisionswerberin auf den VwGH-Rechtssatz GZ 2004/08/0148 vom 15.02.2006.

Demnach gebühre ihr das Recht, Details von zu unterzeichnenden Arbeitsverträgen zu verhandeln. Auch erachtete sie es als unzulässig im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes, ihr als Langzeitarbeitsloser das Recht, einzelne Details eines Arbeitsvertrages auszuhandeln, abzusprechen. Darüber hinaus berief sich die Revisionswerberin auf Artikel 8 der EMRK, wodurch die im Dienstzettel vorgesehene sozialarbeiterische Unterstützung durch die Caritas nicht rechtmäßig sei. Auch aufgrund einer Weisung eines Ministeriums dürfe die Caritas sozialpädagogische Betreuung nur auf den konkreten Job

beschränkt anbieten, nicht jedoch aufdie Arbeitssuche/Arbeitsvermittlung – schon gar nicht innerhalb eines Arbeitsverhältnisses –, was im Muster-Dienstzettel jedoch vereinbart war. Zudem verwies die Revisionswerberin auf die "vermutlich sittenwidrige Pauschalentlohnung".

11. Am 29.07.15 kam es zu einer niederschriftlichen Einvernahme der Revisionswerberin durch AMS-Mitarbeiterin A.. Im Zuge der Einvernahme verwies die Revisionswerberin auf ihre oben erörterte, schriftliche Stellungnahme vom 24.07.2015 und wurden die darin erwähnten Gründe (insbesondere, dass der Revisionswerberin eine Beschäftigung gar nie angeboten wurde, ihr das Recht zustehe, Details eines Arbeitsvertrages zu verhandeln, die Caritas nicht befugt sei, eine Arbeitsvermittlung zu übernehmen und die Pauschalentlohnung vermutlich sittenwidrig sei) zu Einwendungen erhoben. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass eingangs der Niederschrift behauptet wird, der Revisionswerberin sei eine Beschäftigung "zugewiesen" worden – in ihren Einwendungen hat die Revisionswerberin klargestellt, dass sie die Sach- und Rechtslage völlig anders beurteilt.

12. Mit Schreiben vom 12.08.15 wurde die Revisionswerberin vom AMS Bregenz vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verständigt. Mit Schreiben vom 23.08.15 nahm die Revisionswerberin dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, sie habe weder eine mündliche noch eine schriftliche Zuweisung zur Beschäftigung im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau erhalten.

Auch das Informationsblatt "carla JobStart-Beschäftigungsinitiative 50plus/M303406V1" habe sie erstmals bei Vornahme einer Akteneinsicht am 21.8.15 gesehen, dieses sei ihr weder gezeigt, geschweige denn ausgehändigt worden.

Zudem verwies die Revisionswerberin auf das E-Mail von Caritas-Mitarbeiterin H. an AMS-Mitarbeiterin A. vom 16.07.15 und hielt fest, AMS-Mitarbeiterin A. sei am 17.07.15 aufgrund dieses E-Mails nicht zu Recht davon ausgegangen, die Revisionswerberin habe die Stelle im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau abgelehnt.

Darüber hinaus stellte die Revisionswerberin klar, die Unterzeichnung eines Dienstvertrages nicht verweigert zu haben, sondern lediglich den Wunsch geäußert zu haben, diesen mit einer kompetenten Person zu besprechen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Caritas- Mitarbeiterin H. selbst um eine Transitarbeitskraft handelte und selbst im Bescheid des AMS Bregenz vom 17.12.15, Seite 8 Absatz 2, Zweifel daran geäußert werden, dass Caritas-Mitarbeiterin rechtmäßig mit Personalangelegenheiten betraut war und "die Zuweisung der beschwerde- gegenständlichen Beschäftigung durch Frau H. [...] rechtmäßig war".

13. Mit Bescheid des AMS Bregenz vom 28.09.15 sprach das AMS Bregenz aus, die Revisionswerberin verliere den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.08.15 bis 27.09.15. Eine Nachsicht werde nicht erteilt.

14. Mit Schriftsatz vom 22.10.15 erhob die Revisionswerberin gegen den Bescheid des AMS Bregenz vom 28.09.15 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, Caritas-Mitarbeiter H. habe in ihrem Mail vom 13.08.15 an AMS-Mitarbeiterin Mag. Gudrun Arming klar zum Ausdruck gebracht, die Stelle im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau zugunsten einer eventuellen Alternative in der Flüchtlingshilfe selbst zurückgestellt zu haben. Schon aus diesem Grund habe die Revisionswerberin eine Stelle im Verkauf weder abgelehnt noch vereitelt. Zudem verwies die Revisionswerberin auf zahlreiche wesentliche Formalfehler hin.

Weiters führte die Revisionswerberin aus, die angebotene Bezahlung nach sittenwidrigem Pauschallohn liege weit unter der regulären Bezahlung nach der regulären Einstufung nach dem Caritas-KV und sei somit unzumutbar.

Bei der sozialpädagogischen Betreuung, welche weit über den Rahmen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses gehe, handle es sich zudem um eine begründungspflichtige AMS-Maßnahme.

Auf Seite 3 dieser Beschwerde stellte die Revisionswerberin zudem den Antrag auf Einvernahme von K. M., Fachbereichsleitung Arbeit & Qualifizierung/Caritas insbesondere zum Beweis dafür, dass die Caritas als potenzieller Dienstgeber die betreffende Stelle im Verkauf während der Vertragsverhandlungen mit der Revisionswerberin anderweitig vergeben hat und das angebliche Angebot somit zurückgezogen hat. Zudem stellte die Revisionswerberin den Antrag auf "Aufnahme der entlastenden schriftlichen Aussage des Zeugen Herrn Ing. Kurt S." zum Beweis dafür, dass die Revisionswerberin insbesondere während des Telefonats vom 06.07.15 mit Caritas-Mitarbeiterin H. die Stelle im Verkauf weder verweigerte noch Vereitelungshandlungen setzte.

15. Am 11.12.15 wurde AMS-Mitarbeiterin A. Niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese an, der Revisionswerberin die Stelle im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau nicht schriftlich zugewiesen zu haben. Sie habe der Revisionswerberin die Stelle lediglich "mündlich angeboten", weil kein schriftliches Angebot vorgelegen habe.

Sie habe die Revisionswerberin bezüglich genauerer Spezifikationen (hinsichtlich des genauen Arbeitsantrittes und des genauen Tätigkeitsprofiles) an die Caritas verwiesen.

16. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.15 wurde die Beschwerde vom 22.10.15 gegen den Bescheid des AMS Bregenz vom 28.09.15 abgewiesen und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Revisionswerberin "das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice Bregenz zugewiesenen Beschäftigung als Verkaufshelferin über das gemeinnützige Beschäftigungsprojekt Carla Job Start beim Carla-Einkaufspark in Lustenau vereitelt" habe.

Auf Seite 7, 2. Absatz, dieses Bescheides wurde festgehalten, die Revisionswerberin habe die Stelle nicht explizit verweigert.

Auf Seite 8, 2. Absatz, dieses Bescheides stellt sich der bescheiderlassende Organwalter zusammengefasst auf den Standpunkt, es für die Rechtmäßigkeit der Zuweisung durch die Caritas-Mitarbeiterin H. unerheblich, ob die Caritas-Mitarbeiterin H., welche selbst als Transitarbeitskraft beschäftigt war, zu Recht oder zu Unrecht mit Personalangelegenheit der Firma Caritas betraut war. Auf Seite 10, drittletzter Absatz, wird sodann festgehalten, die Beschäftigung sei durch das Arbeitsmarktservice zugewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid brachte die Revisionswerberin einen Vorlageantrag ein.

17.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht fanden am 21.02.17 und am 15.03.17 mündliche Verhandlungen statt, in welchen die Revisionswerberin und die Caritas-Mitarbeiterin H. einvernommen wurden.

Mit Erkenntnis vom 05.04.18, Zl. I407 2119989-1/23E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, der Revisionswerberin sei die Stelle im Verkauf in einem persönlichen Gespräch mit AMS-Mitarbeiter A. zugewiesen worden. Die angebotene Stelle sei zumutbar. Die Revisionswerberin habe im Rahmen eines Telefongesprächs am 06.07.15 sowie im Rahmen eines persönlichen Gespräches am 15.07.15 gegenüber der Caritas-Mitarbeiter H. ihre Bedenken hinsichtlich der Tätigkeit im Einkaufspark Lustenau geäußert. Die Revisionswerberin habe angegeben, dass man mit Knebelverträgen genötigt werde und habe "den Dienstzettel" nicht akzeptieren wollen. Die Projektarbeitsplätze sehe die Revisionswerberin insofern als Benachteiligung, als es ihr dadurch erschwert werde, wieder auf dem 1. Arbeitsmarkt unterzukommen. Eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel. Außerdem lägen ihre Stärken im Verkauf. Lieber wolle sie in der Flüchtlingsbetreuung arbeiten, allerdings auch in diesem Bereich nicht in Vollzeit.

Sodann stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei aufgrund der Angaben der Revisionswerberin gegenüber Caritas-Mitarbeiter H. Zu keiner Anstellung beim Dienstgeber Caritas gekommen. Es sei der Beschwerdeführerin bewusst gewesen, dass durch ihr Verhalten zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und habe sie dies billigend in Kauf genommen.

II. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit

1. Diese außerordentliche Revision ist rechtzeitig, weil die sechswöchige Frist zu ihrer Einbringung am 23. Mai 2018 mit Zustellung des Bescheides der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, GZ: Zv. 131/18, an den damit bestellten Verfahrenshelfer MMag. Dr. Gisinger zu laufen begann.

2. Diese außerordentliche Revision ist entgegen des Ausspruchs des Bundes-

verwaltungsgerichts auch zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht sprach gemäß Art 133 Abs 4 B-VG aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung (insbesondere verwies das BVwG auf die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rsp); weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich anzusehen und lägen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG erfolgte jedoch zu Unrecht, weil die angefochtene Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, es hinsichtlich entscheidungswesentlicher Rechtsfragen an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt und darüber hinaus zahlreiche Hinweise darauf vorliegen, dass die zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Die angefochtene Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH insbesondere deswegen ab, weil ein Ausschluss vom Bezug von Geldleistungen im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG nur dann möglich ist, wenn die Zuweisung nähere Spezifikationen und Vorhalte jener Umstände enthält, aus denen sich das AMS zur Zuweisung berechtigt erachtet (VwGH vom 19.09.2007, GZ 2007/08/0007). Die im Zuge des Gesprächs vom 03.07.15 mündlich erfolgte Zuweisung erfüllte diese Anforderungen nicht, insbesondere weil keine näheren Spezifikationen genannt wurden. Im Wesentlichen teilte die AMS-Mitarbeiterin A. der Revisionswerberin mit, dass sich Caritas-Mitarbeiter H. telefonisch bei ihr melden werde. Die Revisionswerberin erhielt keine weiteren Informationen zur Stelle (Tätigkeitsprofil, Arbeitsbeginn, Arbeitszeiten, Ausgestaltung

des Dienstvertrages als befristetes Arbeitsverhältnis etc.). Die Revisionswerberin musste deshalb noch nicht einmal davon ausgehen, dass über eine Zuweisung im Sinne des Gesetzes vorlag.

