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Geheimnisvolle Kunst bei Styrian Art (st:wuk): Überprüfung eines fragwürdigen Arbeitsvertrages verweigert

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Geheimnisvolle Kunst bei Styrian Art (st:wuk): Überprüfung eines fragwürdigen Arbeitsvertrages verweigertAktiver AdminMo., 06.05.2019 - 15:46

Protokoll des Besuches bei stART unmittelbar nach Gedächtnis
Datum (Ereignis und Protokollerstellung): 02.05.2019
Zeit: 08:00 bis ca. 08:40
Ort: GBP-Verein stART Styrian Art, Hauptstraße 14, Bärnbach

Besprechung mit: Fr. Dr.in. Bettina Watzl (Projektmanagement und Sozialpädagogik)

Am 2.5.2019 um 08:00 fand ich mich in den Räumlichkeiten des Vereines stART ein, nachdem ich am 26.4.2019 per E-Mail von Fr. Watzl verständigt worden bin, am heutigen Tag den Dienstbeginn zu haben.

Da ich von Fr. Watzl im Vorfeld keine Verträge und/oder Vereinbarungen zur Ansicht oder Prüfung bekommen habe – auch nicht im Rahmen des Vorstellungstermines am 23.4.2019 – habe ich Fr. Watzl rechtzeitig zweimal per E-Mail ersucht, mir die infrage kommenden Dokumente (also jene, welche meiner Unterschrift bedürfen) zugehen zu lassen und mir eine Bedenkzeit zur Prüfung zuzugestehen. Diese E-Mails datieren vom 26.4.2019 und als Erinnerungsmail vom 29.04.2019. Ich bekam auf keine der beiden E-Mails eine Antwort.

Heute stellte sich die Situation wie folgt dar:

Fr. Watzl begegnete mir in einem unfreundlichen Ton.

Fr. Watzl verlangte ultimativ, beide mir nicht bekannten Verträge (Dienstvertrag mit st:WUK GmbH. als Dienstgeber und Arbeitskräfteüberlasser, und Dienstvereinbarung mit dem Verein stART als Projektträger) sofort zu unterschreiben, da heute der mit dem AMS vereinbarte Dienstbeginn sei. Ich dürfe weder die Verträge verhandeln oder gar zur Prüfung mitnehmen, da dies der 2.Arbeitsmarkt sei und sie außerdem keine Juristin sei. Wenn ich diese Verträge nicht umgehend unterschreibe, dann meldet sie dem AMS dass ich nicht an der Stelle interessiert sei.

Ich teilte ihr sofort mit, dass ich keinerlei Vereitelungshandlung begehe und sehr wohl die Stelle bzw. den Dienst antreten werde, ich aber trotzdem in aller gebotenen Ruhe die Verträge in meinem Machtbereich prüfen und ggf. Unzulänglichkeiten reklamieren will, ohne aber den Dienstantritt infrage zu stellen. Ich habe rechtzeitig um Zugehen der Dokumente und
entsprechende Bedenkzeit ersucht!

Daraufhin gab mir Fr. Watzl die Telefonnummer des Hrn. Mag Teubl (Prokurist st:WUK), ich solle mit ihm diese Sache diskutieren, für sie sei die Sache erledigt. Ich rief die Nummer an und wurde von einer st:WUK Dame informiert, dass mich Mag. Teubl zurückrufen wird. In der Zwischenzeit rief Hr. L. vom AMS Voitsberg an, er wollte Fr. Watzl sprechen, ich gab ihr den Hörer. Bei der Gelegenheit habe ich mitbekommen, dass Fr. Watzl und Herr Langmann per Du sind und Fr. Watzl einen offenbar freundschaftlichen Ton anlegt.

Das AMS hätte laut Fr. Watzl ihr nahegelegt, dass ich in der Kandidatenauswahl durch Fr. Watzl bevorzugt in das Beschäftigungsprogramm eintreten soll.

In der Wartezeit auf den Rückruf von Hrn. Teubl konnte ich nur einige Minuten lang die Texte der beiden zu unterschreibenden Verträge überfliegen, und gleich bei der Schnelldurchschau sind mir schon u.a. bedenkliche oder gar sittenwidrige Vertragsklauseln ins Auge gestochen, u.a:

  • Verpflichtende Vereinbarung zur Erlaubnis der Weitergabe und Benutzung von eigenen Bildern durch den Verein [nicht genauer Wortlaut], d.h. man muss sich fotografieren lassen, und das eigene Bild darf dann auf Printprodukten und/oder der Webseite veröffentlicht werden.
  • Erlaubnis zur Datenweitergabe an alle möglichen Stellen und Organisationen, auch zu Kunden.
  • Verwendungsmöglichkeit durch den Verein in der ganzen Steiermark.
  • Ausweitung des Einsatzes je nach Erfordernis durch den Verein.
  • [für weiterführende Durchschau war die Zeit zu kurz und ich bekam die Verträge nicht mit in meinen Machtbereich zur Prüfung]

Wie man aus der obigen Aufstellung bereits erkennt, ist die Ausübung des Rechtes auf Vertragsprüfung hier essentiell. Fr. Watzl hat mich somit ultimativ mit Androhung einer negativen AMS-Meldung genötigt, einen Vertrag mit einem Privatunternehmen (st:WUK) und eine Vereinbarung mit einem Privatverein (stART) sofort und ohne Möglichkeit zur Prüfung zu unterschreiben.

Mitten beim Schnelldurchschauen der Dokumente kam Fr. Watzl auf mich zu und teilte mir mit, ich solle nach Hause gehen, für mich sei die Sache hier erledigt. Auf meine verdutzte Rückfrage, wie sich denn das darstelle, sagte sie, sie könne hier keine Leute gebrauchen, welche "...dauernd alles nachfragen" würden und sie sehe somit keine Grundlage zur Zusammenarbeit mit mir. Ich wies sie nochmals auf meine Dienstbereitschaft nach Prüfung der Verträge hin, doch sie war für keine Argumente zugänglich. Auf die Frage, was sie nun dem AMS mitteile – da ich ja keine Vereitelungshandlung gesetzt habe – gab sie mir keine sachdienliche Antwort.

Bei der Verabschiedung war Fr. Watzl extrem kurz angebunden "... Sie können jetzt gehen.... wiederschauen" und verweigerte den Handschlag.

Bezeichnung der Maßnahme
Betreuende Behörde
Ortsbezug

AMS Mistelbach glaubt unhinterfragt dubiosen Pleiteunternehmen Optima Gastro GmbH und sperrt wegen Verweigerung von Gratisarbeit

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AMS Mistelbach glaubt unhinterfragt dubiosen Pleiteunternehmen Optima Gastro GmbH und sperrt wegen Verweigerung von GratisarbeitAktive Arbeits…Sa., 05.10.2019 - 13:52

Arbeitsmarktservice Mistelbach

1010 Wien, Hohenstaufengasse 2
Telefon (+43 1) 531 36-0, Telefax (+43 1) 531 36-477
E-Mail ams.niederoesterreich@ams.at
UID Nr ATU38908009
GZ.: RAG/05661/2018

Wien, 12.06.2018

Auskunft: Mag.a P. K.
Telefon: (01) 531 36-xxx
Fax: (01) 531 36-xxx
p***.k***@ams.at

Herrn

M. K.

Bescheid

Ihre Beschwerde vom 04.04.2018 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 30.03.2018 wird im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013), BGBl. I Nr. 33/2013, in geltender Fassung, iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), BGBl. Nr. 609/1977. in geltender Fassung.

abgewiesen.

1. Der Tatbestand gemäß § 10 iVm § 38 AlVG wurde erfüllt.

2. Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs 3 iVm § 38 AlVG liegen nicht vor.

Begründung

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG und § 56 Abs 2 AlVG steht es der Behörde frei. den angefochtenen Bescheid innerhalb von 10 Wochen aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 10 Abs 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, die

1. sich weigert. eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist. Ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Gemäß § 10 Abs 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. l in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. angemessen entlohnt ist. in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Nonnen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Gemäß § 38 und § 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2018 wurde festgestellt, dass Sie gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.03.2018 bis 11.04.2018 verloren haben, da Sie eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Fa. Optima Gastro vereitelt haben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

Die von Ihnen eingebrachte Beschwerde wird im Folgenden im Wortlaut wiedergegeben.

BESCHWERDE

Hiermit erhebe ich, fristgerecht, Beschwerde gegen den Bescheid (ohne GZ) Anspruch auf Notstandshilfe§ 38 in Verbindung §10 des AI VG 1977 vom 3 0. 3. 201 8, ausgestellt durch das AMS Mistelbach.

Begründung:

Laut Bundesrichtlinie für Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (AMF/2-201 7) sind Arbeitserprobungen und Arbeitstrainings nur im Rahmen einer All/[S Maßnahme erlaubt. Eine Arbeitserprobung ist laut VwGH Urteil 2009/08/0294 nur in Farm einer Wiedereingliederungsmaßnahme gestattet: „Als eigenständige und nach §10 Abs.1 AlVG sanktionierbare Wiedereingliederungsmaßnahme ist eine (bloße) Arbeitserprobung hingegen nicht zulässig“.

Desweiteren ist laut VwGH Urteil 2009/08/0105 aber „keine durch eine Sanktion nach § 10 Al VG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar“.

Der Rechtssatz 3 dazu lautet:

Geschäffszahl 2009/08/0105 / Entscheidungsdatum: 20.10.2010

AlVG 1977 § 10; AlVG 1977 §9 Abs 8 idF 2007/1/104;

Im Zuge voll Maßnahmen können zwar - nach 9 Abs. 8 Al VG - auch Arbeitserprobııngen zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb stattfinden. Im Übrigen ist aus dem Gesetz aber keine durch eine Sanktion nach § 10 AlVG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt vielmehr voraus. dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigung notwendig (oder nützlich) sind. fehlen. Dies ist aber vom Arbeitsmarktservice zu prüfen.“ Berater des AMS sind als Experten auf diesem Gebiet anzusehen. Eine Beiziehung von Dritten in diesem Zusammenhang erscheint zwar nicht ausgeschlossen, eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zum Zwecke der Feststellung einer allfälligen „Problemlage“ durch einen Arbeitslosen ist aber nicht nach § 10 AlVG sanktionierbar. Die Ermittlung der für die Zuweisung einer Maßnahme erforderlichen Sachverhaltsvoraussetzungen kann auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 10-1/2007 nicht selbst Gegenstand einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein (vgl. - zur Rechtslage vor BGBl. 1 Nr. 104/2007 - das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Z1. 2006/08/0161).

Der Ihnen vorliegende Werksvertrag auf Provisonsbasis, entspricht in keinster Weise dem beim AMS ausgeschriebenen Konditionen, der ein Angestelltenverhältnis nach KV und ein Fixum von 1800 Euro vorsah. (AMS Auftragsnummer 1008 7246. Kundennummer: 1865451) Ein Dienstvertrag, der das mögliche Anstellungsverhältnis dokumentieren hätte können, wurde seitens des Dienstgebers im Zeitraum vom 30.1. - 5.3.2018 nicht vorgelegt, obwohl die Einstellungszusage seitens des Unternehmens bereits per 19.1.2018 vorlag. Seitens der Firma Optima Gastro wurde sogar an das AMS Wien eine Einstellungshilfe beantragt, die ca. 40% meiner Lohnnebenkosten gedeckt hätte. Meinen Informationen zufolge wurde diese auch seitens des AMS sogar bewilligt.

Da Ihr Ermittlungsverfahren offensichtlich auf falschen Angaben beruht ersuche ich um eine ehebaldigst stattfindende mündliche Verhandlung und bitte Sie höflichst.die beiden Gesellschafter der Firma Optima Gastro GmbH, Frau A. K. und Herrn E. W., vorzuladen. Als Zeugen wären die Herren D. G., R. Z., meiner Kenntnis nach auch beide in Arbeitserprobung bei der Firma Optima Gastro GmbH. sowie der externe EDV-Beauftragte. T. L.. zu befragen. All diese Personen werden Ihnen bestätigen, daß ich mehrmals, noch vor Antritt meines Dienstverhältnisses. in der Firma zugegen war und stets über Firmeninhalte gesprochen wurde. Bei Bedarf können Ihnen auch, u. a.. die Herren J. G. und S. F., beides Personen mit denen ich die Einstellungsgespräche geführt habe, und denen ich von Frau K. als Verkaufsleiter vorgestellt wurde, meinen Arbeitseinsatz bezeugen, obwohl noch gar kein Dienstverhältnis (Mitte Februar) bestand. Es gab da noch 2 oder 3 mögliche Mitarbeiter die allesamt vom AMS an Optima Gastro gesandt wurden. Es wird dem AMS recht leicht fallen. Diese Angaben zu überprüfen.