Darüber hinaus weicht die angefochtene Entscheidung auch deshalb vonder bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, weil bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung – und um eine solche handelt es sich im gegenständlichen Fall – von einer ungerechtfertigten Weigerung der Arbeitslosen, daran teilzunehmen, nur dann gesprochen werden kann, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens der Arbeitslosen – unter aktenkundigem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – zur Kenntnis gebracht haben (VwGH vom 19.09.2007, GZ 2007/08/0007; VwGHvom 22.01.2003, GZ 2000/08/0041). Selbst wenn im vorliegenden Fall überhaupt eine Weigerung der Revisionswerberin vorliegen sollte – was bestritten bleibt – so erfolgte diese nicht in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit der Maßnahme. Zudem hat die Behörde die Vo- raussetzungen für die Zuweisung nicht ermittelt und somit auch nicht zur Kenntnis bringen können.

Jedenfalls aber hat die Behörde die Revisionswerberin vor der angeblichen Weigerung nicht auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen – weder mündlich und schon gar nicht schriftlich. Zunächst findet sich ein Hinweis auf eine Aufklärung über Rechtsfolgen in der Betreuungsvereinbarung vom 03.07.2015. Dieser Hinweis stellt zunächst keine Aufklärung über die Rechtsfolgen einer Weigerung dar, findet er sich doch in einem ganz anderen inhaltlichen Zusam-

menhang. Auch die Behörde selbst hat zugestanden, dass der Revisionswerberin diese Betreuungsvereinbarung nicht ausgehändigt wurde. Sodann wurde die Revisionswerberin erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.07.15 – und somit erst nach der angeblichen Weigerung – aktenkundig über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG belehrt.

Die bisherige Rechtsprechung des VwGH kann jedoch sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass eine Aufklärung über die Rechtsfolgen aktenkundig vor einer Weigerung zu erfolgen hat. Da dies im vorliegenden Fall unterlassen wurde, können die Rechtsfolgen des § 10 AlVG nicht greifen und die Revisionswerberin hätte nicht vom Bezug der Geldleistung ausgeschlossen werden dürfen.

Zudem weicht die angefochtene Entscheidung auch deshalb von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, weil ein Verhalten der Revisionswerberin als Weigerung und Vereitelungshandlung ausgelegt wurde, das insbesondere von der Entscheidung des VwGH vom 28.03.2012, GZ 2010/08/0087 (mit Hinweis auf Stammrechtssatz 2004/08/0148) gedeckt ist. Demnach überlässt es das Gesetz der arbeitslosen Person nämlich selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen. Aus dem Gesamtzusammenhang der angefochtenen Entscheidung wird klar, dass diese auf der – der zitierten VwGH-Rechtsprechung widersprechenden – Annahme beruht, schon die Meldung einer Beschäftigungsmöglichkeit an das AMS stelle ein Angebot dar, welches von der arbeitslosen Person sodann – im Sinne von "Friss Vogel oder stirb" – ohne weitere Verhandlungsmöglichkeit angenommen werden müsse, um sich nicht der Gefahr einer Bezugssperre auszusetzen.

Hinsichtlich des zitierten Stammrechtssatzes 2004/08/0148 stellt sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 17.12.2015, Seite 13 Absatz 3, sogar auf den Standpunkt, die dort festgehaltene Rechtsprechung des VwGH beziehe sich auf eine alte Rechtslage und sei dieses Erkenntnis "nicht mehr anwendbar". Obwohl die Revisionswerberin also primär davon ausgeht, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der bisherigen Rechtsprechung des VwGH, weil der zitierte Stammrechtssatz – der ja in der Entscheidung zu GZ 2010/08/0087 angeführt ist – weiterhin gilt, wird aus anwaltlicher Vorsicht vorgebracht, es fehle auch an einer entsprechenden Rechtsprechung.

Hinsichtlich entscheidungswesentlicher Rechtsfragen fehlt es jedenfalls an einer Rechtsprechung des VwGH, weil insbesondere keine Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob eine Zuweisung, welche im Falle einer anschließenden Weigerung zum Ausschluss vom Bezug einer Geldleistung im Sinne von § 10 AlVG führen kann, auch von einer anderen Stelle als vom Arbeitsmarktservice oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführenden Dienstleister erfolgen darf.

Im vorliegenden Fall wurde die Revisionswerberin – wie sub I. ausgeführt –

von der AMS-Mitarbeiterin A. hinsichtlich Fragen zur genauen Spezifikation der "zugewiesenen" Stelle (insbesondere hinsichtlich des genauen Tätigkeitsprofils und des genauen Arbeitsantrittes) an die Caritas-Mitarbeiterin H. verwiesen. Daraus ist zunächst zu folgern, dass die "Zuweisung" durch die AMS-Mitarbeiterin A. wie ausgeführt nicht den erforderlichen Kriterien entspricht. Fraglich ist sodann – weil es dazu eben keine VwGH-Rechtsprechung gibt – ob die im Falle einer anschließenden Weigerung zum Ausschluss vom Bezug einer Geldleistung führen könnende Zuweisung auch von einer anderen Stelle als vom AMS oder einem Dienstleister wie oben ausgeführt ausgesprochen werden kann, im vorliegenden Fall also vom sozialökonomischen Betrieb Caritas, welcher das gemeinnützige Beschäftigungsprojekt "Carla Job Start" betreibt und selbst noch nicht einmal vorgebracht hat, ein vom AMS beauftragter, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführender Dienstleister zu sein. Verwiesen wird auf den Bescheid vom 17.12.2015, Seite 8, 2. Absatz, wonach "die Zuweisung der beschwerdegegenständlichen Beschäftigung durch Frau H. in Ihrer Funktion als Transitarbeitskraft" erfolgte.

Sollte letztere Frage vom VwGH aus welchen Gründen immer bejaht werden, fehlt es anschließend daran noch an Rechtsprechung dazu, ob die Zuweisung in diesem Fall sodann auch dann zum Ausschluss vom Bezug von Geldleistungen führen kann, wenn eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer Weigerung nicht aktenkundig erfolgte und ob die Zuweisung auch von einer Person wie der Caritas-Mitarbeiterin H. Ausgesprochen werden darf, die selbst lediglich als Transitmitarbeiterin beschäftigt ist.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen auch vor, weil tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes missachtet wurden.

Dies ist in der vorliegenden Sache insbesondere deshalb der Fall, weil trotz entsprechender Anträge durch die Revisionswerberin weder die Zeugin M., Caritas-Mitarbeiterin und offenbar Vorgesetze der Caritas-Transitmitarbeiterin H., noch der Zeuge Ing. Stahr einvernommen wurden. Hinsichtlich des angebotenen Zeugen Ing. Stahr verstieg sich die belangte Behörde im Bescheid vom 17.12.15, Seite 8 ab zweitletztem Absatz bis Seite 9, sogar dahingehend, dass sie die schriftlichen Äußerungen des Zeugen als "Schutzbehauptung" würdigte und sich somit eine vorweggenommene Beweiswürdigung anlastete. Tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes wurden auch deshalb verletzt, weil trotz eindeutiger Hinweise, Vorbringen und Anträgen durch die Revisionswerberin nicht der Frage nachgegangen wurde, ob die fragliche Stelle im Verkauf zu jenem Zeitpunk, da die Revisionswerberin aus ihrer Sicht noch in Vertragsverhandlungen mit der potenziellen Dienstgeberin stand, bereits vergeben war. Hinsichtlich dieses Umstandes fehlt es sodann an Rechtsprechung zur Frage, ob eine nicht mehr vorhandene, weil zwischenzeitlich vergebene, Arbeitsstelle abgelehnt werden kann oder ob diesbezüglich noch Vereitelungshandlungen gesetzt werden können.

Dies alles sind aufgrund der schieren Menge an arbeitslosen Personen in Österreich, die zu einem großen Teil sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten zugewiesen werden, auch Rechtsfragen von weit über den vorliegenden Fall hinausgehender, grundsätzlicher Bedeutung.

Aus all diesen Gründen stellt die Revisionswerberin daher den

A N T R A G

Der Verwaltungsgerichtshof wolle die gegenständliche Revision als zulässig erachten.

III. Revisionspunkte

Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in ihrem subjektiven Recht auf Nichtausschließung vom Bezug einer Geldleistung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verletzt.

Das angefochtene Erkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft.

IV. Revisionsgründe

A.

Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG)

1.

Aktenwidrigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit a

Aktenwidrigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit a liegt dann vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (VwGH 07.09.2005, 2002/08/0199 u.a.); die in den Verwaltungsakten aufliegenden Unterlagen eindeutig und offenkundig den Feststellungen im Erkenntnis widersprechen (VwGH 01.11.1998, 97/04/0137) oder das Verwaltungsgericht Feststellungen trifft, die in der Aktenlage keine Deckung finden (VwGH 31.01.1995, 92/05/0230).

a)

Im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird auf Seite 6 unten festgestellt: "Außerdem lägen ihre Stärken im Verkauf."

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft und eindeutig, dass die Revisionswerbin dies nie gesagt hat, diese Feststellung steht also im Widerspruch mit dem Akteninhalt. Vielmehr gab sie an, dass ihre Stärken "nicht unbedingt" im Verkauf lägen (vgl. insbesondere Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 15.03.17, Seite 4 unten). Diese Aussage ist jedoch weder als Weigerung, die angeblich angebotene Stelle anzutreten, noch als Vereitelungshandlung zu werten, weil sie im Gesamtzusammenhang verstanden werden muss.

Der Gesamtzusammenhang, in dem die Aussage der Revisionswerberin, ihre Stärken lägen "nicht unbedingt" im Verkauf lägen, ergibt sich ebenfalls aus der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 15.03.17 wie folgt: Die Revisionswerberin sprach mit der Caritas-Mitarbeiterin über zwei eventuell verfügbare Stellen, nämlich erstens jene im Verkauf und zweitens jene in der Flüchtlingshilfe. Da die Revisionswerberin bereits ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe tätig war und auch die Syrische Sprache spricht, wollte sie sich insbesondere auch für dieseoffenbar verfügbare Stelle als geeignete Kandidatin präsentieren. Nur aus diesem Grund tätigte sie diese Aussage und nicht, um die ohnehin nicht angebotene Stelle abzulehnen oder eine Vereitelungshandlung zu setzen.

Die Revisionswerberin durfte im Gespräch mit der Caritas-Mitarbeiterin da- von ausgehen, dass gute Chancen auf einen Erhalt der Stelle in der Flüchtlingshilfe bestehen, zumal es nur noch um die Frage ging, ob es sich dabei um eine Vollzeit- oder eine Teilzeitstelle handelte.

Die Feststellung der aktenwidrigen Aussage, die Revisionswerberin habe gesagt, ihre Stärken lägen im Verkauf, stellt einen Teil des maßgeblichen Sachverhalts dar, weil das BVwG die von der Revisionswerberin getätigten Aussagen als Weigerung und Vereitelungshandlungen qualifiziert. Die Aussage, íhre Stärken lägen im Verkauf verstärkt noch den Vorwurf, die Revisionswerberin habe die Stelle abgelehnt und Vereitelungshandlungen gesetzt. Aus neutraler Sicht wäre es nämlich umso verwerflicher, eine Stelle abzulehnen, wenn das Stellenprofil noch dazu genau mit den eigenen Stärken übereinstimmen würde und umso mehr zumutbar wäre.

Hätte das BVwG diese Feststellung also nicht aktenwidrig getroffen, so hätte sie den oben geschilderten Gesamtzusammenhang genauer herausarbeiten müssen, wobei zum Vorschein gekommen wäre, dass die tatsächlich getätigte Aussage der Revisionswerberin gerade keine Ablehnung oder Vereitelungshandlung war, sondern vielmehr gerade den Zweck verfolgte, eine zu jenem Zeitpunkt offenbar bestehende Chance auf eine Anstellung noch zu erhöhen. Dass diese "Strategie" der Revisionswerberin von der Caritas-Mitarbeiterin auch richtig "verstanden" wurde, ergibt sich etwa aus deren Aussage "[...] die BF hat gesagt, dass sie die Flüchtlingsstelle wolle" (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 15.03.17, Seite 5 Absatz 6).

b)

Im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird auf Seite 6 unten festgestellt: "Eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel."

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft und eindeutig, dass die Revisionswerbin mit ihrer AMS-Betreuerin Adlassnig vereinbart hat, nur eine Teilzeitstelle antreten zu müssen, ohne dadurch mit negativen Folgen rechnen zu müssen (vgl. insbesondere die Betreuungsvereinbarung vom 03.07.15, welche in diesem Punkt unwidersprochen bleibt). Zudem ergibt sich aus dem Akteninhalt unzweifelhaft, dass die angeblich angebotene Stelle im Verkauf – um die es im gegenständlichen Fall gerade geht – eine Teilzeitstelle war, die Stelle in der Flüchtlingshilfe jedoch – wie sich erst später herausstellte – eine Vollzeitstelle (vgl. u.a. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 15.03.17, Seiten 4 und 5). Die bekämpfte Feststellung "Eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel" findet deshalb aufgrund des Gesamtzusammenhangs, in dem sie im bekämpften Erkenntnis getätigt wurde, keine Deckung in der Aktenlage.

Konkret ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die Feststellung getroffen wurde, dass das BVwG auch diese Aussage seiner Schlussfolgerung zu Grunde legt, die Revisionswerberin habe die angeblich angebotene Stelle abgelehnt und Vereitelungshandlungen gesetzt. Aus Sicht des BVwG hat die Revisionswerberin die Teilzeitstelle im Verkauf mit dem Hinweis abgelehnt, "eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel". Tatsächlich hat sich diese Aussage jedoch auf die Stelle in der Flüchtlingshilfe bezogen, welche der Revisionswerberin unbestritten gar nie zugewiesen wurde und

hinsichtlich derer sie auch keine Ablehnungs- und/oder Vereitelungshandlungen setze konnte. Aus diesen Gründen ist auch diese Feststellung Teil des maßgeblichen Sachverhalts.

Hätte das BVwG die bekämpfte Feststellung, die keine Deckung im Akteninhalt findet, nicht oder nicht im erörterten Gesamtzusammenhang getroffen, so wäre es nicht davon ausgegangen, auch diese Aussage bilde einen Teil des Puzzles, aus dem die Weigerung und Vereitelungshandlung der Revisionswerberin "konstruiert" wird.

2.

Ergänzungsbedürftigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b

Ergänzungsbedürftigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b ist insbesondere anzu- nehmen, wenn Feststellungen zu einem wesentlichen Punkt fehlen (VwGH 26.04.1999, 96/17/0041).

a)

Wie unter I. 8. (Sachverhalt) ausgeführt, antwortete die Revisionswerberin mit E-Mail vom 19.07.15, 15:30 Uhr, auf die E-Mail von Caritas-Mitarbeiterin H. vom 16.07.2015 und hielt fest, "dass nicht ich die Stelle (Carla-EP Lustenau) für mich als nicht in Frage kommendbetrachte". Bereits kurz nach dem persönlichen Gespräch vom 15.07.2015 und deutlich bevor die Revisionswerberin über die Bezugseinstellung informiert wurde, wies diese also auf das offenbar vorliegende "Missverständnis" hin und stellte deutlich klar, dass ihr Wunsch nach weiteren Informationen zu einem allenfalls zu unterfertigenden Dienstvertrag keine Ablehnung einer ihr ohnehin nie rechtsgültig angebotenen Anstellung ist.

Trotz dieser unmissverständlichen Mitteilung, wonach die Revisionswerberin die Stelle im Verkauf im Einkaufspark Lustenau weiterhin als für sich in Frage kommend betrachtete, erhielt sie darauf keine Rückmeldung und insbesondere kein Angebot. Daraus lässt sich schließen, dass die fragliche Stelle zwischenzeitlich bereits anderweitig vergeben wurde.

Feststellungen zur Frage, ob die Stelle im Verkauf zu jenem Zeitpunkt, da die Revisionswerberin sinngemäß mitteilte, noch an dieser Stelle interessiert zu sein, sind insbesondere deshalb wesentlich, weil es – wie oben unter II. 2. Festgehalten – an einer Rechtsprechung des VwGH dazu fehlt.

Hätte das BVwG Feststellungen zu diesem wesentlichen Punkt getroffen, so hätte es festgestellt, die Stelle im Verkauf sei bereits während der Vertragsverhandlungen zwischen der Revisionswerberin und der Caritas anderweitig vergeben worden, wodurch eine Weigerung und Vereitelungshandlungen denkunmöglich werden.

Wesentliche Verfahrensmängel iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c liegen insbesondere vor, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 20.03.2007, 2006/03/0107 u.a.).

a)

Wie unter I. 14. (Sachverhalt) ausgeführt, stellte die Revisionswerberin auf Seite 3 ihrer Beschwerde vom 22.10.15 stellte die Revisionswerberin den Antrag auf Einvernahme von K. Mätzler, Fachbereichsleitung Arbeit & Qualifizierung/Caritas insbesondere zum Beweis dafür, dass die Caritas als potenzieller Dienstgeber die betreffende Stelle im Verkauf während der Vertragsverhandlungen mit der Revisionswerberin anderweitig vergeben hat und das angebliche Angebot somit zurückgezogen hat.

Diesem Antrag wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht entsprochen.

Hätte das BVwG dem Antrag entsprochen, hätte es feststellen können, dass die fragliche Stelle während der Vertragsverhandlungen anderweitig be- setzt worden wäre, was wohl dazu geführt hätte, dass das Erkenntnis gänzlich anders ausgefallen wäre, weil eine Weigerung und Vereitelungshandlungen nicht mehr möglich gewesen wären (zur fehlenden Rechtsprechung vergleiche oben).

b)

Wie unter I. 14. (Sachverhalt) ausgeführt, stellte die Revisionswerberin zudem den Antrag auf "Aufnahme der entlastenden schriftlichen Aussage des Zeugen Herrn Ing. Kurt Stahr" zum Beweis dafür, dass die Revisionswerberin insbesondere während des Telefonats vom 06.07.15 mit Caritas-Mitarbeiterin H. die Stelle im Verkauf weder verweigerte noch Vereitelungshandlungen setzte.

Aufgrund dieses Antrags hätte das BVwG von Amts wegen handeln müssen und alle erforderlichen Schritte setzen müssen, damit es zu einer Aussage des angebotenen Zeugen kommt. Stattdessen versteigt sich das BVwG in seinem angefochtenen Erkenntnis zu Ausführungen über die Krankheit des Zeugen und geht sogar so weit, dessen schriftliche Aussage im Sinne einer vorweggenommen Beweiswürdigung als "Schutzbehauptung" zu würdigen.

Hätte das BVwG aufgrund des Antrags die für ein ordnungsgemäßes Verfahren erforderlichen Schritte gesetzt, so hätte es feststellen können,dass es auch im Zuge des Telefonats vom 06.07.15 zu keiner Weigerung und zu keinen Vereitelungshandlungen durch die Revisionswerberin gekommen ist, was ein gänzlich anderes Erkenntnis zur Folge gehabt hätte.

B

Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes (§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG)

a) Keine Zuweisung durch die belangte Behörde und kein Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung erfolgt

Auf Seite 6, Punkt 1.2., des angefochtenen Erkenntnisses wird festgestellt, die belangte Behörde habe der Revisionswerberin am 03.07.15 in einem persönlichen Gespräch eine Stelle im Verkauf im Caritas-Shop im Lustenauer Einkaufspark zugewiesen.

Eine Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG liegt jedoch nicht vor.

Wie sich aus dem Akteninhalt und dem sub I. angeführten Sachverhalt (insbesondere I. 3.) ergibt, lag am 03.07.15 noch überhaupt kein Angebot hinsichtlich einer konkreten Beschäftigung vor. Vielmehr telefonierte die AMS-Mitarbeiterin A. lediglich mit der Caritas-Mitarbeiterin H. und besprachen, dass sich die Revisionswerberin zwecks Abklärung, ob eine Anstellung der Revisionswerberin über "Beschäftigung 50+" möglich sei, mit der Caritas-Mitarbeiterin H. treffen solle. Es wurde jedoch noch nicht einmal ein konkreter Termin für dieses Treffen vereinbart, sondern kündigte Caritas-Mitarbeiterin H. diesbezüglich einen Anruf bei der Revisionswerberin an. Schon aus diesem Grund lag keine Zuweisung zu einer Beschäftigung vor.

Darüber hinaus wurden der Revisionswerberin keine näheren Spezifikationen zu einer eventuell möglichen Tätigkeit im Caritas-/Carla-Shop mitgeteilt. Insbesondere erhielt die Revisionswerberin keine Informationen zum genauen Tätigkeitsprofil, zum Arbeitsbeginn, den Arbeitszeiten und auch nicht dazu – wie sich später herausstellte –, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelte.