Das Nichtzustandekommen dieses Arbeitsverhältnisses lag sicher nicht an mir und ich weise den Vorwurf der Vereitelung auf das Schärfste zurück. Desweiteren behalte mir vor. weitere Anträge, Ausführungen, sowie Kopien der E-Mail Korrespondenz, etc.. diese Beschwerde betreffend nachzureichen.

Ich gehe davon aus, daß diese Beschwerde zeitnah bearbeitet wird. da nicht nur meine Existenz auf

dem Spiel steht sondern auch die meiner mj. Tochter. Die Notstandshilfe stellt die Existenzgrundlage für meine Tochter und mich dar.

Aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde (gemäß §13 VWG VG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. Z 1 B- VG aufschiebende

Wirkung) und im Falle der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung greift das erst im Verfahren

zu fällende Urteil vor und verletzt somit das in Verfassungsrang stehende Menschenrecht auf die

Unschuldsvermutung nach Artikel 6 EMRK, erwarte ich auch diesen Monat die pünktliche

Auszahlung der mir gesetzlich zustehenden Notstandshilfe und verbleibe.

Mit freundlichen Grüßen.

M. K. (********)“

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt und rechtlich beurteilt:

Sie waren zuletzt als Außendienstmitarbeiter bis 31.03.2016 anwartschaftsbegründend beschäftigt

und beziehen seither Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei einem Tagsatz von zuletzt E 37,27.

Am 24.10.2017 wurde zwischen Ihnen und dem Arbeitsmarktservice Mistelbach eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher im Wesentlichen festgehalten wurde, dass Sie das Arbeitsmarktservice bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter bzw. Servicetechniker in den Bezirken Mistelbach, Korneuburg, Gänserndorf und in ganz Wien im Vollzeitausmaß unterstützt. Zur Erreichung Ihres zukünftigen Arbeitsplatzes steht Ihnen ein Privat-Pkw zur Verfügung. Ausdrücklich festgehalten ist, dass die Betreuungspflichten Ihrer 2007 geborenen Tochter gegenüber geregelt sind.

Sie wurden darüber informiert, dass das Arbeitsmarktservice von Ihnen erwartet. sich umgehend auf

Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbungsergebnisse zu geben.

Am 28.12.2017 wurde Ihnen der beschwerdegegenständliche Stellenvorschlag als Außendienstmitarbeiter für die Fa. Optima Gastro, eine Onlinegastronomieplattform in 1220 Wien, in Vollzeit bei Überzahlung des geltenden Kollektivvertrages angeboten. Festgestellt werden konnte, dass Sie sich für die angebotene Stelle per Mail erst am 17.01.2018, cirka drei Wochen nach Erhalt des Stellenangebotes, beworben haben. Da das Vorstellungsgespräch bei der Fa. Optima Gastro trotzdem erfolgreich verlaufen ist, stellte die Fa. Optima Gastro am 22.01.2018 eine Förderanfrage an das Arbeitsmarktservice Mistelbach, welche aufgrund des fixierten Dienstverhältnisses mit Ihnen ab 01.03.2018 positiv erledigt wurde. Zwischen der Fa. Optima Gastro und dem Arbeitsmarktservice wurde eine Eingliederungsbeihilfe (40% der Lohnkosten) im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 30.06.2018 vereinbart.

Am 28.02.2018 haben Sie in der Folge über Ihr aktiviertes eAMS-Konto den Förderantrag für ein Arbeitstraining ab 15.03.2018 bei der Fa. Optima Gastro beim Arbeitsmarktservice eingebracht, weshalb die bereits bewilligte Eingliederungsbeihilfe gestoppt wurde.

Am 08.03.2018 erreichte das Arbeitsmarktservice eine Rückmeldung der Geschäftsleitung der Fa. Optima Gastro, welche im Folgenden im Wortlaut wiedergegeben wird:

Von:
An: <ams.mistelbach@ams.at>
Datum: 08.03.2018 11:48

Betreff* Arbeitstraining M. K* 4177 ******

Sehr geehrte Frau I. B..

wie telefonisch mit Ihnen besprochen kommt auf Grund des Verhaltens von Herrn K. - für uns auf keinen Fall ein Arbeitstraining in Frage.

Aufgrund seiner Wankelmütigkeit und da Herr K. scheinbar denkt die Firma Optima Gastro gehöre Ihm, er absolut nicht teamfähig ist, unsere Firma laut Herrn K. wie ein Auto ohne Motor ist und er aus diesem Grund nicht arbeiten kann oder will und das Produkt auch nicht verkaufsfähig für Herrn K. ist.

Ich denke Herr K. möchte nur Zeit schinden denn wirklich arbeiten möchte er gewiss nicht an Ausreden mangelt es dem guten Herrn nicht.

Herr K. wünschte zuerst eine Fixanstellung diesen Wunsch kamen wir nach und reichten beginnend mit 01.03.2018 die Förderung bei Ihnen ein, anschließend kam Herr K. jedoch zu dem Entschluss er möchte doch zuerst die Arbeitserprobung/Arbeitstraining beginnend zuerst mit 01. 03.2018 dann mit 15. 03.2018 und jetzt möchte Herr K. dies auch nicht er möchte auf Werkvertragsbasis arbeiten. wobei wir gesagt haben das er hierfür eine Steuernummer benötigt das kommt aber jetzt für Herrn K. auch nicht in Frage da er ein Insolvenzverfahren hat und das AMS Geld nicht verlieren möchte.

Die Forderungen von Herrn K. sind an den Haaren herbeigezogen (Fixgehalt-Spesenkonto-Kilometergeld. Provision, ein Privat Parkplatz nur für Herrn K. sollte natürlich auch sein infolge natürlich auch ein Firmen Auto).

Separat stellten wir leider fest das Herr K. viel redet jedoch leider nichts dahinter steckt und mit der Wahrheit nimmt er es leider auch nicht sehr genau da er unsere Firma als Druckmittel beim AMS (Schriftverkehr E-Mail) genommen hat, welches wir als bodenlose Frechheit empfinden.

Wir kommen somit zu dem Entschluss das ein zweimaliger Kontakt mit Herrn K. genug ist und hoffen erfindet eine Firma wo er sein ganzes Potenzial an Wissen bei seinen neuen Arbeitgeber(n) einbringen kann wir verzichten jedoch auf diesen Genuss.

Wir benötigen Mitarbeiter welche eine Leistung erbringen und nicht nur plaudern, denn andere Mitarbeiter welche wir ebenfalls über das AMS bekommen haben sind hervorragende Mitarbeiter engagiert und auch ganz normal angemeldet.

Ich habe leider nicht die Geduld und möchte diese auch nicht für einen Mitarbeiter investieren welche meine Zeit verschwendet und nichts produktives leistet.

Da Herr K. sowieso auf jedem Gebiet scheinbar ein Profi ist wird er sicherlich kein Problem haben einen neuen Arbeitgeber zu finden.

Ich bedanke mich trotz allem für Ihre Unterstützung von Ihnen Frau B.

Mit freundlichen Grüßen

OPTIMA GASTRO

A. K.

Geschäftsführung
Handy: +43 676 ****
Büro: +43 1 210 69 30
c.k***@opt imagastro.com
www.optimagastro.at

Aufgrund dieser Rückmeldung wurde mit Ihnen am 20.03.2018 beim Arbeitsmarktservice Mistelbach eine Niederschrift aufgenommen, in welcher Sie keine die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung in Frage stellenden Einwendungen erheben, lediglich angeben, dass Sie am 19.01.2018 einen Vorstelltermin bei der Firma Optima Gastro hatten, bei dem vereinbart wurde, dass Sie ab 01.03.2018 als Verkaufsleiter eingestellt werden. Sie seien im Februar von der Geschäftsführerin mehrmals ins Büro gebeten worden und es seien Gespräche über die zukünftige Firmenstruktur geführt worden.

immer mit Hinblick darauf, dass Sie ab 01.03.2018 als Verkaufsleiter beschäftigt werden. Sie werden die Termine, wo Sie bei der Firma Optima waren und bereits auch mit zukünftigen Mitarbeitern Einstellungsgespräche geführt haben, bis 23.03.2018 dem Arbeitsmarktservice vorlegen.

Sie geben niederschriftlich weiter an, dass Ihnen die Geschäftsführung der Firma Optima Gastro eine Arbeitserprobung vorgeschlagen hätte. Diese Arbeitserprobung sollte vom 15.03.2018 bis 14.04.2018 erfolgen. Allerdings sei Ihnen Ende Februar von Frau Kilian ein Werkvertrag vorgelegt worden, welchen Sie nach Beendigung der Arbeitserprobung unterzeichnen sollen. Dies hätten Sie verweigert, da Sie aufgrund Ihrer Schuldenregulierung keine selbständige Tätigkeit ausüben können. Sie benötigen eine Fixanstellung, welche Ihnen anfänglich zugesagt worden sei. Sie bekräftigen niederschriftlich, dass die Arbeitserprobung nicht von Ihnen vorgeschlagen worden sei, sondern von der Firma Optima Gastro. Sie hätten der Arbeitserprobung aber ursprünglich zugestimmt, welche aber schlussendlich nicht zustande gekommen sei, weil Sie danach nur auf Werkvertragsbasis ohne Fixgehalt und auch nicht in der zugesagten Position als Verkaufsleiter beschäftigt worden wären. Eine solche Beschäftigung auf Werkvertragsbasis kommt für Sie aufgrund der laufenden Schuldenregulierung nicht in Frage.

Im Folgenden wird der weitere E-Mailverkehr im ergänzenden Ermittlungsverfahren zwischen der Firma Optima Gastro und dem Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 20.03.2018, beginnend unten, wiedergegeben:

AW: Antwort: AW: Arbeitstraining Hr.K. a. k. An: 'i*** b***' 20.03.2018 10:35
Von:
An: “i. b.”'

Sehr geehrte Frau B.,

selbstverständlich hätte Herr K. bei Eignung der Arbeitserprobung ein Dienstverhältnis erhalten.

Das Problem bei Herrn K. ist leider nur das er ständig wechselnde Forderungen stellt und seinem zukünftigen Arbeitgeber erklärt wie blöd er ist, uns kam es wie gesagt so vor als hätte Herr K. bewusst darauf hingearbeitet sich von seiner schlechtesten Seite zu zeigen, in der Hoffnung er müsse nicht arbeiten was Herrn K. dadurch auch gelang.

Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen

OPTIMA GASTRO
A. K.
Geschäftsführung

 

Von:
Gesendet: Dienstag. 20. März 2018 10.'19
An: a.k***@optimagastro.com
Betreff: Antwort: AW: Arbeitstraining Hr. K.

Sehr geehrte Frau K.;

dass heisst, Hr. K. hätte können nach der bereits vereinbarten Arbeitserprobung vom 15.3.18 - 14.4.18. spätestens am 15.4.18 in ein Dienstverhältnis eintreten können?

Mit freundlichen Grüßen

Arbeitsmarktservice Mistelbach

I. B.

Stv. Abteilungsleiterin
Tel: 025 72/2 721-0
Fax: 025 72/2 721-1 77

Von:
An:
Datum: 20. 03.2018 10:05>
Betreff: A W: Arbeitstraining Hr. K.

Sehr geehrte Frau B..

wie telefonisch mit Ihnen besprochen sende ich Ihnen die Mitteilung, dass Herr K. seine

Arbeitserprobung/Arbeitstraining nicht angetreten hat (wollte).

Von unserer Seite hatte Herr K. dies ohne weiteres wie vereinbart beginnen können. jedoch auf Grund seiner ständigen Änderungen und Wankelmütigkeit hat Herr K. richtig darauf hingearbeitet diese nicht antreten zu müssen.

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen

OPTIMA GASTRO

A. K.

 

Im folgenden die abschließende Stellungnahme der Fa. Optima Gastro vom 28.3.2018 im Wortlaut:

Stellungnahme bezüglich M. K.

a. k*** An." 'i*** b***' 28. 03.2018 16:20
Von:
An: ”'i*** b***"'

Sehr geehrte Frau B.,

wie telefonisch besprochen teile ich Ihnen mit, dass Herr K. nach der Arbeitserprobung als normaler Angestellter beschäftigt gewesen wäre. (Dienstverhältnis wäre somit mit 15. 0-1.2018) gewesen.

Da wir ein kleines Unternehmen sind mit gerade mal 2 Mitarbeiter (einer davon ist mein Neffe) benötigen wir und suchten auch keinen Verkaufsleiter dies ist ja wiedersinnig.

Mit Herrn K. war beim Vorstellungsgespräch ausgemacht er beginnt als Angestellter (Außendienstmitarbeiter für Neukundengewinnung wie im Inserat zu ersehen ist) mit 01.03.2018.

Wie Sie sicher ersehen können reichten wir diesbezüglich die Förderung ein.

Da Herr K. es mit der Wahrheit jedoch nicht so genau nimmt und sehr wankelmütig ist wollte Herr K. dann auf einmal doch keine Anstellung sondern eine Arbeitserprobung zuerst beginnend mit 01.03.2018 dann mit I5. 03. 2018 und auch da sagten wir ja ok und reichten die Arbeitserprobung ein.

Es ist richtig das Herr K. nochmals im Büro war Vorstellungsgespräche bzw. Einstellungsgespräche machte er sicherlich nicht dazu bin schon ich selbst alt genug da ich auch die Geschäftsführerin und Inhaberin der Firma bin.

Das Herr K. dies vielleicht gerne gehabt hätte trifft sicher zu aber dann soll sich Herr K. bitte selbst eine Firma gründen.

Fakt ist das Herr K. scheinbar nie vorgehabt hat zu arbeiten.

Bezüglich des Werkvertrages habe ich ebenfalls Herrn K. mitgeteilt das diese Variante möglich

wäre es aber dann einen Gewerbeschein benötigt und dies dem Finanzamt melden muss.

Eigentlich dachten wir beim Erstgespräch mit Herrn K., da er älter ist, dass er schon vernünftiger und klar bei Verstand ist dies war scheinbar ein gewaltiger Irrtum.

Ich hoffe dass nun die Causa K. beendet ist

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen

OPTIMA GASTRO
A. K.
Geschäftsführung

Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde vom Arbeitsmarktservice am 06.06.2018 neuerlich telefonisch Kontakt mit der Fa. Optima Gastro aufgenommen, und diese bestätigt. dass Sie sich am 17.01.2018 per Mail beworben haben und man Sie ab 01.03.2018 beschäftigten wollte. Allerdings hätten Sie danach ein Arbeitstraining vereinbaren wollen und auch auf Werksvertragsbasis beschäftigt sein wollen. Die Fa. Optima Gastro bekräftigt, dass sowohl das Arbeitstraining als auch die Beschäftigung auf Werksvertragsbasis auf Ihren Wunsch hin eingeleitet worden sind. Allerdings seien Ihre nachfolgenden Forderungen für die Fa. Optima Gastro inakzeptabel gewesen, weshalb man Ihnen abgesagt habe. Sie wollten eine fixe Provision und ein Firmenauto.

Der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegende Gesetzeszweck ist es, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedem und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (so u.a. das Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom 18.10.2000, Zl. 99/08/0056).

Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf unterschiedliche Art verschuldet (das heißt, dessen Zustandekommen vereitelt) werden, nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet oder aber, dass er den Erfolg seiner nach außen zu Tage getretenen Bemühungen durch ein Verhalten. das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrmals in seinen Entscheidungen festgestellt hat (so schon das VwGH-Erkenntnis vom 18.04.1989, Z1. 88/08/0065 mit weiteren Judikatur hinweisen) ist unter dem Begriff „Vereitelung“ im Sinne des § 10 AlVG ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt.

Die angebotene Stelle entspricht sämtlichen Kriterien der nach § 9 Abs 2 AlVG geforderten Zumutbarkeit. was Sie auch nicht bestreiten.

Außer Streit steht, dass Sie sich am 17.01.2018 per E-Mail bei der Fa. Optima Gastro GmbH beworben haben. Der bezughabende Stellenvorschlag ist Ihnen am 28.12.2017 zugestellt worden. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (beispielsweise VwGH vom 07.09.2011, Zl.

2008/08/0184) bedarf es, um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auf der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Eine Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung genügt dieser Voraussetzung jedenfalls nicht.

Sie wurden nachweislich darauf aufmerksam gemacht, dass das Arbeitsmarktservice von Ihnen eine

unverzügliche Bewerbung auf übermittelte Stellenangebote erwartet. Das Erfordernis einer solchen unverzüglichen Bewerbung ist Ihnen somit bekannt. Wie festgestellt, wurde Ihnen der beschwerdegegenständliche Stellenvorschlag am 28.12.2017 übermittelt, Sie haben sich jedoch erst am 17.01.2018 für die angebotene Stelle beworben. Ihre Bewerbung ist somit in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als verspätet zu qualifizieren.

Außer Streit steht, dass zwischen Ihnen und der Fa. Optima Gastro GmbH ein Dienstverhältnis ab 01.03.2018 bereits vereinbart war. Die Fa. Optima Gastro GmbH hat dazu einen Förderantrag an das Arbeitsmarktservice gestellt, welcher bereits bewilligt war.

Sie geben niederschriftlich an, dass der Vorschlag zu einer Beschäftigung auf Werkvertragsbasis mit vorheriger Arbeitserprobung auf Vorschlag der Fa. Optima Gastro GmbH besprochen wurde. Sie hätten jedoch eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis aufgrund Ihrer laufenden Schuldenregulierung abgelehnt.

Hingegen gibt die Fa. Optima Gastro durchgängig an, dass eine Veränderung der rechtlichen Basis des bereits fixierten Dienstverhältnisses ab 01.03.2018 auf Ihre Initiative hin erfolgte. Das Arbeitsmarktservice sieht diesbezüglich keinen Grund, an der widerspruchsfreien und glaubwürdigen Angabe der Fa. Optima Gastro GmbH zu zweifeln. Wie festgestellt, wäre das Dienstverhältnis mit Ihnen vom Arbeitsmarktservice gefördert worden, weshalb die Fa. Optima Gastro keinen Grund hatte, Ihnen eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis anzubieten.

Als unglaubwürdig qualifiziert das Arbeitsmarktservice Ihre Angaben, wonach das Dienstverhältnis

bzw. die Arbeitserprobung nicht zustande gekommen ist, weil Sie ohne Fixgehalt, ohne Kilometergeld und nicht in der zugesagten Position als Verkaufsleiter beschäftigt worden wären. Die Fa. Optima Gastro GmbH verweist im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit einer Beschäftigung als Verkaufsleiter auf die einzigen beiden beschäftigten Mitarbeiter. Es ist evident, dass eine Leitungsfunktion im Hinblick auf die Anzahl der insgesamt im Unternehmen beschäftigten MitarbeiterInnen betriebswirtschaftlich nicht angezeigt wäre. Weiters geht aus dem zugrundeliegenden Stelleninserat hervor, dass ein Außendienstmitarbeiter und kein Verkaufsleiter gesucht wird.

Ihre Angaben sind somit als unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu qualifizieren, weshalb das

Arbeitsmarktservice davon ausgeht, dass Sie durch Ihr Verhalten im Laufe des Bewerbungsprozesses den bereits vereinbarten Arbeitsantritt per 01.03.2018 vereitelt haben und somit in subjektiver und objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 10 AlVG erfüllten, welcher den Ausschluss vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die gegebene Zeit rechtfertigt.

Die von Ihnen in der Beschwerde angeführten Zeugen werden vom Arbeitsmarktservice als Beweismittel nicht herangezogen, da diese laut Ihren eigenen Angaben bezeugen sollen, dass Sie mehrmals bei der Fa. Optima Gastro über Firmeninhalte gesprochen haben. Dieser Umstand ist jedoch für das beschwerdegegenständliche Ermittlungsverfahren irrelevant.

Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.06.2018 nahmen Sie bis dato keine neue vollversicherte Beschäftigung auf, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG vorliegen. Sie befinden sich seit 02.05.2018 in Familienhospizkarenz.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Für die Leiterin

Drin Doris Fözö-Mychalko

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Rechtswidrige Datenherhebungen bei eher sinnlosen AMS-Kursen in Niederösterreich!

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Rechtswidrige Datenherhebungen bei eher sinnlosen AMS-Kursen in Niederösterreich!Aktiver AdminMo., 14.10.2019 - 11:14

Ich hatte am 14.01.2019 eine Verpflichtende Teilnahme an einer Informationsveranstaltung von AMS bekommen für eine bekannte Organisation !

Ich hatte im Vorfeld wie immer Kontakt aufgenommen und um die Bitte einer Verschwiegenheitserklärung die ich per Anhang gesendet habe zu Unterzeichnen, als Antwort bekam ich das sie ein eigenes Datenschutzblatt haben vor Eintritt in das von Ihnen Angebotene Projekt werden keine Dokumente Unterschrieben von deren Seite aus !

An der besagten Informationsveranstaltung wurde dann eben erklärt, was sie anbieten würden wenn man in das Projekt Einsteigt und man bekam das Datenschutzblatt vorgelegt.

Da der beitritt aber Freiwillig ist und man nur dann das Datenschutzblatt unterzeichnen muss das verpflichtend ist laut deren aussage meine Verschwiegenheitserklärung würden sie aber nicht Unterzeichnen habe ich abgelehnt auch weil keine Sanktionen seitens von Ams kommen wenn man ablehnt !

Ich finde das ist kein Datenschutz was da vorgelegt wurde, sondern eine erzwungene Vollmacht.

Seit wann muss man Bei Kursen Gesundheitsdaten bekannt gegeben , und seit wann verursachen die Mehrkosten das ist wäre mir völlig neu.

Vor allem gehen die einem nichts an außer dem Arbeitsamt.

Die Geschichte ging dann folgendermaßen weiter !

Am 05.02.19 hatte ich einen Kontrolltermin beim AMS der wie üblich ablief habe meine Initiativbewerbungen abgegeben, und bekam einen neuen Kontrolltermin den 28.03.19.

Am Tag des Kontrolltermin, der 2 nach der Informationsveranstaltung, fragte mich meine Betreuerin wie es da mit dem Fortschritt aussehe, habe ich ihr erklärt, das ich das, da es ja auf freiwilliger Basis ist, nicht mache.

Meine Begründungen dafür habe ich erläutert;

  1. Werde ich nicht dabei finanziell unterstützt was die Fahrtkosten betrifft, weil jedes Modul zB. Einzelgespräche alleine die Fahrtkosten hätten schon fast 10 Euro gekostet. Ein weiteres Modul wäre Fitness-Training gewesen wo ich nach Wiener Neustadt Fahren hätte müssen. Alleine die Fahrtkosten wären an die 26 Euro gewesen für nur einmal trainieren. Ein Fitnessstudio in meiner Nähe Kosten ca. 25 im Monat. Ich bekomme Notstand 780 im Monat da sind solche Ausgaben nicht drin.
  2. Wäre diejenige, die die Einzelgespräche geführt hätte, eine Ernährungsberaterin die eine 3 Monatigen Ernährungsausbildung gemacht hatte.

Ich habe eine Bekannte die ist ausgebildete Ernährungsberaterin die macht auch Diabetisschulungen usw., in einem Spital und die musste mehrere Jahre Studieren dafür. Deswegen setzte ich mich nicht mit wem an einem Tisch mit einer Ernährungsberaterin der ich erzählen muss was ich für Krankheiten habe und wann und wo ich mich beworben habe.

Das geht die nichts an !

Darauf meinte meine Betreuerin, da brauch ich ja einen anderen Kurs, Griff blindlings in ein Ständer wo sich mehrere Flyer befanden und sagte da muss ich am 6.5.2019 um 8 Uhr dort sein. Genau das selbe Gebäude wo ich am 14.01.2019 die Informationsveranstaltung hatte, denn ich brauch Unterstützung und muss nun einen 3 monatigen Kurs machen.