Aus all diesen Gründen liegt keine Zuweisung vor und ist das angefochtene Erkenntnis schon in seinem "Fundament" erschüttert.

Hingewiesen wird darauf, dass sich aus dem Bescheid des AMS Bregenz vom 17.12.2015, Seite 12 mittig, ergibt, dass der Revisionswerberin keine schriftliche Zuweisung ausgefolgt wurde. Der Inhalt der mündlichen Vereinbarung weicht von der nicht an die Revisionswerberin übergebenen schriftlichen Betreuungsvereinbarung in zahlreichen Punkten ab, insbesondere wird die Zuweisung bestritten. Auf Seite 2 dieses Bescheides, Absatz 2, finden sich zudem kryptische Formulierungen zu einer angeblichen "Zuweisung der beschwerdegegenständlichen Beschäftigung durch Frau H. in ihrer Funktion als Transitarbeitskraft". Auch wenn sich dazu im angefochtenen Erkenntnis nichts Näheres findet, so verdeutlicht dies doch, dass selbst die Behörden mit der angeblichen Zuweisung "ihre Probleme hatten" und sich fraglichen Konstruktionen und Formulierungen bedienen mussten.

Im Ergebnis wurde der Revisionswerberin zu keiner Zeit und durch niemanden rechtsgültig eine Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zugewiesen.

Zudem wurde die Revisionswerberin entgegen der eindeutigenRechtsprechung des VwGH (vgl. insbesondere VwGH 22.01.2003, 2000/08/0041) niemals aktenkundig auf die Rechtsfolgen einerWeigerung hingewiesen.

b) Keine Weigerung und keine Vereitelung durch die Revisionswerberin
Selbst wenn eine rechtsgültige Zuweisung einer Beschäftigung vorgenommen worden wäre – was bestritten bleibt –, so hat die Revisionswerberin die Annahme einer Stelle im Verkauf nie verweigert und auch keine Vereitelungshandlungen gesetzt.

Wenn das BVwG im angefochtenen Bescheid, insbesondere unter Punkt 3.2.5. (Seite 14), davon ausgeht, sie habe zumindest mit bedingtem Vorsatz Vereitelungshandlungen gesetzt, ist diese Annahme gleich aus mehreren Gründen verfehlt.

Zunächst argumentiert das BVwG unter anderem mit den Aussagen der Revisionswerberin, wonach ihr eine Vollzeitbeschäftigung zu viel sei und ihre "Stärken im Verkauf" lägen. Wie oben ausgeführt (vgl. IV. A. 1 a und b) sind diese Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen (Vollzeitbeschäftigung) und sogar eindeutig aktenwidrig (Stärke im Verkauf). Schon aus diesen Gründen fehlt der Schlussfolgerung des BVwG jegliches Fundament und ist der Bescheid deshalb mit einem wesentlichen Rechtsmangel belastet. Kurz zusammengefasst bezog sich die Aussage, eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel, ja gar nicht auf die Stelle im Verkauf, sondern auf die Stelle in der Flüchtlingshilfe. Die Stelle im Verkauf wäre ja ohnehin Teilzeit gewesen. Bei der Stelle in der Flüchtlingshilfe handelte es sich wiederum um eine Stelle, die unzweifelhaft nicht zugewiesen im Sinne des AlVG wurde und brachte dies die belangte Behörde auch niemals vor.

Sodann fehlte es der Revisionswerberin selbst dann, wenn eine Verweigerung oder Vereitelungshandlungen vorlägen – was bestritten bleibt – amangeblichen zumindest bedingten Vorsatz. Aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.03.17, Seite 5 Absatz 6, geht klar hervor, dass es einzigesZiel der Revisionswerberin war, die Stelle in der Flüchtlingshilfe zu bekommen. Sie wollte also ihre Chancen auf eine Anstellung durch ihr gesamtesVerhalten und ihre Aussagen erhöhen und gerade keine Vereitelungshandlungen setzen. Aufgrund der Ausgangslage, dass es nämlich sehr gute Aussichten auf einen Job in der Flüchtlingshilfe gab, musste sie gerade nicht davon ausgehen, durch ihre zielgerichteten Versuche, diesen Job zu erhalten, Vereitelungshandlungen zu setzen.

Zudem ist auch der Vorwurf, sie habe dadurch, dass sie "ihre Bedenken" geäußert habe und den Dienstzettel nicht habe akzeptieren wollen (vgl. Punkt 3.2.5. auf Seite 14 des angefochtenen Erkenntnisses), rechtlich nicht haltbar.

Gemäß VwGH-Rechtsprechung (insbesondere VwGH28.03.2012,2010/08/0087) überlässt es das Gesetz der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen. Sodann erst entsteht die Verpflichtung, dessen Angebot –wenn es nach den gesetzlichen Kriterien zulässig ist – anzunehmen.

Daraus ergibt sich zunächst unmissverständlich, dass es der Revisionswerberin erlaubt war, den Dienstvertrag zu verhandeln. Sodann lässt sich aus der zitierten Rechtsprechung klar ein "Ablauf" herauslesen, wonach nachden eben erlaubten Vertragsverhandlungen ein Angebot des potenziellen Dienstgebers kommen muss. Kommt dieses gerade nicht – wie im vorliegenden Fall – so liegt weder eine Verweigerung noch eine Vereitelung vor.

Dass im vorliegenden Fall gerade kein Angebot kam, ergibt sich insbesondere aus dem Sachverhalt (vergleiche Sachverhalt I. 7 und 8). Im E-Mail vom 16.07.15, 15:46 Uhr, gesendet von Caritas-Mitarbeiterin H. an die Revisionswerberin, stellte sich die Caritas-Mitarbeiterin auf den Standpunkt, die Stelle im Verkauf komme für die Revisionswerberin nicht in Frage. Dies stellt jedenfalls kein Angebot dar. Da sich daraus durchaus auch für die Revisionswerberin unvorteilhaftes "herauslesen" lässt, stellt diese mit E-Mail vom 19.07.15 klar, durchaus noch an der Stelle im Verkauf interessiert zu sein. Selbst wenn es also Missverständnisse zwischen der Revisionswerberin und der AMS-Mitarbeiterin gegeben hätte, wären diese spätestens am 19.07.15 ausgeräumt gewesen. Trotzdem erhielt die Revisionswerberin kein Angebot, die Stelle im Verkauf anzutreten.

Hätte das BVwG seine rechtliche Schlussfolgerung nicht auf aktenwidrigeund völlig aus dem Zusammenhang gerissene Feststellungen gestützt und hätte es die Rechtsprechung des VwGH nicht ignoriert oder falsch ausgelegt, so wäre es zum Schluss gekommen, die potenzielle Arbeitgeberin habe gar nie ein rechtsgültiges Angebot unterbreitet und die Revisionswerberin habe den Stellenantritt weder verweigert noch Vereitelungshandlungen gesetzt.

Aus all diesen Gründen ist das angefochtene Erkenntnis aufgrund der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

V. ANTRÄGE

Die Revisionswerberin stellt sohin die

A N T R Ä G E,

der Verwaltungsgerichtshof wolle

1. Nach Abschluss des Vorverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 1 VwGG eine mündliche Verhandlung durchführen;

2. in der Sache gemäß § 42 Abs 1 iVm Abs 4 VwGG selbst entscheiden, derRevision Folge geben, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2018, GZ I407 2119989-1/23E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes – in eventu – wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dahingehend abändern, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz, Regionale Geschäftsstelle, vom 17.12.2015 (Beschwerdevorentscheidung) stattgegeben und letztlich der Bescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz, Regionale Geschäftsstelle, vom 28.09.15, mit dem ausgesprochen wurde, die Revisionswerberin verliere für den Zeitraum vom 17.08.15 bis 27.09.15den Anspruch auf Notstandshilfe, ersatzlos aufgehoben wird;

in eventu –

3. das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufheben

in eventu –

4. das Angefochtene Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG aufheben, und zwar weil der Sachverhalt vom BVwG in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen wurde, in wesentlichen Punkten der Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung das BVwG zu einem an- deren Erkenntnis hätte kommen können

jedenfalls –

5. gemäß §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung idgF erkennen, der Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, die der Revisionswerberin durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten – oder jene Kosten, die bei nachträglicher Aufhebung der Verfahrenshilfe entstehen können – im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Dornbirn, am 28.6.2018

S. E.

Maßnahmenanbieter
Bezeichnung der Maßnahme
Betreuende Behörde
Ortsbezug

Schikanöse Zuweisung einer Veganerin durch AMS Deutschlandsberg zu Geflügelstecherei

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Schikanöse Zuweisung einer Veganerin durch AMS Deutschlandsberg zu GeflügelstechereiAktiver AdminSo., 23.09.2018 - 21:57

Seit 2015 befinde ich mich auf Arbeitssuche und bin beim AMS gemeldet. Im Laufe meiner Arbeitslosigkeit habe ich mir nie etwas zu Schulden kommen lassen, habe immer alle Termine und Maßnahmen wahrgenommen, habe alle Vermittlungsvorschläge seitens des AMS angenommen und eigeninitiativ rund 620 Bewerbungen verschickt.

Jetzt allerdings ist es soweit gekommen, dass ich (mittlerweile notstandshilfebeziehend) einen einzigen Vermittlungsvorschlag als Rezeptionistin beim Sorgerhof (Gasthof, welcher zum Salami- und Rohwurstmeister Sorger gehört) vom AMS ausgeschlagen habe, da ich mich als Vegetarier mit diesem Betrieb absolut nicht identifizieren kann und dort nicht reinen Gewissens arbeiten könnte. Dies hat jetzt die tragische Konsequenz zur Folge, dass mir der Bezug für sechs Wochen aberkannt wurde. Ich bin fassungslos über diese Entscheidung, denn ich habe in meiner Stellungnahme sehr deutlich erklärt, warum es mir als Vegetarier nicht möglich ist, in einem solchen Betrieb zu arbeiten.

Es stimmt nicht (wie in dem Bescheid vom AMS vorgegeben wird), dass eine Arbeitsaufnahme nicht zustande gekommen ist, sondern lediglich ein mögliches Vorstellungsgespräch und es ist anzunehmen, dass es auch nicht im Sinne eines Unternehmens ist, Mitarbeiter einzustellen, die sich mit dem zu verkaufenden Hauptprodukt absolut nicht identifizieren können, im Gegenteil, dieses aus ethischen Gründen ablehnen. Die Angabe im Bescheid, dass es sich beim Sorgerhof um eine Stelle als Bürofachkraft gehandelt hat, stimmt ebenso nicht.