Ich verlangte daraufhin eine schriftliche Erklärung welche Defizite ich habe die dieser Kurs verbessert.

Dann legte sie mir eine Schriftliche Erklärung vor mit den Begründungen :

  • Langzeitarbeitslos
  • Unterstützung bei Vermittlung
  • Individuelles Bewerbungscoaching und
  • geregelter Tagesablauf.

Das sind Ihre gründe Für einen Kurs dabei ist auch ein EDV Training wie bei jeden Kurs den ich bis jetzt hatte ich habe gesagt meinte sie solange ich Arbeitslos bin werde ich immer einen EDV-Kurs machen müssen (Suche Arbeit als Lagerarbeiter ) da brauch ich kein Powerpoint, Excel, Word wobei ich mich mit diesen Sachen ganz gut auskenne obwohl ich die im Lager nicht Brauchen werde.

Auf den Vorwurf ich habe keinen geregelten Tagesablauf sagte ich Ihr das ich jeden Tag, in der Früh aufstehe Frühstück mache danach mich vorm PC setze in diversen Jobbörsen nach Arbeit suche und eventuell bei Passender Stelle bewerbe danach Putze ich bei bedarf meine Wohnung gehe zu meiner Mutter die mit 75 Jahren auch das eine und andere mal Hilfe braucht bei alltäglichen Sachen.

Darauf sagte sie mir einen geregelten Tagesablauf hat man nur wenn man Arbeiten geht, ich habe gesagt das sei Blödsinn es gibt Pensionisten die haben keine Arbeit aber dennoch einen geregelten Tagesablauf. Sie gab mir diesbezüglich keine Antwort darauf auf mein Argument, sondern meinte zwar nicht wortwörtlich aber es kam so rüber Kurs oder Sperre obwohl sie das Wort sperre nicht direkt sagte.

Auch bringen mich die anderen angebotenen Angebote wie z.B. Optimierung Soft-Kills-Internet und Web 2.0 das nur ein Teil der Angebote weiter, da die jedesmal in den Vergangenen Kursen sowieso immer wieder unterrichtet wurden.

In den Unterlagen über den Kurs die Sie mir extra noch ausdruckte stand Folgendes Drin.

Folgende Unterlagen seinen am ersten Tag mitzubringen;

  • Lebenslauf
  • Zeugnisse
  • Kontokarte
  • Sozialversicherungskarte
  • Bewerbungsunterlagen
  • Foto
  • Zugangsdaten meines eAMS-Konto.

Meine Kontokarte geht niemanden etwas an, Sozialversicherungskarte ist ja normal auch nicht nötig da sie ja keine Arbeitgeber sind die mich einstellen oder das sie keine Krankenkasse sind! Außerdem weiß ich vom AMS das sie die ja schon im Vorfeld bekommen Zwecks Verrechnung.

Kann mir was Passieren wenn ich die Daten nicht weiter gebe, vor allem meine Kontodaten?

Ab der 5 Kurswoche seinen Qualifizierungsworkshops mit Basisqualifizierungen statt.

Küchenhilfe, Büfett,Verkauf, Etage, Reinigung, Büro und Callcenter.

Danach müsse ich Praktikum machen das sind alles Bereiche die ich nicht suche sondern Lagerarbeiter oder Gabelstaplerfahrer da ich auch gesundheitliche Einschränkungen habe, die Ärztlichen artest liegen beim Amt auf.

Können die mich jetzt zwingen ein Praktikum zum machen der Kurs ? Was kann passieren wenn ich ablehne weil das ja keine Berufe sind die in der Vereinbarung festgehalten sind ?

Und ich da ich kein Auto habe auch achten muss die Arbeitsstelle zeitgerecht mit den Öffentlichen zu erreichen

Ich hatte ein kurzes Telefonat mit dem Kursleiter wo ich fragte was wenn ich für eine Woche kein Praktikum finde darauf hin wurde seine stimme lauter und meinte ICH WERDE EIN PRAKTIKUM finden. Ich wäre der erste der keines bekommen würde.

Der kann mich ja nicht wo hinschicken wo ich eben mit meiner Gesundheit Probleme bekomme.

Was darf der Trainer/ Coach alles ich habe im Internet nachgesehen aber nichts gefunden was die machen dürfen oder nicht da bin ich auf eure Gruppe aufmerksam geworden ich hoffe ihr könnt mir da paar Tipps oder Ratschläge geben da wäre ich sehr dankbar!

Vielen Dank im voraus !
Lieber Grüße A.

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Ein Praktikum ist kein Arbeitsverhältnis und muss daher auch nicht gemacht werden! Streng genommen sollte Gratisarbeit für Unternehmen auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft eigentlich als Veruntreuung von Versicherungs- und Steuergelder gewertet werden.

Fotos - die auch sensible Daten wie über die Herkunft oder Religion eines Menschen enthalten können - dürfen weder vom AMS noch vom Kursinstitut gespeichert werden. Es gibt ein Recht am eigenen Bild!

Sozialversicherungsnummer geht ein AMS-Kursinsitut nichts an, zumal es ja mittlerweile so etwas wie eine "Kundennummer" für Arbeit suchende gibt!

Kontonummer geht das Kursinstitut auch nichts an, da personenbezogene AMS-Beihilfen direkt zwischen AMS und Arbeit Suchenden abzurechnen sind!

Lebenslauf - ist ein persönliches Werk das die eigene Persönlichkeit darstellt - und Zeugnisse  dürfen ebenfalls weder vom AMS noch vom Kursinstitut erhoben und verarbeitet werden!


DATENSCHUTZ

WIR AKTIVIEREN POTENZIALE!

Mit der Teilnahme an diesem Projekt werden personenbezogene Daten verarbeitet. Die Grundlagen dafür bildet eine Datenschutzvereinbarung mit dem Auftraggeber AMS (datenschutzrechtlich Verantwortlicher).

Zweck: Durchführung von Schulungs-, Beratungs- und Qualifizierungsprojekten inklusive der damit verbundenen Dokumentations-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten sowie Löschfristen.

Rechtsgrundlage: Art. 6 DSGVO Abs.1 lit. b („Vertragserfüllung“)

Betroffene Datenkategorien: Im Rahmen der Auftragsdurchführung werden aus den nachfolgend angeführten Datenarten ausschließlich jene verarbeitet, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind: Stammdaten (Angaben zur Person), Daten über Beruf und Ausbildung, Daten über wirtschaftliche und persönliche Rahmenbedingungen, Gesundheitsdaten (die die Arbeitsfähigkeit oder Verfügbarkeit berühren bzw. einen finanziellen Mehraufwand erfordern; Daten über Erkrankungen zur Abwicklung des § 36 AMSG bzw. § 42 ALVG; Daten zur Unfallmeldung gem. § 40a ALVG), Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitssuche und Betreuungsverläufe.

Diese Daten benötigen wir, um Sie bestmöglich bei der Erreichung des mit dem AMS festgelegten Zieles unterstützen zu können.

Zur Vertragserfüllung sowie zur administrativen und organisatorischen Abwicklung im Zuge
der Kurs-/Projektdurchführung geben wir dem AMS insbesondere bekannt

  • Abwesenheiten und den jeweiligen Grund,
  • Datum und Grund der Beendigung der Teilnahme,
  • einen individuellen Bericht, der dem AMS zur weiteren Betreuung dient,
  • individuelle Ausbildungsinhalte/den Lern- und Prüfungserfolg,
  • den von Ihnen erstellten Lebenslauf.

Auf direkte Anfrage des AMS können wir auch noch weitere Informationen an dieses
weiterleiten.

Sofern wir vom AMS damit beauftragt sind, übermitteln wir vermittlungsrelevante Daten auch an potentielle Arbeitgeber oder Arbeitserprobungs- und Arbeitstrainingsstellen.

Empfänger/Weitergabe von Daten: die erhobenen Daten werden ausschließlich zum angeführten Zweck verarbeitet. Eine Weitergabe von Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen von mit dem Auftrag verbundenen vertraglichen Vereinbarungen oder aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen oder auf Basis einer Einwilligung der betroffenen Person.

Speicherdauer/Löschfristen: Ihre Daten speichern wir für das AMS noch 6 Monate nach Ende unseres Vertrages mit dem AMS. Danach werden alle Daten gelöscht, die wir nicht für die Abrechnung unserer Leistungen benötigen.

Auskunftsrecht: Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu. Dafür wenden Sie sich an uns. Erteilte Einwilligungen können jederzeit widerrufen werden.

Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Datenschutzbehörde beschweren.

Kontakt: ***
Datenschutzbeauftragter: ***
 

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Die Rechtsgrundlage nach EU DSGVO "Vertragserfüllung" kann sich nur auf einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Betroffenen und Kursinstitut aber nicht auf einen Vertrag zwischen AMS und Kursinstitut beziehen! Gesundheitsdaten dürfen weiterhin entsprechend VwGH-Urteilen nicht von AMS-Kursinstituten erhoben und übermittelt werden! Auch darf das AMS den Lebenslauf, der ein persönliche Werk ist, nicht erheben und dem AMS ohne Zustimmung weitergeben! Da AMS-Kursinsitute entsprechend verfestigter VwGH-Rechtsprechung keine sanktionierbare Arbeitsvermittlung machen dürfen, dürfen diese auch ohne Ihre Zustimmung keine Daten an potentielle Arbeitgeber weitergeben und schon gar nicht an Arbeitserprobungen und Arbeitstrainings, da es sich dabei um nur vom AMS zuweisbare "Wiedereingliederungsmaßnahmen" handelt und keine "sich bietende Arbeitsgelegenheiten"!

Beratungs- und Betreuungseinrichtungen dürfen nur bei der Arbeitssuche unterstützen, aber nicht diese anleiten oder kontrollieren!


Auch habe ich diesen Beitrag gefunden, über den Kurs, den ich jetzt machen muss !

Es gibt sogar Trainer (Name ist der Redaktion bekannt), die die Kursteilnehmer anschreien. Geht’s noch??? Hätte er mich angeschrien, wäre er den Job los.

Wenn man seine Meinung sagt, wird immer von ihm verbessert als hätte nur er immer Recht und wir nie. Dann wird gesagt, dass man ein e-AMS Konto haben muss – auch das stimmt nicht. Die linke Hälfte des Gehirns weißt nicht, was die rechte tut. Es werden keine Jobs angeboten. Man muss sie selber suchen ansonsten wird mit Maßnahmen gedroht, als hätten wir nie Jobs gesucht. Man wird nur schikaniert.

Ich frage mich: Für was soll so ein PPC-Kurs gut sein? Um Geld zu verschwenden und Menschen zu schikanieren? Alles nur ein Schmarren. Das ist aber meine Meinung. Danke fürs Lesen.
Dachte Sanktionen ist ein Hoheitsrecht und darf nur von AMS gemacht werden.

Wie kann man sich dagegen schützen wenn die dem AMS Falschangaben übermitteln?

Ich bin 50 Jahre bin auch nicht auf den Mund gefallen aber da ich auf die Unterstützung angewiesen bin, muss ich, wenn es darauf ankommt, klein beigeben !

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Wenn die E-Card gesperrt ist ....

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Wenn die E-Card gesperrt ist ....Aktiver AdminSa., 02.11.2019 - 17:54

Nach schier endlosen Recherchen haben wir eine Ansprechpartnerin gefunden, wenn es Versicherungsprobleme gibt, die durch AMS oder MA40 verursacht werden. Das kommt ja bekanntlich öfter mal vor.

Frau OARin Grünsteidl hat sich für zuständig erklärt!

Sonja Grünsteidl, OARin
WIENER PFLEGE-, PATIENTINNEN- UND PATIENTENANWALTSCHAFT
Ramperstorffergasse 67 A-1050 Wien
Tel: +43 1 587 12 04/82995
Fax:+43 1 58712049982995 oder Fax: +43 1 5863699
e-mail: sonja-maria.gruensteidl@wien.gv.at
www.patientenanwaltschaft.wien.at

Weil sie so kurios ist, erzähl ich gern auch die Geschichte, die dahinter liegt.