Gleichzeitig habe ich bei meiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die „Strafe“ nicht in Relation steht mit meinem sonstigen tadellosen Verhalten. Die Entscheidung des AMS Deutschlandsberg ist in meinem Fall  eindeutig diskriminierend, da ich aus erster Hand weiß, dass Vermittlungsvorschläge bei derselben Filiale aus religiösen Gründen sehr wohl ohne Konsequenzen abgelehnt werden können, z.B. wenn der Job im Zusammenhang mit Schweinefleisch oder Alkohol stehen.

Zu meiner Ablehnung aus Gewissensgründen sind zu diesem Zeitpunkt zusätzliche belastende Umstände dazugekommen. Nämlich ein genau zu diesem Zeitpunkt mit einer Firma schriftlich vereinbarter Stellenantritt wurde mir 5 Tage vor Arbeitsbeginn unrechtmäßig abgesagt. Obwohl es sich um eine Personalvorauswahl über das AMS handelte, hat das AMS Deutschlandsberg bis heute nicht veranlasst, diese betreffende Firma zu rügen und war auch nicht zu einer Stellungnahme mir gegenüber bereit.

Diese Umstände, ohne jegliche motivierende Unterstützung des AMS Deutschlandsberg, haben eine sehr demoralisierende Situation für mich bewirkt. Erst durch das Intervenieren mit Hilfe der Arbeiterkammer wurde ich über das unrechtmäßige Verhalten des Betriebs aufgeklärt. Außerdem ist gerade aus dem Grund, der von mir angestrebten Arbeitsaufnahme und allen damit verbundenen Vorbereitungsmaßnahmen, eine vom AMS festgestellte „Arbeitsunwilligkeit“ nicht nachvollziehbar!

Weiters ist es auch aus anderen Gründen nicht nachvollziehbar, wie es zu einer solchen „Strafe“ kommen kann, denn in meiner Betreuungsvereinbarung ist festgehalten,

  • dass ich enorm viele Bewerbungen verschickt habe – von Arbeitsunwilligkeit kann also keine Rede sein –,
  • dass mich das AMS bei der Suche nach einem Job als Büroangestellte unterstützt (nicht jedoch wie in diesem Fall als Rezeptionistin im Hotel- & Gastgewerbe)
  • und dass mein neuer Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss, was in diesem Fall (aufgrund der zu erwartenden Früh- und Spätdienste) nicht gegeben ist.

Ganz aktuell wurde mir vom AMS Deutschlandsberg wieder eine Stelle vermittelt, diesmal als Bürokraft in einer Geflügelstecherei, weshalb ich mittlerweile die Vermutung habe, dass ich absichtlich vor solche Gewissenskonflikte gestellt werde, um mich in eine aussichtslose Lage zu drängen.

Die ganze Situation ist noch fragwürdiger, da ich mich seit einigen Monaten in einer vom AMS vermittelten Maßnahme (Case Management) befinde, wo mir von der für mich zuständigen Person immer wieder angeraten wurde, mich nicht wahllos, sondern gezielt und dafür umso kreativer auf Stellen zu bewerben, die wirklich gut zu mir passen. Seit ich diese Strategie anwende, merke ich, dass die Reaktionen der Unternehmen viel positiver sind, weshalb ich mich gut betreut fühle. Darüber hinaus wurde ich beim ersten Gespräch befragt, welche Stellen für mich überhaupt nicht in Frage kommen und schon damals habe ich darauf hingewiesen, dass ich aus persönlichen Gründen nicht für die Tier- und Waffenindustrie arbeiten möchte.

Während ich im Zuge des Case Managements motiviert werde und mein durch die lange Arbeitslosigkeit gesunkenes Selbstwertgefühl wieder gesteigert wurde, sind die Maßnahmen des AMS selbst destruktiv und haben zur Folge, dass mein Ehrgeiz wieder am Nullpunkt angekommen ist. Damit wird auch die Arbeit der für mich zuständigen Betreuerin von Case Management mit Füßen getreten. Und ich frage mich: Warum werde ich zu solchen vom AMS geförderten Maßnahmen geschickt und gleichzeitig bestraft, wenn ich die Anweisungen der für mich zuständigen Betreuerin befolge?

Diese beim Case Management für mich zuständige Betreuerin hat – aufgrund meines tadellosen und motivierten Verhaltens – sogar einen Bericht abgegeben, welche bei der Entscheidung des Gremiums Einfluss nehmen hätte sollen,  jedoch liegt mittlerweile die Vermutung nahe, dass dieser Bericht niemals das Gremium erreicht hat. Sogar die zuständige Betreuerin selbst ist äußerst verwundert, dass ausgerechnet mich eine derartige Maßnahme trifft.  Laut ihrer „Diagnose“ – die wohl am Aussagekräftigsten ist, da mich Fr. W. in vielen Einzelsitzungen sehr gut kennen lernen konnte – ist absolut keine Arbeitsunwilligkeit erkennbar, sondern genau das Gegenteil!

Solche Schikanen und Maßnahmen wirken sich demotivierend aus und rauben die Energie für die mühsame Arbeitssuche. Anstatt mich uneingeschränkt der Arbeitssuche zu widmen, muss ich nun dafür kämpfen, dass mein zu Unrecht aberkanntes Recht zurückgewonnen wird.

Die aus meiner Situation resultierten Fragen, die entstanden und zu klären sind:

Mich würde interessieren, ob die Ablehnung eines Stellenangebots, basierend auf Gewissensgründen (unabhängig von einer religiösen Zugehörigkeit), bei anderen AMS-Stellen anders bewertet worden wäre als in meinem Fall beim AMS Deutschlandsberg?

Gibt es gleiche oder ähnliche Fälle, die positiver verlaufen sind als für mich?

Warum werden Gewissensgründe gegenüber religiösen Gründen unterschiedlich bewertet?

Ist man als Vegetarier/Veganer verpflichtet, eine Stelle in einem fleischverarbeitenden Betrieb anzunehmen?

Oder ist die Entscheidung des AMS Deutschlandsberg die willkürliche Entscheidung eines Gremiums/einzelner Menschen ohne Rücksicht auf allgemein gültige Voraussetzungen aller AMS Standorte in ganz Österreich?

Warum wurden außerdem einige wesentliche Abmachungen (Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein; Arbeitsplatz im Büro wird gesucht) aus der Betreuungsvereinbarung beim Vermittlungsvorschlag vom AMS Deutschlandsberg nicht berücksichtigt?

Weshalb werden Umstände, wie z.B. die von mir angestrebte und bereits mit der Arbeitgeberin schriftlich vereinbarte Arbeitsaufnahme (die kurzfristig durch die Arbeitgeberin doch nicht zustande gekommen ist), die vielen unzähligen von mir eigeninitiativ versandten Bewerbungen, mein tadelloses Verhalten, welches von allen für mich zuständigen Betreuern bestätigt werden kann, nicht berücksichtigt?

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Gemäß § 29 AMSG hat das AMS Berufswünsche zumindest zu berücksichtigen und nach § 31 AMSG eine nachhaltive Vermittlung anzustreben. Mensch darf beim Kontrolltermin bzw.n Beratungsgespräch beim AMS schon darauf hinweisen, dass es keinen Sinn macht, in unpassende Stellen unter zwang zu vermitteln, weil dadurch Unternehmen Schaden zugefügt wird, wenn diese in der Probezeit feststellen müssen, dass man gar nicht für den Job geeignet ist und ihn nur wegen der AMS Sperrdrohung angenommen hat. Bevor eine Bezugssperre wegen Nichtannahme einer Arbeit riskiert wird, Arbeit antreten und dann alles genau dokumentieren und gegebenfalls veröffentlichen (Personen natürlich anonymisieren!).

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Dubioser Anfruf eine Marktforschungsinstituts im Auftrag des AMS

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Dubioser Anfruf eine Marktforschungsinstituts im Auftrag des AMSAktiver AdminSo., 25.11.2018 - 13:25

Helloooo,

ich hatte heute einen sehr merkwürdigen Anruf über eine Marktforschung zum AMS.

Wiederwillig stimmte ich der Befragung zu und beantwortete einige Fragen zum Thema AMS und der Umgang mit mir. Bis ich schließlich gefragt wurde wozu ich Internet nutze und welche Lieder zb ich Downloade....

Geht's noch?

Ich habe sehr heftig darauf reagiert, mit der Frage was das mit dem AMS zu tun hat und ich keine Antwort darauf gebe.

Darauf hin wurde das Telefonat sehr eilig abgebrochen....

Dies nur zur Info....

MfG
H., 58 Jahre Langzeitarbeitsloser AMS Oberpullendorf

Ps. Anrufernummer: +431311967001

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Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Notstandshilfe AMS Linz - Instanzenzug


Vorläufige Bezugseinstellung mit 01.11.2018, da angeblich ein Dokument nicht nachgereicht wurde

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Vorläufige Bezugseinstellung mit 01.11.2018, da angeblich ein Dokument nicht nachgereicht wurdeCitizenfourSa., 15.12.2018 - 17:41

Am 08.11.2018 hatte ich im AMS Schönbrunner Str. 247, 1120 Wien einen Kontrolltermin (wurde erst nach ca. einer halben Stunde aufgerufen, obwohl ich pünktlich dort war), wo ich einen neuen Antrag f. NH abgegeben habe, da wurde auch eine Niederschrift gemacht, dass ich eine schriftliche Bestätigung des Studienabbruchs bis zum 22.11.2018 nachreichen muss.

Das Studienblatt (bzw. Bestätigung  des Studienabbruchs) hatte ich bereits am 12.11.2018 an das AMS per E-Mail geschickt.

Daraufhin habe ich letzte Woche, am 29.11.2018, eine AMS Mitteilung per Post erhalten, in der stand, dass mein Bezug mit 01.11.2018 vorsorglich eingestellt wurde, da das AMS die schriftliche Bestätigung des Studienabbruchs noch nicht erhalten habe.

Danach schickte ich das Studienblatt (bzw. Bestätigung  des Studienabbruchs) nochmals am 29.11.2018 an das AMS per E-Mail.

Ich habe am 07.12.2018 nachgesehen, ob Sie mir das Geld für den Monat November bereits überwiesen haben und musste leider feststellen, dass noch kein Eingang erfolgt ist.

Die Leistungseinstellung blieb weiterhin aufrecht, obwohl ich denen bereits zweimal die Studienbestätigung geschickt habe... .

Am 10.12.2018 schrieb Ich nochmals eine E-Mail an das AMS mit der Setzung einer Zahlungsfrist, dass das Geld bis spätestens 14.12.2018 überwiesen werden soll. Ich wies gleichzeitig dezent darauf hin, dass ich weitere rechtliche Schritte einleiten würde, falls dem nicht nachgekommen wird.

Daraufhin erhielt ich am 11.12.2018 folgende E-Mail vom AMS: Aus Gründen die nicht erklärbar sind, haben wir die zwei Mails mit dem Studienblatt vom 12.11. und am 29.11., die Sie uns mit Ihren Bildern bestätigt haben, nicht erhalten. Wir haben Ihre Leistung wieder angewiesen. Bitte versuchen Sie uns noch einmal die Abmeldung vom Studium bis spätestens 27.12.2018 zu schicken.

Am 11.12.2018 schickte ich dem AMS zum dritten Mal das Studienblatt.

Der Erhalt des Studienblattes wurde vom AMS am 11.12.2018 per E-Mail bestätigt.

Am 14.12.2018 erhielt ich das Geld.

Ob mit Absicht od. systematisch vom AMS versucht wurde, durch unerklärliches verschwinden lassen von E-Mails, die Auszahlung möglichst lange zu verzögern, bleibt ungeklärt. Es gilt die Unschuldsvermutung… .

Die komplette E-Mail Kommunikation kann unten nachgelesen werden.

 

Betreff: Studienblatt / 12.11.2018 um 18:48 Uhr

Guten Tag, wie beim Termin am 08.11.2018 um 9 Uhr (Zimmer 2.017) besprochen, bringe ich hiermit das von Ihnen angeforderte Studienblatt nach. Siehe Anhang.
Bitte an die zuständige Abteilung weiterleiten.
Mit freundlichen Grüßen.

Betreff: Bestätigung des Studienabbruchs / 29.11.2018 um 16:30 Uhr

Guten Tag,
ich erhielt heute einen Brief (siehe Anhang: Brief), in der steht, dass mein Leistungsbezug mit 01.11.2018 vorsorglich eingestellt wird, weil ich die Bestätigung des Studienabbruchs noch nicht eingereicht hätte.
Ich habe aber die Bestätigung des Studienabruchs (Studienblatt) bereits am 12.11.2018 per Mail an das AMS geschickt (siehe Anhang: E-Mail).
Da diese E-Mail scheinbar übersehen wurde, füge ich dieser Mail nochmals die Bestätigung des Studienabbruchs bei (siehe Anhang: Studienblatt)
Ich würde Sie deshalb bitten, die Einstellung des Leistungsbezugs wieder aufzuheben, da ich die erforderlichen Dokumente bereits nachgereicht habe.
Mit freundlichen Grüßen.

Betreff:  Freigabe der Auszahlung fuer November 2018 / 10.12.2018 um 17:47 Uhr

Guten Abend,
ich erhielt Ende November 2018 einen Brief, in dem stand, dass mein Leistungsbezug vorsorglich mit 01.11.2018 eingestellt wurde. (Siehe Anhang: Brief)
Ich musste heute leider feststellen, dass mir die Notstandshilfe für den Monat November 2018 immer noch nicht überwiesen wurde, obwohl ich die angeforderte Bestätigung des Studienabruchs bereits zweimal an das AMS geschickt habe. (Siehe Anhang: Mail vom 12.11.2018, Siehe Anhang: Mail vom 29.11.2018)
Ich bitte deshalb um Aufhebung der Leistungseinstellung und um eine baldige Nachzahlung des Geldes bis spätestens 14.12.2018, ansonsten bin ich leider gezwungen weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
Danke im Voraus für eine rasche Bearbeitung meines Anliegens bzw. Ueberweisung der Nachzahlung.
Mit freundlichen Grüßen.

Betreff: AW: Freigabe der Auszahlung fuer November 2018 / 11.12.2018 um 08:54 Uhr

Sehr geehrter Herr … ,wir haben Ihre E-Mail erhalten. Ich habe Sie gerade eben versucht telefonisch zu kontaktieren, leider ohne Erfolg.
Aus Gründen die nicht erklärbar sind, haben wir die zwei Mails mit dem Studienblatt vom 12.11. und am 29.11., die Sie uns mit Ihren Bildern bestätigt haben, nicht erhalten.
Wir haben Ihre Leistung wieder angewiesen.
Bitte versuchen Sie uns noch einmal die Abmeldung vom Studium bis spätestens 27.12.2018 zu schicken. Fügen Sie sicherheitshalber meine E-Mail Adresse "m******.m*****@ams.at" im CC ein. Ich werde Sie per Mail über den Erhalt des Studienblattes informieren.Mit freundlichen Grüßen. Ihr Arbeitsmarktservice

Betreff: AW: AW: Freigabe der Auszahlung fuer November 2018 / 11.12.2018 um 11:43 Uhr

Guten Tag,
hiermit schicke ich Ihnen zum dritten Mal das von Ihnen angeforderte Studienblatt. Siehe E-Mail Anhang.
Ich hoffe, dass es diesmal mit dem Erhalt klappt.
Mit freundlichen Grüßen.

Betreff: AW: AW: AW: Freigabe der Auszahlung fuer November 2018 / 11.12.2018 um 13:39 Uhr

Sehr geehrter Herr … , hiermit bestätige ich Ihnen den Erhalt des Studienblattes. Mit freundlichen Grüßen. Ihr Arbeitsmarktservice

 

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Arbeitstrainings als Gratis-Probezeit für Unternehmen? Die Volksanwaltschaft will nichts finden ...

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Arbeitstrainings als Gratis-Probezeit für Unternehmen? Die Volksanwaltschaft will nichts finden ...Aktiver AdminMi., 06.02.2019 - 19:46

Eine Arbeit Suchende Person machte in letzter Zeit auffallend oft die Erfahrung, dass Unternehmen als Bedingung für einen Job ein mehrmonatiges Arbeitstraining, bei dem mensch weiter den AMS-Bezug bekommt und eben nicht nach Kollektivvertrag angestellt wird und das Unternehmen NICHTS für die Arbeit zahlen braucht, machen soll. Die Ergebnisse der Bemühungen der Volksanwaltschaft Licht ins Dunkel zu bringen schauen folgendermaßen aus:

Volksanwaltschaft
Dr. Günther Kräuter
Volksanwalt

Sachbearbeiter/-in: MR Mag. Heimo Tröster

Geschäftszahl: VA-BD-SV/0674-A/1/2018

Datum: 04. Februar 2019

 

Sehr geehrte Frau M.!

Ich beziehe mich auf Ihr Mail vom 30. Januar und Ihr Telefonat vom 29. Januar 2019 zu den vom AMS geförderten „Arbeitserprobungen“.

Sie hatten dazu bereits im Sommer 2018 den Verdacht geäußert, dass dieses arbeitsmarktpolitische Instrument von Unternehmen missbraucht werden könnte und reguläre Dienstverhältnisse verstärkt durch „Arbeitserprobungen“ ersetzt würden. Wie Sie wissen, hatte die Volksanwaltschaft zu dieser Problematik ein Prüfverfahren durchgeführt. Sie haben nun gemeint, dass Sie über das Ergebnis des Prüfverfahrens der Volksanwaltschaft kein Schreiben der Volksanwaltschaft erhal- ten hätten bzw. kein diesbezügliches Dokument der Volksanwaltschaft auf Ihrem PC auffindbar wäre.

Es trifft zwar tatsächlich zu, dass Sie keine schriftliche Enderledigung von uns erhalten haben. Es fand aber am 30. Juli 2018 ein ausführliches Telefonat mit Ihnen statt, in dem Sie über das Prüfergebnis der Volksanwaltschaft informiert wurden. Sie hatten damals auf eine schriftliche Enderledigung verzichtet. Sie haben aber selbstverständlich das Recht auch eine schriftliche Erledigung zu erhalten, wenn Sie ein solche wünschen. Ich komme Ihrem Wunsch hiermit nach und teile Ihnen Folgendes mit:

Im Zuge unseres Prüfverfahrens wurde der Landesgeschäftsführer des AMS Kärnten von der Volksanwaltschaft um Bekanntgabe ersucht, wie viele vom AMS geförderte „Arbeitserprobungen“ es bei den von Ihnen namhaft gemachten Unternehmen (Dienstgebern) im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2018 gab. Konkret ging es dabei um die Hotel City Karin Strickner GmbH in 9500 Villach, Bahnhofsplatz 3, die Transgourmet Villach in 9500 Villach, Triglaverstraße 75, die Cafeteria & Gelateria Bellaggio im Einkaufszentrum ATRIO in 9500 Villach, Kärntner Straße 34 sowie um die Bäckerei Legat GmbH in 9500 Villach, Handwerkerstraße 22.

Festzuhalten ist, dass nach Prüfung aller Förderfälle (Arbeitserprobungen) bei den genannten Unternehmen (Dienstgebern) keine missbräuchliche Inanspruchnahme dieses Förderinstrumentes festgestellt werden konnte. Insbesondere hat sich auch Ihr Verdacht, dass diese Unternehmen reguläre Dienstverhältnisse sukzessive durch „Arbeitserprobungen“ ersetzen würden, um sich dadurch Kosten der Arbeitnehmerlohnkosten zu ersparen, nicht erhärtet.

Wenn man sich die Anzahl der bei der Sozialversicherung gemeldeten regulären Dienstverhältnisse bei diesen Unternehmen im Vergleich zu den Arbeitserprobungen ansieht, so zeigt sich, dass Arbeitserprobungen nur einen sehr geringen Anteil haben. So liegt die Zahl der regulären Dienstverhältnisse, je nach Dienstgeber, zwischen 68 und 142, während auf der anderen Seite bei keinem der genannten Unternehmen mehr als 10 vom AMS finanzierte Arbeitserprobungen stattgefunden haben. Auch wurden einzelne Arbeitserprobungen in reguläre Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt und führten teilweise sogar zu dauerhaften, also zu unbefristeten Dienstverhältnissen.

Nähere Details kann ich Ihnen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit leider nicht mitteilen. Ich möchte Ihnen aber versichern, sehr geehrte Frau M., dass seitens der Volksanwaltschaft alles sehr sorgfältig geprüft wurde und – wie oben bereits gesagt – keinerlei Anhaltspunkte für ei- nen Missbrauch erkennbar waren. Insofern besteht aus Sicht der Volksanwaltschaft aktuell auch keine Veranlassung, eine Abschaffung dieses arbeitsmarktpolitischen Instruments zu empfehlen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den vorliegenden Informationen behilflich sein. Für ergänzende

Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Mag. Markus Huber e.h.

Auffallend ist, dass wieder einmal das "Amtsgeheimnis" für die Verweigerung näherer Informationen herhalten muss und die Volksanwaltschaft die Zahl der Arbeitstrainings mit der Gesamtzahl der Mitarbeiter*innen und gerade nicht mit der Zahl der neu beschäftigten Mitarbeiter*innen vergleicht und auch nicht den Zeitraum des Vergleichs nennt. Sogar über die Gesamtzahl der Arbeitstrainings (in welchem Zeitraum?) schweigt sich der Volksanwalt aus, somit bleibt wieder alles unüberprüfbar!