Frau AB hatte eine Woche starke Zahnschmerzen im Zuge einer angefangenen Wurzelbehandlung. Am 1.8.2019 erfuhr eine Nachbarin, Frau Gudrun, dass Frau AB offenbar gerade nicht versichert ist. Recherchen ergaben, dass Fam. AB im April (!) einen vollständig ausgefüllten Antrag auf Weiter(!)bezug der Mindestsicherung gestellt und auch alle Unterlagen – nochmals! - beigebracht hat. Die Bearbeitung wurde trotz persönlicher Vorsprache am 2.8. in Begleitung der Nachbarin NICHT ABGESCHLOSSEN.

Die Angestellten der WGKK waren äußerst entgegenkommend, bedauerten aber, nichts tun zu können.

Der behandelnde Zahnarzt war auf Urlaub, 2 weitere Ordinationen ebf. wg. Urlaubs geschlossen und Frau AB war trotz starker Zahn- und mittlerweile auch Kopfschmerzen schwer dazu zu bewegen, eine Zahnbehandlung in der Uniklinik durchführen zu lassen. Sie hatte dort bereits einige Tage zuvor vorgesprochen, aus Angst vor den Kosten aber auf die Behandlung verzichtet. Man kann da nämlich nur als „PrivatpatientIn“ behandelt und abgerechnet werden.

Wir Nachbarinnen haben die Frau zur Behandlung überredet und vorläufig die Kosten übernommen. Damit hatten wir die Möglichkeit, die Rückerstattung zu beantragen (Frau AB hatte aus naheliegenden Gründen genug andere Sorgen). Nach Urgenzen erhielten wir 20€ - von bezahlten 50 (für 3 Behandlungsschritte bzw. -medikamente).

Allein das ist merkwürdig: Was bitte ist an 50€ für die Weiterbehandlung einer schmerzenden Wurzelbehandlung überteuert? Wieso steht da WAZA, was vermutlich WahlzahnärztIn heißt? Das war alles andere als eine Wahl.

Wir wollten der Sache auf den Grund gehen. Was macht man, wenn die MA40 nicht arbeitet – jedenfalls nicht so, wie's die „KundInnen“ (haha) brauchen?

Es gab gute Tipps wie AmberMed und Neunerhaus. Das sind tatsächlich super Einrichtungen, aber hallo! Die Frau war ordnungsgemäß versichert – jedenfalls im nachhinein.Das stellte schließlich auch die WGKK fest, nachdem die MA40 endlich den Bescheid ausgestellt hatte und diverse Abteilungen der WGKK untereinander gemailt hatten.

Sind wir auf freiwillig arbeitendes Gesundheitspersonal angewiesen, weil das System schlecht arbeitet?

Also weiter gebohrt – und immer alles „im Namen der Nachbarinnen“ geschrieben. An alle Stellen, die uns einfielen.

Eine lustige Antwort war, man hätte mit der MA40 eine Sonderfallregelung aushandeln müssen. Tja –> sofort wieder Anfrage an die MA40 Qualitätssicherung (!), was wir denn verabsäumt hatten: Wir waren mit Frau AB dort, haben eine Vorsprache bei einem Referenten durchgesetzt, geklärt, dass kein Versäumnis von Seiten der „Kundin“ vorliegt, den Sachverhalt dargestellt und veranschaulicht – im übrigen auch erwähnt, dass Fam. AB Miete zahlen muss und was zum Essen braucht... Was bitte hätten wir noch tun sollen?

Daraufhin haben die Stellen angefangen, untereinander zu kommunizieren, bis schließlich von 2 Stellen die Aufforderung kam, neue Rückerstattungsanträge zu stellen.

Die Zahnklinik wandte sich an Frau AB, die PatientInnenanwaltschaft wandte sich an die Nachbarinnen. Nun hätten wir eigentlich 2 x Anträge auf die Rückerstattung von jeweils 50€ stellen sollen, aber seriös wie wir sind, haben wir nur 1 x 30€ Rest verlangt.

… allerdings mit der PatientInnenanwältin geklärt, worum es ging, und worum es auch in Zukunft gehen wird: Wir brauchen eine Stelle, die interveniert, wenn nix mehr geht.

Mit unserem Vorschlag an die WGKK die Nachversicherungsfrist (jetzt max. 8 Wochen) zu verlängern, weil sie „offenbar bei DER Arbeitsweise der MA 40 nicht ausreicht“ wollten wir der Brisanz Nachdruck verleihen, haben aber keine Antwort bekommen (und auch nicht erwartet).

Wir sind politisch nicht blind: Klar ist, dass hinter diesem Hang zur Überkontrolle aller Anträge auf Sozialleistungen eine wilde Hetze steht. Aber klar ist auch, dass die Ängste der Verwaltungsleute nicht auf dem Rücken der ökonomisch Prekären und fallweise eben auch Kranken ausgetragen werden dürfen!

Hedi Presch – im Namen der Nachbarinnen

Nachfragen gerne an presch.hedwig@gmx.at

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Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Notstandshilfe AMS Linz - Instanzenzug

Vorläufige Bezugseinstellung mit 01.11.2018, da angeblich ein Dokument nicht nachgereicht wurde

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Vorläufige Bezugseinstellung mit 01.11.2018, da angeblich ein Dokument nicht nachgereicht wurdeCitizenfourSa., 15.12.2018 - 17:41

Am 08.11.2018 hatte ich im AMS Schönbrunner Str. 247, 1120 Wien einen Kontrolltermin (wurde erst nach ca. einer halben Stunde aufgerufen, obwohl ich pünktlich dort war), wo ich einen neuen Antrag f. NH abgegeben habe, da wurde auch eine Niederschrift gemacht, dass ich eine schriftliche Bestätigung des Studienabbruchs bis zum 22.11.2018 nachreichen muss.

Das Studienblatt (bzw. Bestätigung  des Studienabbruchs) hatte ich bereits am 12.11.2018 an das AMS per E-Mail geschickt.

Daraufhin habe ich letzte Woche, am 29.11.2018, eine AMS Mitteilung per Post erhalten, in der stand, dass mein Bezug mit 01.11.2018 vorsorglich eingestellt wurde, da das AMS die schriftliche Bestätigung des Studienabbruchs noch nicht erhalten habe.

Danach schickte ich das Studienblatt (bzw. Bestätigung  des Studienabbruchs) nochmals am 29.11.2018 an das AMS per E-Mail.

Ich habe am 07.12.2018 nachgesehen, ob Sie mir das Geld für den Monat November bereits überwiesen haben und musste leider feststellen, dass noch kein Eingang erfolgt ist.

Die Leistungseinstellung blieb weiterhin aufrecht, obwohl ich denen bereits zweimal die Studienbestätigung geschickt habe... .

Am 10.12.2018 schrieb Ich nochmals eine E-Mail an das AMS mit der Setzung einer Zahlungsfrist, dass das Geld bis spätestens 14.12.2018 überwiesen werden soll. Ich wies gleichzeitig dezent darauf hin, dass ich weitere rechtliche Schritte einleiten würde, falls dem nicht nachgekommen wird.

Daraufhin erhielt ich am 11.12.2018 folgende E-Mail vom AMS: Aus Gründen die nicht erklärbar sind, haben wir die zwei Mails mit dem Studienblatt vom 12.11. und am 29.11., die Sie uns mit Ihren Bildern bestätigt haben, nicht erhalten. Wir haben Ihre Leistung wieder angewiesen. Bitte versuchen Sie uns noch einmal die Abmeldung vom Studium bis spätestens 27.12.2018 zu schicken.

Am 11.12.2018 schickte ich dem AMS zum dritten Mal das Studienblatt.

Der Erhalt des Studienblattes wurde vom AMS am 11.12.2018 per E-Mail bestätigt.

Am 14.12.2018 erhielt ich das Geld.

Ob mit Absicht od. systematisch vom AMS versucht wurde, durch unerklärliches verschwinden lassen von E-Mails, die Auszahlung möglichst lange zu verzögern, bleibt ungeklärt. Es gilt die Unschuldsvermutung… .

Die komplette E-Mail Kommunikation kann unten nachgelesen werden.

 

Betreff: Studienblatt / 12.11.2018 um 18:48 Uhr

Guten Tag, wie beim Termin am 08.11.2018 um 9 Uhr (Zimmer 2.017) besprochen, bringe ich hiermit das von Ihnen angeforderte Studienblatt nach. Siehe Anhang.
Bitte an die zuständige Abteilung weiterleiten.
Mit freundlichen Grüßen.

Betreff: Bestätigung des Studienabbruchs / 29.11.2018 um 16:30 Uhr

Guten Tag,
ich erhielt heute einen Brief (siehe Anhang: Brief), in der steht, dass mein Leistungsbezug mit 01.11.2018 vorsorglich eingestellt wird, weil ich die Bestätigung des Studienabbruchs noch nicht eingereicht hätte.
Ich habe aber die Bestätigung des Studienabruchs (Studienblatt) bereits am 12.11.2018 per Mail an das AMS geschickt (siehe Anhang: E-Mail).
Da diese E-Mail scheinbar übersehen wurde, füge ich dieser Mail nochmals die Bestätigung des Studienabbruchs bei (siehe Anhang: Studienblatt)
Ich würde Sie deshalb bitten, die Einstellung des Leistungsbezugs wieder aufzuheben, da ich die erforderlichen Dokumente bereits nachgereicht habe.
Mit freundlichen Grüßen.

Betreff:  Freigabe der Auszahlung fuer November 2018 / 10.12.2018 um 17:47 Uhr

Guten Abend,
ich erhielt Ende November 2018 einen Brief, in dem stand, dass mein Leistungsbezug vorsorglich mit 01.11.2018 eingestellt wurde. (Siehe Anhang: Brief)
Ich musste heute leider feststellen, dass mir die Notstandshilfe für den Monat November 2018 immer noch nicht überwiesen wurde, obwohl ich die angeforderte Bestätigung des Studienabruchs bereits zweimal an das AMS geschickt habe. (Siehe Anhang: Mail vom 12.11.2018, Siehe Anhang: Mail vom 29.11.2018)
Ich bitte deshalb um Aufhebung der Leistungseinstellung und um eine baldige Nachzahlung des Geldes bis spätestens 14.12.2018, ansonsten bin ich leider gezwungen weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
Danke im Voraus für eine rasche Bearbeitung meines Anliegens bzw. Ueberweisung der Nachzahlung.
Mit freundlichen Grüßen.

Betreff: AW: Freigabe der Auszahlung fuer November 2018 / 11.12.2018 um 08:54 Uhr

Sehr geehrter Herr … ,wir haben Ihre E-Mail erhalten. Ich habe Sie gerade eben versucht telefonisch zu kontaktieren, leider ohne Erfolg.
Aus Gründen die nicht erklärbar sind, haben wir die zwei Mails mit dem Studienblatt vom 12.11. und am 29.11., die Sie uns mit Ihren Bildern bestätigt haben, nicht erhalten.
Wir haben Ihre Leistung wieder angewiesen.
Bitte versuchen Sie uns noch einmal die Abmeldung vom Studium bis spätestens 27.12.2018 zu schicken. Fügen Sie sicherheitshalber meine E-Mail Adresse "m******.m*****@ams.at" im CC ein. Ich werde Sie per Mail über den Erhalt des Studienblattes informieren.Mit freundlichen Grüßen. Ihr Arbeitsmarktservice

Betreff: AW: AW: Freigabe der Auszahlung fuer November 2018 / 11.12.2018 um 11:43 Uhr

Guten Tag,
hiermit schicke ich Ihnen zum dritten Mal das von Ihnen angeforderte Studienblatt. Siehe E-Mail Anhang.
Ich hoffe, dass es diesmal mit dem Erhalt klappt.
Mit freundlichen Grüßen.

Betreff: AW: AW: AW: Freigabe der Auszahlung fuer November 2018 / 11.12.2018 um 13:39 Uhr

Sehr geehrter Herr … , hiermit bestätige ich Ihnen den Erhalt des Studienblattes. Mit freundlichen Grüßen. Ihr Arbeitsmarktservice

 

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Arbeitstrainings als Gratis-Probezeit für Unternehmen? Die Volksanwaltschaft will nichts finden ...