Und worauf der Volksanwalt überhaupt nicht eingeht: Das nach Rechtsprechng des VwGH Arbeitstrainings und Arbeitserprobungen nur im Rahmen von Wiedereingliederungsmaßnahmen gemacht werden dürfen, bei denen die Menschen entsprechend fachlich und sozialpädagogisch betreut werden. Wer normal arbeiten kann, der braucht ja weder Arbeitstraining noch Arbeitserprobung!

Brief abgesendet
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Organisationen

waff Job + Ausbildung "Dipl. medizinische Fachassistenz" ohne Jobzusage

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waff Job + Ausbildung "Dipl. medizinische Fachassistenz" ohne Jobzusage Aktiver AdminSo., 03.03.2019 - 13:08

Sehr geehrte Damen und Herren

es geht in meinem Fall um folgende Situation mit dem Angebot des waff: Job + Ausbildung MFA, die evtl. auch für sie von Interesse ist:

https://www.waff.at/jobs-ausbildung/jobs-mit-ausbildung/sozial-pflegebe…

Ich habe mich nach Durchlesen dieser Anzeige(Von der Homepage des waff) mit dem Gedanken hin dort beworben: Sehr schön hier wird eine Ausbildung + anschließendem Job angeboten. Somit hätte ich mit Beginn der Ausbildung auch eine fixe Zusage für eine freie Stelle danach.

Schon die Überschrift in Fett Job+ Ausbildung (Job zuerst) heißt für mich: “Super hier geht es in erster Linie um einen Job“.

Weiters wird immer wieder mit folgenden Worten geworben: ihr zukünftiger Job, Job-Einstieg, sie können direkt zu arbeiten beginnen und vor allem der Satz: Durch den waff bekommen Sie hier einen Job mit Aufstiegschancen.

Nun gibt es laut waff wohl auch Angebote dort(vor allem im Pflegebereich), bei denen es mit der Ausbildung eine Jobzusage seitens der Arbeitgebers gibt. Nur eben NICHT in diesem konkreten Fall: Ausbildung MFA (wahrscheinlich auch anderen)

Hier gibt es nach Rücksprache mit dem waff KEINE Jobzusage. Was es gibt ist laut der Aussage des waff ein sehr hoher Bedarf seitens der Industrie an Fachkräften, aber eben KEINE Jobzusage.

Nun habe ich diesbezüglich schon mit dem waff Rücksprache gehalten und gesagt, dass diese nicht auf Ihrer Homepage etwas anbieten können
(nämlich einen Job), was in diesem Fall nicht zutrifft. Hier gibt es ja "nur" eine finanzierte Ausbildung. Es kann also keine Rede von einer Jobvermittlung durch das waff hier sein.

Der waff meinte dazu einfach er verstehe zwar, dass es mit dieser Formulierung auch zu Missverständnissen kommen kann, aber umformulieren wollen sie es auf ihrer Homepage trotzdem nicht. Ich habe es so verstanden, dass Ihnen dies zu umständlich sei oder man es so umformulieren müsste, dass es für viele Leute dann nur zu mehr Fragen kommen würde.

Ich habe diese Sache jetzt noch an den VKI weitergeleitet, weil ich finde hier wird wirklich mit den Hoffnungen von arbeitssuchenden Menschen gespielt und mit etwas geworben, was so nicht zum Angebot steht. Mich würde ihre Meinung hierzu wirklich interessieren

Herzlichen Dank

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"Woman Professional": Astrologie statt professionelles Coaching?

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"Woman Professional": Astrologie statt professionelles Coaching?Aktiver AdminMo., 18.03.2019 - 13:09

Ich bin schon länger auf Jobsuche. Mein "Betreuer" hat mich gefragt, woran es meiner Meinung nach liege, dass es bei mir so zäh läuft ? Ich habe ihm dann erklärt, dass mein Studium schon viele Jahre zurückliegt und ich nicht wirklich in diesem Job gearbeitet habe (eher im "unterqualifizierten" Bereich, wo man nicht unbedingt eine Studium braucht). Darüberhinaus mein Alter auch nicht für mich spricht und ich mir schon länger Gedanken darüber gemacht habe, mich komplett neu zu orientieren.

Daraufhin hat er mich zur Beratungs- und Betreuungseinrichtung "Women Professional" zugebucht ... und jetzt kommt das Eigenartige:

Am ersten Tag fragt mich die mir zugewiesene Dame nach meinem Geburtsdatum und meiner Geburtszeit / Geburtsort. Diese Information hat sie dann in einen sogenannten "Genius Report" eingetippt (http://www.geniusreport.net/de/) und mir dann mitgeteilt, dass meine Stärke vordergründig im "....." Bereich sei und ich als "...." in einem Unternehmen sehr gut einsetzbar wäre. Des weiteren teilte sie mir mit, dass wenn ich noch Näheres über mein Potential wissen möchte, ich noch zusätzlich am Workshop "64keys" (ebenfalls aufbauend auf Astrologie) teilnehmen könnte, welches von den "Kundinnen" sehr gut angenommen würde ... aha ...

Nach diesem Ereignis musste ich erst mal schlucken und teilte der Dame mit, dass ich von dem Hokuspokus nichts halte, zumal ich mir selbst schon genügend Gedanken über meine Stärken/Schwächen gemacht habe und schon mehrere solcher Potentialanalysen (jedoch kostenpflichtig und nicht auf Astrologie aufbauend) durchgeführt habe. 

Mittlerweile hatte ich schon weitere Termine bei dieser Dame und die "Chemie" zwischen uns passt überhaupt nicht. Einerseits, da sie nicht gewillt ist, auf meine Wünsche/Aussagen einzugehen und andererseits sehr beleidigend / frech daherkommt (in etwa: ich hätte eine "negative" Ausstrahlung und sollte daran arbeiten - weiß die Dame überhaupt, wie es einem so geht wenn man arbeitslos ist und nicht mehr weiß, wielange man sich die Wohnung noch leisten kann ?). Auch habe ich sie beim letzten Termin gefragt, ob sie eine Qualifikation im Bereich "Karriere-Berufscoaching" hätte - was sie verneinte.

Demnächst habe ich wieder einen Termin und möchte dort nicht mehr teilnehmen. Was weiß man eigentlich über dieses "Woman Professional" und bin ich die einzige, die diese Art von "Astrologie-Beratung" - ich nehme mal an auf Steuerkosten - zuwider ist ?

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Außerordentliche Revision gegen BVwG Urteil GZ W198 2200658-1/7E wegen Verweigerung einer mündlichen Verhandlung

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Außerordentliche Revision gegen BVwG Urteil GZ W198 2200658-1/7E wegen Verweigerung einer mündlichen VerhandlungAktiver AdminFr., 05.04.2019 - 15:55

RECHTSANWALT>
MAG. BERNHARD SCHULLER
VERTEIDIGER IN STRAFSACHEN
EINGETRAGENER TREUHÄNDER
e-mail: schuller@ra-schuller.at

An den
Verwaltungsgerichtshof
der Republik Österreich
Judenplatz 11
1010 Wien

Schriftsatz im WEB-ERV übermittelt

VERAHRENSHILFE BEWILLIGT

Mistelbach, 01.02.2019

GZ: W 198 2200658-1/7E

Urteil vom 08.11.2018

Revisionswerber: Martin K.

2130 Eibesthal

vertreten durch als bestellter Verfahrenshelfer: Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt, 2130 Mistelbach, Marktgasse 1

Belangte Behörde: Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien

wegen: Arbeitslosenversicherungsgesetz

Tel.: 02572/32797, Fax: 02572/3279710

AUSSERORDENTLICHE REVISION

In umseits näher bezeichneter Verwaltungsrechtsangelegenheit erhebt der Beschwerdeführer durch seinen, mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 04.01.2019 zu GZ VZ 19/0007 bestellten Verfahrenshelfer, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Republik Österreich, in der Folge kurz als belangte Behörde bezeichnet, vom 08.11.2018, GZ W198 2200658-1/7E, hinterlegt beim ausgewiesenen Verfahrenshelfer am 04.01.2019, sohin zugestellt am 07.01.2019, fristgerecht nachstehende

AUSSERORDENTLICHE REVISION

an den Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich.

I. Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Urteil ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich gem. § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Entgegen der, von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung gilt es sehr wohl eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen die über den individuellen Sachverhalt und dessen Bedeutung hinausreicht, zumal das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde vermeint, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG eine klare Rechtslage vorläge. Von der belangten Behörde wurden aber in diesem Zusammenhang wesentliche Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Entscheidungsfindung nicht beachtet. In Anlehnung an die gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (GZ 1529/71 vom 26.01.1972) ist ein rechtliches Interesse einer Partei im Allgemeinen und des Beschwerdeführers im Besonderen darin zu erkennen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nur auf Aussagen solcher Personen stützt, die nach den §§ 48 – 50 AVG als Zeugen einvernommen wurden. Im hier gegenständlichen Fall begnügt sich die belangte Behörde lediglich mit dem Zitieren von Schriftstücken im angefochtenen Urteil und vermeint daraus, dies unter vollkommener Außerachtlassung des oben zitierten Rechtssatzes, dass der maßgebliche Sachverhalt daraus ergründet werden kann.

Die belangte Behörde hat jegliches Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht maßgeblich bzw. als Schutzbehauptung abgetan. Im Wesentlichen wird die Entscheidung auf ein E-Mail bzw. eine Stellungnahme des potentiellen Arbeitgebers, der Firma Optima Gastro GmbH gestützt, ohne jedoch, obwohl Beweisanbote unterbreitet wurden, die maßgeblichen Personen zum Sachverhalt einzuvernehmen.

Zum Lösen der Rechtsfrage und zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes wären aber die Einvernahmen dieser Personen unumgänglich gewesen.

Die belangte Behörde weicht daher, dies insbesondere im Hinblick auf die ihr obliegende Beweiswürdigung, von der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ab, insbesondere im Bezug auf die verfestigte Rechtsprechung, dass bei widersprüchlichen Zeugenaussagen selbige von der Behörde förmlich und niederschriftlich einvernehmen sind. (sh. VwGH GZ 2010/08/0034, 2012/08/0301).

Im Hinblick auf die oben zitierten Grundsätze und die Judikatur, insbesondere zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, ist die Revision somit zulässig.

II. Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.03.2018 bis 11.04.2018 aberkannt. Die Begründung dafür lautet, dass durch den Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Beschäftigung beim, vom Arbeitsmarktservice Mistelbach vermittelten, Dienstgeber, nämlich der Firma Optima Gastro GmbH, vereitelt wurde. Der Beschwerdeführer hätte auf Grund von ihm gestellten Forderungen und dem Wunsch, nicht als unselbstständig Erwerbstätiger beschäftigt zu werden sondern auf Werkvertragsbasis das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt.