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Arbeitstrainings als Gratis-Probezeit für Unternehmen? Die Volksanwaltschaft will nichts finden ...Aktiver AdminMi., 06.02.2019 - 19:46

Eine Arbeit Suchende Person machte in letzter Zeit auffallend oft die Erfahrung, dass Unternehmen als Bedingung für einen Job ein mehrmonatiges Arbeitstraining, bei dem mensch weiter den AMS-Bezug bekommt und eben nicht nach Kollektivvertrag angestellt wird und das Unternehmen NICHTS für die Arbeit zahlen braucht, machen soll. Die Ergebnisse der Bemühungen der Volksanwaltschaft Licht ins Dunkel zu bringen schauen folgendermaßen aus:

Volksanwaltschaft
Dr. Günther Kräuter
Volksanwalt

Sachbearbeiter/-in: MR Mag. Heimo Tröster

Geschäftszahl: VA-BD-SV/0674-A/1/2018

Datum: 04. Februar 2019

 

Sehr geehrte Frau M.!

Ich beziehe mich auf Ihr Mail vom 30. Januar und Ihr Telefonat vom 29. Januar 2019 zu den vom AMS geförderten „Arbeitserprobungen“.

Sie hatten dazu bereits im Sommer 2018 den Verdacht geäußert, dass dieses arbeitsmarktpolitische Instrument von Unternehmen missbraucht werden könnte und reguläre Dienstverhältnisse verstärkt durch „Arbeitserprobungen“ ersetzt würden. Wie Sie wissen, hatte die Volksanwaltschaft zu dieser Problematik ein Prüfverfahren durchgeführt. Sie haben nun gemeint, dass Sie über das Ergebnis des Prüfverfahrens der Volksanwaltschaft kein Schreiben der Volksanwaltschaft erhal- ten hätten bzw. kein diesbezügliches Dokument der Volksanwaltschaft auf Ihrem PC auffindbar wäre.

Es trifft zwar tatsächlich zu, dass Sie keine schriftliche Enderledigung von uns erhalten haben. Es fand aber am 30. Juli 2018 ein ausführliches Telefonat mit Ihnen statt, in dem Sie über das Prüfergebnis der Volksanwaltschaft informiert wurden. Sie hatten damals auf eine schriftliche Enderledigung verzichtet. Sie haben aber selbstverständlich das Recht auch eine schriftliche Erledigung zu erhalten, wenn Sie ein solche wünschen. Ich komme Ihrem Wunsch hiermit nach und teile Ihnen Folgendes mit:

Im Zuge unseres Prüfverfahrens wurde der Landesgeschäftsführer des AMS Kärnten von der Volksanwaltschaft um Bekanntgabe ersucht, wie viele vom AMS geförderte „Arbeitserprobungen“ es bei den von Ihnen namhaft gemachten Unternehmen (Dienstgebern) im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2018 gab. Konkret ging es dabei um die Hotel City Karin Strickner GmbH in 9500 Villach, Bahnhofsplatz 3, die Transgourmet Villach in 9500 Villach, Triglaverstraße 75, die Cafeteria & Gelateria Bellaggio im Einkaufszentrum ATRIO in 9500 Villach, Kärntner Straße 34 sowie um die Bäckerei Legat GmbH in 9500 Villach, Handwerkerstraße 22.

Festzuhalten ist, dass nach Prüfung aller Förderfälle (Arbeitserprobungen) bei den genannten Unternehmen (Dienstgebern) keine missbräuchliche Inanspruchnahme dieses Förderinstrumentes festgestellt werden konnte. Insbesondere hat sich auch Ihr Verdacht, dass diese Unternehmen reguläre Dienstverhältnisse sukzessive durch „Arbeitserprobungen“ ersetzen würden, um sich dadurch Kosten der Arbeitnehmerlohnkosten zu ersparen, nicht erhärtet.

Wenn man sich die Anzahl der bei der Sozialversicherung gemeldeten regulären Dienstverhältnisse bei diesen Unternehmen im Vergleich zu den Arbeitserprobungen ansieht, so zeigt sich, dass Arbeitserprobungen nur einen sehr geringen Anteil haben. So liegt die Zahl der regulären Dienstverhältnisse, je nach Dienstgeber, zwischen 68 und 142, während auf der anderen Seite bei keinem der genannten Unternehmen mehr als 10 vom AMS finanzierte Arbeitserprobungen stattgefunden haben. Auch wurden einzelne Arbeitserprobungen in reguläre Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt und führten teilweise sogar zu dauerhaften, also zu unbefristeten Dienstverhältnissen.

Nähere Details kann ich Ihnen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit leider nicht mitteilen. Ich möchte Ihnen aber versichern, sehr geehrte Frau M., dass seitens der Volksanwaltschaft alles sehr sorgfältig geprüft wurde und – wie oben bereits gesagt – keinerlei Anhaltspunkte für ei- nen Missbrauch erkennbar waren. Insofern besteht aus Sicht der Volksanwaltschaft aktuell auch keine Veranlassung, eine Abschaffung dieses arbeitsmarktpolitischen Instruments zu empfehlen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den vorliegenden Informationen behilflich sein. Für ergänzende

Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Mag. Markus Huber e.h.

Auffallend ist, dass wieder einmal das "Amtsgeheimnis" für die Verweigerung näherer Informationen herhalten muss und die Volksanwaltschaft die Zahl der Arbeitstrainings mit der Gesamtzahl der Mitarbeiter*innen und gerade nicht mit der Zahl der neu beschäftigten Mitarbeiter*innen vergleicht und auch nicht den Zeitraum des Vergleichs nennt. Sogar über die Gesamtzahl der Arbeitstrainings (in welchem Zeitraum?) schweigt sich der Volksanwalt aus, somit bleibt wieder alles unüberprüfbar!

Und worauf der Volksanwalt überhaupt nicht eingeht: Das nach Rechtsprechng des VwGH Arbeitstrainings und Arbeitserprobungen nur im Rahmen von Wiedereingliederungsmaßnahmen gemacht werden dürfen, bei denen die Menschen entsprechend fachlich und sozialpädagogisch betreut werden. Wer normal arbeiten kann, der braucht ja weder Arbeitstraining noch Arbeitserprobung!

Brief abgesendet
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waff Job + Ausbildung "Dipl. medizinische Fachassistenz" ohne Jobzusage

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waff Job + Ausbildung "Dipl. medizinische Fachassistenz" ohne Jobzusage Aktiver AdminSo., 03.03.2019 - 13:08

Sehr geehrte Damen und Herren

es geht in meinem Fall um folgende Situation mit dem Angebot des waff: Job + Ausbildung MFA, die evtl. auch für sie von Interesse ist:

https://www.waff.at/jobs-ausbildung/jobs-mit-ausbildung/sozial-pflegebe…

Ich habe mich nach Durchlesen dieser Anzeige(Von der Homepage des waff) mit dem Gedanken hin dort beworben: Sehr schön hier wird eine Ausbildung + anschließendem Job angeboten. Somit hätte ich mit Beginn der Ausbildung auch eine fixe Zusage für eine freie Stelle danach.

Schon die Überschrift in Fett Job+ Ausbildung (Job zuerst) heißt für mich: “Super hier geht es in erster Linie um einen Job“.

Weiters wird immer wieder mit folgenden Worten geworben: ihr zukünftiger Job, Job-Einstieg, sie können direkt zu arbeiten beginnen und vor allem der Satz: Durch den waff bekommen Sie hier einen Job mit Aufstiegschancen.

Nun gibt es laut waff wohl auch Angebote dort(vor allem im Pflegebereich), bei denen es mit der Ausbildung eine Jobzusage seitens der Arbeitgebers gibt. Nur eben NICHT in diesem konkreten Fall: Ausbildung MFA (wahrscheinlich auch anderen)

Hier gibt es nach Rücksprache mit dem waff KEINE Jobzusage. Was es gibt ist laut der Aussage des waff ein sehr hoher Bedarf seitens der Industrie an Fachkräften, aber eben KEINE Jobzusage.

Nun habe ich diesbezüglich schon mit dem waff Rücksprache gehalten und gesagt, dass diese nicht auf Ihrer Homepage etwas anbieten können
(nämlich einen Job), was in diesem Fall nicht zutrifft. Hier gibt es ja "nur" eine finanzierte Ausbildung. Es kann also keine Rede von einer Jobvermittlung durch das waff hier sein.

Der waff meinte dazu einfach er verstehe zwar, dass es mit dieser Formulierung auch zu Missverständnissen kommen kann, aber umformulieren wollen sie es auf ihrer Homepage trotzdem nicht. Ich habe es so verstanden, dass Ihnen dies zu umständlich sei oder man es so umformulieren müsste, dass es für viele Leute dann nur zu mehr Fragen kommen würde.

Ich habe diese Sache jetzt noch an den VKI weitergeleitet, weil ich finde hier wird wirklich mit den Hoffnungen von arbeitssuchenden Menschen gespielt und mit etwas geworben, was so nicht zum Angebot steht. Mich würde ihre Meinung hierzu wirklich interessieren

Herzlichen Dank

Erfahrungsbericht Kategorie
Bezeichnung der Maßnahme
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"Woman Professional": Astrologie statt professionelles Coaching?

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"Woman Professional": Astrologie statt professionelles Coaching?Aktiver AdminMo., 18.03.2019 - 13:09

Ich bin schon länger auf Jobsuche. Mein "Betreuer" hat mich gefragt, woran es meiner Meinung nach liege, dass es bei mir so zäh läuft ? Ich habe ihm dann erklärt, dass mein Studium schon viele Jahre zurückliegt und ich nicht wirklich in diesem Job gearbeitet habe (eher im "unterqualifizierten" Bereich, wo man nicht unbedingt eine Studium braucht). Darüberhinaus mein Alter auch nicht für mich spricht und ich mir schon länger Gedanken darüber gemacht habe, mich komplett neu zu orientieren.

Daraufhin hat er mich zur Beratungs- und Betreuungseinrichtung "Women Professional" zugebucht ... und jetzt kommt das Eigenartige:

Am ersten Tag fragt mich die mir zugewiesene Dame nach meinem Geburtsdatum und meiner Geburtszeit / Geburtsort. Diese Information hat sie dann in einen sogenannten "Genius Report" eingetippt (http://www.geniusreport.net/de/) und mir dann mitgeteilt, dass meine Stärke vordergründig im "....." Bereich sei und ich als "...." in einem Unternehmen sehr gut einsetzbar wäre. Des weiteren teilte sie mir mit, dass wenn ich noch Näheres über mein Potential wissen möchte, ich noch zusätzlich am Workshop "64keys" (ebenfalls aufbauend auf Astrologie) teilnehmen könnte, welches von den "Kundinnen" sehr gut angenommen würde ... aha ...

Nach diesem Ereignis musste ich erst mal schlucken und teilte der Dame mit, dass ich von dem Hokuspokus nichts halte, zumal ich mir selbst schon genügend Gedanken über meine Stärken/Schwächen gemacht habe und schon mehrere solcher Potentialanalysen (jedoch kostenpflichtig und nicht auf Astrologie aufbauend) durchgeführt habe. 

Mittlerweile hatte ich schon weitere Termine bei dieser Dame und die "Chemie" zwischen uns passt überhaupt nicht. Einerseits, da sie nicht gewillt ist, auf meine Wünsche/Aussagen einzugehen und andererseits sehr beleidigend / frech daherkommt (in etwa: ich hätte eine "negative" Ausstrahlung und sollte daran arbeiten - weiß die Dame überhaupt, wie es einem so geht wenn man arbeitslos ist und nicht mehr weiß, wielange man sich die Wohnung noch leisten kann ?). Auch habe ich sie beim letzten Termin gefragt, ob sie eine Qualifikation im Bereich "Karriere-Berufscoaching" hätte - was sie verneinte.

Demnächst habe ich wieder einen Termin und möchte dort nicht mehr teilnehmen. Was weiß man eigentlich über dieses "Woman Professional" und bin ich die einzige, die diese Art von "Astrologie-Beratung" - ich nehme mal an auf Steuerkosten - zuwider ist ?

Maßnahmenanbieter
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Außerordentliche Revision gegen BVwG Urteil GZ W198 2200658-1/7E wegen Verweigerung einer mündlichen Verhandlung (Erfolgreich!)

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Außerordentliche Revision gegen BVwG Urteil GZ W198 2200658-1/7E wegen Verweigerung einer mündlichen Verhandlung (Erfolgreich!)Aktiver AdminFr., 05.04.2019 - 15:55

RECHTSANWALT
MAG. BERNHARD SCHULLER
VERTEIDIGER IN STRAFSACHEN
EINGETRAGENER TREUHÄNDER
e-mail: schuller@ra-schuller.at

An den
Verwaltungsgerichtshof
der Republik Österreich
Judenplatz 11
1010 Wien

Schriftsatz im WEB-ERV übermittelt

VERAHRENSHILFE BEWILLIGT

Mistelbach, 01.02.2019

GZ: W 198 2200658-1/7E

Urteil vom 08.11.2018

Revisionswerber: Martin K.

2130 Eibesthal

vertreten durch als bestellter Verfahrenshelfer: Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt, 2130 Mistelbach, Marktgasse 1

Belangte Behörde: Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien

wegen: Arbeitslosenversicherungsgesetz

Tel.: 02572/32797, Fax: 02572/3279710

AUSSERORDENTLICHE REVISION

In umseits näher bezeichneter Verwaltungsrechtsangelegenheit erhebt der Beschwerdeführer durch seinen, mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 04.01.2019 zu GZ VZ 19/0007 bestellten Verfahrenshelfer, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Republik Österreich, in der Folge kurz als belangte Behörde bezeichnet, vom 08.11.2018, GZ W198 2200658-1/7E, hinterlegt beim ausgewiesenen Verfahrenshelfer am 04.01.2019, sohin zugestellt am 07.01.2019, fristgerecht nachstehende

AUSSERORDENTLICHE REVISION

an den Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich.

I. Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Urteil ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich gem. § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Entgegen der, von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung gilt es sehr wohl eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen die über den individuellen Sachverhalt und dessen Bedeutung hinausreicht, zumal das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde vermeint, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG eine klare Rechtslage vorläge. Von der belangten Behörde wurden aber in diesem Zusammenhang wesentliche Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Entscheidungsfindung nicht beachtet. In Anlehnung an die gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (GZ 1529/71 vom 26.01.1972) ist ein rechtliches Interesse einer Partei im Allgemeinen und des Beschwerdeführers im Besonderen darin zu erkennen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nur auf Aussagen solcher Personen stützt, die nach den §§ 48 – 50 AVG als Zeugen einvernommen wurden. Im hier gegenständlichen Fall begnügt sich die belangte Behörde lediglich mit dem Zitieren von Schriftstücken im angefochtenen Urteil und vermeint daraus, dies unter vollkommener Außerachtlassung des oben zitierten Rechtssatzes, dass der maßgebliche Sachverhalt daraus ergründet werden kann.

Die belangte Behörde hat jegliches Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht maßgeblich bzw. als Schutzbehauptung abgetan. Im Wesentlichen wird die Entscheidung auf ein E-Mail bzw. eine Stellungnahme des potentiellen Arbeitgebers, der Firma Optima Gastro GmbH gestützt, ohne jedoch, obwohl Beweisanbote unterbreitet wurden, die maßgeblichen Personen zum Sachverhalt einzuvernehmen.

Zum Lösen der Rechtsfrage und zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes wären aber die Einvernahmen dieser Personen unumgänglich gewesen.

Die belangte Behörde weicht daher, dies insbesondere im Hinblick auf die ihr obliegende Beweiswürdigung, von der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ab, insbesondere im Bezug auf die verfestigte Rechtsprechung, dass bei widersprüchlichen Zeugenaussagen selbige von der Behörde förmlich und niederschriftlich einvernehmen sind. (sh. VwGH GZ 2010/08/0034, 2012/08/0301).

Im Hinblick auf die oben zitierten Grundsätze und die Judikatur, insbesondere zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, ist die Revision somit zulässig.

II. Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.03.2018 bis 11.04.2018 aberkannt. Die Begründung dafür lautet, dass durch den Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Beschäftigung beim, vom Arbeitsmarktservice Mistelbach vermittelten, Dienstgeber, nämlich der Firma Optima Gastro GmbH, vereitelt wurde. Der Beschwerdeführer hätte auf Grund von ihm gestellten Forderungen und dem Wunsch, nicht als unselbstständig Erwerbstätiger beschäftigt zu werden sondern auf Werkvertragsbasis das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt.

III. Revisionspunkte:

Durch die angefochtene Erkenntnis der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des §37 AVG verletzt, zumal die belangte Behörde sich im Hinblick auf widerstreitende Beweisergebnisse, die darüber hinaus nur aufgrund von Stellungnahmen per e-Mail vorliegen, die maßgeblichen Personen nicht zum Sachverhalt einvernommen hat.

Es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis vom 06.06.2012 GZ 2010/08/0034 des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

IV. Beschwerdegründe:

Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ W 198 2200658-1/7E vom 08.11.2018 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkleit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.

Voraussetzung für den Entzug des Arbeitslosengeldes ist unter anderem, dies wird durch die belangte Behörde im Bescheid entsprechend dargetan, die Weigerung, eine vermittelte und zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Im bekämpften Bescheid wird als entscheidungswesentlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer anstelle einer Anstellung als Dienstnehmer bei der Firma Optima Gastro GmbH eine solche auf Werksvertragsbasis gewünscht hat und in diesem Zusammenhang auch noch Fixprovisionen, Firmenauto und Kilometergeld gefordert hätte. Dieser maßgebliche Sachverhalt, wie von der belangten Behörde angenommen, hätte dazu geführt, dass eine Anstellung des Beschwerdeführers nicht zu Stande gekommen sei.

Die belangte Behörde stützt den für sie maßgeblichen Sachverhalt insbesondere darauf, dass aus einer schriftlichen Stellungnahme der Firma Optima Gastro GmbH hervorgehe, dass der oben zitierte Sachverhalt zuträfe.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde, anstelle des bereits bei den Unterinstanzen erstatteten Vorbringens und auch der, in diesem Zusammenhang angebotenen Beweismittel, mit der schriftlichen Stellungnahme, die in der Folge ausschlaggebend für den Entzug des Arbeitslosengeldes war, begnügt hat.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang in seinen in den Unterinstanzen erstatteten Schriftsätzen zum Beweis dafür, dass er zu keinem Zeitpunkt auf Werkvertrag bzw. Provisionsbasis arbeiten hätte wollen, ein umfangreiches, den Stellungnahmen des präsumtiven Arbeitgebers deutlich widersprechendes, Vorbringen erstattet.

Es wurde vom Beschwerdeführer auch angeboten, entsprechende Beweise, insbesondere die Einvernahme der Zeugen Alexandra Killian und Erwin Wartler (handelnde Personen der Optima Gastro GmbH), aufzunehmen.

Die belangte Behörde hätte in der Folge, da ein strittiger Sachverhalt zu klären war, und dies durch die Eingaben des Beschwerdeführers auch bekannt war, im Hinblick auf § 37 AVG schon von amtswegen ein förmliches Ermittlungsverfahren, bei dem insbesondere die beiden erwähnten Personen einvernommen hätten werden müssen, einzuleiten gehabt.

Die belangte Behörde hat sich in der Folge aber damit begnügt, die in den zitierten Schriftstücke enthaltenen Aussagen zur Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers heranzuziehen.

In der Folge wurden diese schriftlichen Mitteilungen, ein persönlicher Eindruck der handelnden Personen wurde dabei nicht gewonnen, als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung und Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Erstaunlich erscheint es wiederum, dass die belangte Behörde, dies obwohl vom Beschwerdeführer bereits im von ihm bezeichneten Vorlageantrag vom 27.06.2018 mit Beilagenbezeichnung Anhang B1: Werkvertrag Optima Gastro GmbH (2 Seiten) dargetan hat, dass nicht der Beschwerdeführer selbst einen Werkvertrag gewünscht hat, sondern vielmehr die Firma Optima Gastro GmbH.

Dieser Umstand ist dadurch erklärlich, dass auf dieser Beilage, die ganz offensichtlich von der Firma Optima Gastro GmbH stammt, und der zweite Vertragspartner (dort als Auftragnehmer bezeichnet) freigelassen ist, es die Firma Optima Gastro GmbH. war, die eine Anstellung des Beschwerdeführers auf Werkvertragsbasis gewünscht hat.

Darauf ist die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise eingegangen und hätte eine förmliche Befragung der angebotenen Zeugen (A. und E.) ergeben, dass dieses Formular, das der Beschwerdeführer vorgelegt hat, nicht von diesem, sondern von der Firma Optima Gastro GmbH stammt.

Dieser Umstand hätte sodann in die Beweiswürdigung entsprechend Einfluss gefunden und wäre nicht ohne weiteres vom Unwillen des Beschwerdeführers ein vermitteltes Dienstverhältnis anzutreten, auszugehen gewesen.

Da ein Arbeitstraining nur für Menschen mit eingeschränkter Produktivität vorgesehen ist, nämlich um diese an eine höhere Produktivität heranzuführen, und in der Folge auch zu begründen ist, (VwGH GZ 2007/08/0336) darf ein solches nur im Rahmen eines Wiedereingliederungsprozesses durchgeführt und angeordnet werden. Gleiches gilt für eine Arbeitserprobung (VwGH GZ 2009/08/0105). Die Unterinstanzen hätten daher erst gar nicht ein derartiges Antragsformular dem Unternehmen ausgeben dürfen. Dies deswegen, da die konkrete wiedereinzugliedernde Person eine AMS Förderung erhält. Der Einzelfall ist begründen (§31 Abs 2 AMSG). Nicht das Unternehmen sondern die konkrete Person wird gefördert.

Maßnahmen auf Basis privatrechtlicher Förderungen sind zudem nur freiwillig möglich (VwGH GZ 2007/08/0141).

Ungeachtet der Ausführungen zum vorgelegten Formular für einen Werkvertrag hat der Beschwerdeführer ausführlich und auch entsprechend begründet dargetan, dass gegen seine Person ein Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht Mistelbach eingeleitet worden ist und schon aus diesem Grund für ihn ein fixes Einkommen, um seiner Quotenzahlungsverpflichtung nachkommen zu können, jedenfalls sinnvoller und sicherer ist als eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis mit variablen Einkommen. Erst recht gilt das für ein Arbeitstraining bei dem der Beschwerdeführer lediglich den AMS Bezug als „Einkommen“ erhält und ohne Entgelt vom Unternehmen arbeitet. Kostenlose Arbeit für Unternehmen zu finanzieren, ist und kann nicht der Zweck der vom Arbeitnehmer selbst durch Versicherungsbeiträge finanzierte Arbeitslosenversicherung sein.

Hinzu kommt, dass angesichts der bereits absehbaren ökonomischen Unsicherheit im Unternehmen der Optima Gastro GmbH ein zusätzliches Risiko bei einem Werkvertrag besteht, weil der Insolvenzentgeltsicherungsfonds nur für Arbeitnehmer ausfallende Löhne bezahlt, dies jedoch bei Werkverträgen nicht vorgesehen ist (Löschnigg „Arbeitsrecht“ RZ 5/057).

Darüber hinaus wertet die belangte Behörde das verzögerte Vorstellen Anfang 2018, ohne das berücksichtigt wird, dass die vermittelte Arbeitsstelle kurz nach den Weihnachtsfeiertagen dem Beschwerdeführer zugegangen ist, als Ausdruck seiner Arbeitsunwilligkeit. Näher begründet wird dies nicht, und liegen solche Gründe auch tatsächlich nicht vor.

Die belangte Behörde hat sich auch nicht damit, dies wurde ebenfalls entsprechend vom Beschwerdeführer dargetan, auseinandergesetzt, dass über das Vermögen der Firma Optima Gastro GmbH am 07.08.2018 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Vielmehr wurde der kausale Zusammenhang zum gegenständlichen Verfahren verneint.

Bei genauer Betrachtung insbesondere im Hinblick auf die Lebenserfahrung ergibt sich, dass ein Konkursverfahren nicht von einem Tag auf den anderen eingeleitet wird, sondern Zahlungsschwierigkeiten, die schon längere Zeit zurück liegen, damit einhergehen.