III. Revisionspunkte:

Durch die angefochtene Erkenntnis der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des §37 AVG verletzt, zumal die belangte Behörde sich im Hinblick auf widerstreitende Beweisergebnisse, die darüber hinaus nur aufgrund von Stellungnahmen per e-Mail vorliegen, die maßgeblichen Personen nicht zum Sachverhalt einvernommen hat.

Es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis vom 06.06.2012 GZ 2010/08/0034 des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

IV. Beschwerdegründe:

Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ W 198 2200658-1/7E vom 08.11.2018 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkleit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.

Voraussetzung für den Entzug des Arbeitslosengeldes ist unter anderem, dies wird durch die belangte Behörde im Bescheid entsprechend dargetan, die Weigerung, eine vermittelte und zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Im bekämpften Bescheid wird als entscheidungswesentlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer anstelle einer Anstellung als Dienstnehmer bei der Firma Optima Gastro GmbH eine solche auf Werksvertragsbasis gewünscht hat und in diesem Zusammenhang auch noch Fixprovisionen, Firmenauto und Kilometergeld gefordert hätte. Dieser maßgebliche Sachverhalt, wie von der belangten Behörde angenommen, hätte dazu geführt, dass eine Anstellung des Beschwerdeführers nicht zu Stande gekommen sei.

Die belangte Behörde stützt den für sie maßgeblichen Sachverhalt insbesondere darauf, dass aus einer schriftlichen Stellungnahme der Firma Optima Gastro GmbH hervorgehe, dass der oben zitierte Sachverhalt zuträfe.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde, anstelle des bereits bei den Unterinstanzen erstatteten Vorbringens und auch der, in diesem Zusammenhang angebotenen Beweismittel, mit der schriftlichen Stellungnahme, die in der Folge ausschlaggebend für den Entzug des Arbeitslosengeldes war, begnügt hat.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang in seinen in den Unterinstanzen erstatteten Schriftsätzen zum Beweis dafür, dass er zu keinem Zeitpunkt auf Werkvertrag bzw. Provisionsbasis arbeiten hätte wollen, ein umfangreiches, den Stellungnahmen des präsumtiven Arbeitgebers deutlich widersprechendes, Vorbringen erstattet.

Es wurde vom Beschwerdeführer auch angeboten, entsprechende Beweise, insbesondere die Einvernahme der Zeugen Alexandra Killian und Erwin Wartler (handelnde Personen der Optima Gastro GmbH), aufzunehmen.

Die belangte Behörde hätte in der Folge, da ein strittiger Sachverhalt zu klären war, und dies durch die Eingaben des Beschwerdeführers auch bekannt war, im Hinblick auf § 37 AVG schon von amtswegen ein förmliches Ermittlungsverfahren, bei dem insbesondere die beiden erwähnten Personen einvernommen hätten werden müssen, einzuleiten gehabt.

Die belangte Behörde hat sich in der Folge aber damit begnügt, die in den zitierten Schriftstücke enthaltenen Aussagen zur Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers heranzuziehen.

In der Folge wurden diese schriftlichen Mitteilungen, ein persönlicher Eindruck der handelnden Personen wurde dabei nicht gewonnen, als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung und Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Erstaunlich erscheint es wiederum, dass die belangte Behörde, dies obwohl vom Beschwerdeführer bereits im von ihm bezeichneten Vorlageantrag vom 27.06.2018 mit Beilagenbezeichnung Anhang B1: Werkvertrag Optima Gastro GmbH (2 Seiten) dargetan hat, dass nicht der Beschwerdeführer selbst einen Werkvertrag gewünscht hat, sondern vielmehr die Firma Optima Gastro GmbH.

Dieser Umstand ist dadurch erklärlich, dass auf dieser Beilage, die ganz offensichtlich von der Firma Optima Gastro GmbH stammt, und der zweite Vertragspartner (dort als Auftragnehmer bezeichnet) freigelassen ist, es die Firma Optima Gastro GmbH. war, die eine Anstellung des Beschwerdeführers auf Werkvertragsbasis gewünscht hat.

Darauf ist die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise eingegangen und hätte eine förmliche Befragung der angebotenen Zeugen (A. und E.) ergeben, dass dieses Formular, das der Beschwerdeführer vorgelegt hat, nicht von diesem, sondern von der Firma Optima Gastro GmbH stammt.

Dieser Umstand hätte sodann in die Beweiswürdigung entsprechend Einfluss gefunden und wäre nicht ohne weiteres vom Unwillen des Beschwerdeführers ein vermitteltes Dienstverhältnis anzutreten, auszugehen gewesen.

Da ein Arbeitstraining nur für Menschen mit eingeschränkter Produktivität vorgesehen ist, nämlich um diese an eine höhere Produktivität heranzuführen, und in der Folge auch zu begründen ist, (VwGH GZ 2007/08/0336) darf ein solches nur im Rahmen eines Wiedereingliederungsprozesses durchgeführt und angeordnet werden. Gleiches gilt für eine Arbeitserprobung (VwGH GZ 2009/08/0105). Die Unterinstanzen hätten daher erst gar nicht ein derartiges Antragsformular dem Unternehmen ausgeben dürfen. Dies deswegen, da die konkrete wiedereinzugliedernde Person eine AMS Förderung erhält. Der Einzelfall ist begründen (§31 Abs 2 AMSG). Nicht das Unternehmen sondern die konkrete Person wird gefördert.

Maßnahmen auf Basis privatrechtlicher Förderungen sind zudem nur freiwillig möglich (VwGH GZ 2007/08/0141).

Ungeachtet der Ausführungen zum vorgelegten Formular für einen Werkvertrag hat der Beschwerdeführer ausführlich und auch entsprechend begründet dargetan, dass gegen seine Person ein Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht Mistelbach eingeleitet worden ist und schon aus diesem Grund für ihn ein fixes Einkommen, um seiner Quotenzahlungsverpflichtung nachkommen zu können, jedenfalls sinnvoller und sicherer ist als eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis mit variablen Einkommen. Erst recht gilt das für ein Arbeitstraining bei dem der Beschwerdeführer lediglich den AMS Bezug als „Einkommen“ erhält und ohne Entgelt vom Unternehmen arbeitet. Kostenlose Arbeit für Unternehmen zu finanzieren, ist und kann nicht der Zweck der vom Arbeitnehmer selbst durch Versicherungsbeiträge finanzierte Arbeitslosenversicherung sein.

Hinzu kommt, dass angesichts der bereits absehbaren ökonomischen Unsicherheit im Unternehmen der Optima Gastro GmbH ein zusätzliches Risiko bei einem Werkvertrag besteht, weil der Insolvenzentgeltsicherungsfonds nur für Arbeitnehmer ausfallende Löhne bezahlt, dies jedoch bei Werkverträgen nicht vorgesehen ist (Löschnigg „Arbeitsrecht“ RZ 5/057).

Darüber hinaus wertet die belangte Behörde das verzögerte Vorstellen Anfang 2018, ohne das berücksichtigt wird, dass die vermittelte Arbeitsstelle kurz nach den Weihnachtsfeiertagen dem Beschwerdeführer zugegangen ist, als Ausdruck seiner Arbeitsunwilligkeit. Näher begründet wird dies nicht, und liegen solche Gründe auch tatsächlich nicht vor.

Die belangte Behörde hat sich auch nicht damit, dies wurde ebenfalls entsprechend vom Beschwerdeführer dargetan, auseinandergesetzt, dass über das Vermögen der Firma Optima Gastro GmbH am 07.08.2018 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Vielmehr wurde der kausale Zusammenhang zum gegenständlichen Verfahren verneint.

Bei genauer Betrachtung insbesondere im Hinblick auf die Lebenserfahrung ergibt sich, dass ein Konkursverfahren nicht von einem Tag auf den anderen eingeleitet wird, sondern Zahlungsschwierigkeiten, die schon längere Zeit zurück liegen, damit einhergehen.

Zu hinterfragen wäre in diesem Zusammenhang gewesen, ob das Anbieten des Abschlusses eines Werkvertrages, wie oben näher dargetan, in einem Konnex zum im August 2018 eröffneten Konkursverfahren steht. Erfahrungsgemäß, dies ungeachtet von allfälligen Förderungen, die der Dienstgeber vom AMS erhält, wäre die Entlohnung des Beschwerdeführers auf Werkvertragsbasis für die Firma Optima Gastro GmbH ganz offensichtlich günstiger ausgefallen, als bei Anstellung als unselbständig Erwerbstätiger (mit den dann auch anfallenden Lohnnebenkosten).

Die belangte Behörde hat in jeglicher Hinsicht den maßgeblichen Sachverhalt durch unterlassene Aufnahme von angebotenen Beweismitteln entgegen der sie treffenden Verpflichtung den Sachverhalt in alle Richtungen von amtswegen zu ermitteln (§ 37 AVG), diesen aber nicht gemäß den entsprechenden einschlägigen Bestimmungen festgestellt.

Schlussendlich ist nochmals an dieser Stelle hervorzuheben, dass die belangte Behörde das Parteienvorbringen und die angebotenen Beweismittel angemessen zu würdigen hat, was jedoch im hier gegenständlichen Fall ausdrücklich und in verkennen der Rechtslage im Hinblick auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK seitens der belangten Behörde unterlassen wurde.

Darüber hinaus sind die Behauptungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer kein Dienstverhältnis angestrebt hätte, da ein solches sein Einkommen aufgrund der Anmeldung transparent gemacht hätte, reine Spekulation. Auch Einkommen aus Werkverträgen sind zu versteuern und der Werkunternehmer unterliegt ebenfalls der Kontrolle durch die Steuerbehörde. Dadurch wird klar, dass auf rein spekulativer Basis dem Beschwerdeführer ein rechtswidrige Verhalten unterstellt wurde. Ein solches wurde auch von den Unterinstanzen festgestellt. Der in der angefochtenen Entscheidung nochmals wiederholte Sachverhalt beruht daher rein auf Spekulationen und nicht auf konkreten Beweisergebnissen.

Der bekämpfte Bescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, stellt nachstehende

ANTRÄGE

Der Verwaltungsgerichtshof wolle die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2018 zu GZ W198 2200658-1/7E zulassen und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben;

sowie den Rechtsträger des Bundesverwaltungsgerichtes Wien den Ersatz der Kosten des ausgewiesenen Vertreters (Schriftsatzaufwand) binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen.

Martin K.

KOSTENVERZEICHNIS

Schriftsatzaufwand € 922,00

zuzüglich 20% USt. € 184,40

GESAMT € 1.106,40

 

Betreuende Behörde
Ortsbezug
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