Zu hinterfragen wäre in diesem Zusammenhang gewesen, ob das Anbieten des Abschlusses eines Werkvertrages, wie oben näher dargetan, in einem Konnex zum im August 2018 eröffneten Konkursverfahren steht. Erfahrungsgemäß, dies ungeachtet von allfälligen Förderungen, die der Dienstgeber vom AMS erhält, wäre die Entlohnung des Beschwerdeführers auf Werkvertragsbasis für die Firma Optima Gastro GmbH ganz offensichtlich günstiger ausgefallen, als bei Anstellung als unselbständig Erwerbstätiger (mit den dann auch anfallenden Lohnnebenkosten).

Die belangte Behörde hat in jeglicher Hinsicht den maßgeblichen Sachverhalt durch unterlassene Aufnahme von angebotenen Beweismitteln entgegen der sie treffenden Verpflichtung den Sachverhalt in alle Richtungen von amtswegen zu ermitteln (§ 37 AVG), diesen aber nicht gemäß den entsprechenden einschlägigen Bestimmungen festgestellt.

Schlussendlich ist nochmals an dieser Stelle hervorzuheben, dass die belangte Behörde das Parteienvorbringen und die angebotenen Beweismittel angemessen zu würdigen hat, was jedoch im hier gegenständlichen Fall ausdrücklich und in verkennen der Rechtslage im Hinblick auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK seitens der belangten Behörde unterlassen wurde.

Darüber hinaus sind die Behauptungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer kein Dienstverhältnis angestrebt hätte, da ein solches sein Einkommen aufgrund der Anmeldung transparent gemacht hätte, reine Spekulation. Auch Einkommen aus Werkverträgen sind zu versteuern und der Werkunternehmer unterliegt ebenfalls der Kontrolle durch die Steuerbehörde. Dadurch wird klar, dass auf rein spekulativer Basis dem Beschwerdeführer ein rechtswidrige Verhalten unterstellt wurde. Ein solches wurde auch von den Unterinstanzen festgestellt. Der in der angefochtenen Entscheidung nochmals wiederholte Sachverhalt beruht daher rein auf Spekulationen und nicht auf konkreten Beweisergebnissen.

Der bekämpfte Bescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, stellt nachstehende

ANTRÄGE

Der Verwaltungsgerichtshof wolle die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2018 zu GZ W198 2200658-1/7E zulassen und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben;

sowie den Rechtsträger des Bundesverwaltungsgerichtes Wien den Ersatz der Kosten des ausgewiesenen Vertreters (Schriftsatzaufwand) binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen.

Martin K.

KOSTENVERZEICHNIS

Schriftsatzaufwand € 922,00

zuzüglich 20% USt. € 184,40

GESAMT € 1.106,40

 

Betreuende Behörde
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Personen

Geheimnisvolle Kunst bei Styrian Art (st:wuk): Überprüfung eines fragwürdigen Arbeitsvertrages verweigert

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Geheimnisvolle Kunst bei Styrian Art (st:wuk): Überprüfung eines fragwürdigen Arbeitsvertrages verweigertAktiver AdminMo., 06.05.2019 - 15:46

Protokoll des Besuches bei stART unmittelbar nach Gedächtnis
Datum (Ereignis und Protokollerstellung): 02.05.2019
Zeit: 08:00 bis ca. 08:40
Ort: GBP-Verein stART Styrian Art, Hauptstraße 14, Bärnbach

Besprechung mit: Fr. Dr.in. Bettina Watzl (Projektmanagement und Sozialpädagogik)

Am 2.5.2019 um 08:00 fand ich mich in den Räumlichkeiten des Vereines stART ein, nachdem ich am 26.4.2019 per E-Mail von Fr. Watzl verständigt worden bin, am heutigen Tag den Dienstbeginn zu haben.

Da ich von Fr. Watzl im Vorfeld keine Verträge und/oder Vereinbarungen zur Ansicht oder Prüfung bekommen habe – auch nicht im Rahmen des Vorstellungstermines am 23.4.2019 – habe ich Fr. Watzl rechtzeitig zweimal per E-Mail ersucht, mir die infrage kommenden Dokumente (also jene, welche meiner Unterschrift bedürfen) zugehen zu lassen und mir eine Bedenkzeit zur Prüfung zuzugestehen. Diese E-Mails datieren vom 26.4.2019 und als Erinnerungsmail vom 29.04.2019. Ich bekam auf keine der beiden E-Mails eine Antwort.

Heute stellte sich die Situation wie folgt dar:

Fr. Watzl begegnete mir in einem unfreundlichen Ton.

Fr. Watzl verlangte ultimativ, beide mir nicht bekannten Verträge (Dienstvertrag mit st:WUK GmbH. als Dienstgeber und Arbeitskräfteüberlasser, und Dienstvereinbarung mit dem Verein stART als Projektträger) sofort zu unterschreiben, da heute der mit dem AMS vereinbarte Dienstbeginn sei. Ich dürfe weder die Verträge verhandeln oder gar zur Prüfung mitnehmen, da dies der 2.Arbeitsmarkt sei und sie außerdem keine Juristin sei. Wenn ich diese Verträge nicht umgehend unterschreibe, dann meldet sie dem AMS dass ich nicht an der Stelle interessiert sei.

Ich teilte ihr sofort mit, dass ich keinerlei Vereitelungshandlung begehe und sehr wohl die Stelle bzw. den Dienst antreten werde, ich aber trotzdem in aller gebotenen Ruhe die Verträge in meinem Machtbereich prüfen und ggf. Unzulänglichkeiten reklamieren will, ohne aber den Dienstantritt infrage zu stellen. Ich habe rechtzeitig um Zugehen der Dokumente und
entsprechende Bedenkzeit ersucht!

Daraufhin gab mir Fr. Watzl die Telefonnummer des Hrn. Mag Teubl (Prokurist st:WUK), ich solle mit ihm diese Sache diskutieren, für sie sei die Sache erledigt. Ich rief die Nummer an und wurde von einer st:WUK Dame informiert, dass mich Mag. Teubl zurückrufen wird. In der Zwischenzeit rief Hr. L. vom AMS Voitsberg an, er wollte Fr. Watzl sprechen, ich gab ihr den Hörer. Bei der Gelegenheit habe ich mitbekommen, dass Fr. Watzl und Herr Langmann per Du sind und Fr. Watzl einen offenbar freundschaftlichen Ton anlegt.

Das AMS hätte laut Fr. Watzl ihr nahegelegt, dass ich in der Kandidatenauswahl durch Fr. Watzl bevorzugt in das Beschäftigungsprogramm eintreten soll.

In der Wartezeit auf den Rückruf von Hrn. Teubl konnte ich nur einige Minuten lang die Texte der beiden zu unterschreibenden Verträge überfliegen, und gleich bei der Schnelldurchschau sind mir schon u.a. bedenkliche oder gar sittenwidrige Vertragsklauseln ins Auge gestochen, u.a:

  • Verpflichtende Vereinbarung zur Erlaubnis der Weitergabe und Benutzung von eigenen Bildern durch den Verein [nicht genauer Wortlaut], d.h. man muss sich fotografieren lassen, und das eigene Bild darf dann auf Printprodukten und/oder der Webseite veröffentlicht werden.
  • Erlaubnis zur Datenweitergabe an alle möglichen Stellen und Organisationen, auch zu Kunden.
  • Verwendungsmöglichkeit durch den Verein in der ganzen Steiermark.
  • Ausweitung des Einsatzes je nach Erfordernis durch den Verein.
  • [für weiterführende Durchschau war die Zeit zu kurz und ich bekam die Verträge nicht mit in meinen Machtbereich zur Prüfung]

Wie man aus der obigen Aufstellung bereits erkennt, ist die Ausübung des Rechtes auf Vertragsprüfung hier essentiell. Fr. Watzl hat mich somit ultimativ mit Androhung einer negativen AMS-Meldung genötigt, einen Vertrag mit einem Privatunternehmen (st:WUK) und eine Vereinbarung mit einem Privatverein (stART) sofort und ohne Möglichkeit zur Prüfung zu unterschreiben.

Mitten beim Schnelldurchschauen der Dokumente kam Fr. Watzl auf mich zu und teilte mir mit, ich solle nach Hause gehen, für mich sei die Sache hier erledigt. Auf meine verdutzte Rückfrage, wie sich denn das darstelle, sagte sie, sie könne hier keine Leute gebrauchen, welche "...dauernd alles nachfragen" würden und sie sehe somit keine Grundlage zur Zusammenarbeit mit mir. Ich wies sie nochmals auf meine Dienstbereitschaft nach Prüfung der Verträge hin, doch sie war für keine Argumente zugänglich. Auf die Frage, was sie nun dem AMS mitteile – da ich ja keine Vereitelungshandlung gesetzt habe – gab sie mir keine sachdienliche Antwort.

Bei der Verabschiedung war Fr. Watzl extrem kurz angebunden "... Sie können jetzt gehen.... wiederschauen" und verweigerte den Handschlag.

Bezeichnung der Maßnahme
Betreuende Behörde
Ortsbezug

AMS Mistelbach glaubt unhinterfragt dubiosen Pleiteunternehmen Optima Gastro GmbH und sperrt wegen Verweigerung von Gratisarbeit

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AMS Mistelbach glaubt unhinterfragt dubiosen Pleiteunternehmen Optima Gastro GmbH und sperrt wegen Verweigerung von GratisarbeitAktive Arbeits…Sa., 05.10.2019 - 13:52

Arbeitsmarktservice Mistelbach

1010 Wien, Hohenstaufengasse 2
Telefon (+43 1) 531 36-0, Telefax (+43 1) 531 36-477
E-Mail ams.niederoesterreich@ams.at
UID Nr ATU38908009
GZ.: RAG/05661/2018

Wien, 12.06.2018

Auskunft: Mag.a P. K.
Telefon: (01) 531 36-xxx
Fax: (01) 531 36-xxx
p***.k***@ams.at

Herrn

M. K.

Bescheid

Ihre Beschwerde vom 04.04.2018 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 30.03.2018 wird im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013), BGBl. I Nr. 33/2013, in geltender Fassung, iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), BGBl. Nr. 609/1977. in geltender Fassung.

abgewiesen.

1. Der Tatbestand gemäß § 10 iVm § 38 AlVG wurde erfüllt.

2. Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs 3 iVm § 38 AlVG liegen nicht vor.

Begründung

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG und § 56 Abs 2 AlVG steht es der Behörde frei. den angefochtenen Bescheid innerhalb von 10 Wochen aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 10 Abs 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, die

1. sich weigert. eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist. Ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Gemäß § 10 Abs 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. l in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. angemessen entlohnt ist. in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Nonnen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Gemäß § 38 und § 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2018 wurde festgestellt, dass Sie gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.03.2018 bis 11.04.2018 verloren haben, da Sie eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Fa. Optima Gastro vereitelt haben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

Die von Ihnen eingebrachte Beschwerde wird im Folgenden im Wortlaut wiedergegeben.

BESCHWERDE

Hiermit erhebe ich, fristgerecht, Beschwerde gegen den Bescheid (ohne GZ) Anspruch auf Notstandshilfe§ 38 in Verbindung §10 des AI VG 1977 vom 3 0. 3. 201 8, ausgestellt durch das AMS Mistelbach.

Begründung:

Laut Bundesrichtlinie für Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (AMF/2-201 7) sind Arbeitserprobungen und Arbeitstrainings nur im Rahmen einer All/[S Maßnahme erlaubt. Eine Arbeitserprobung ist laut VwGH Urteil 2009/08/0294 nur in Farm einer Wiedereingliederungsmaßnahme gestattet: „Als eigenständige und nach §10 Abs.1 AlVG sanktionierbare Wiedereingliederungsmaßnahme ist eine (bloße) Arbeitserprobung hingegen nicht zulässig“.

Desweiteren ist laut VwGH Urteil 2009/08/0105 aber „keine durch eine Sanktion nach § 10 Al VG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar“.

Der Rechtssatz 3 dazu lautet:

Geschäffszahl 2009/08/0105 / Entscheidungsdatum: 20.10.2010

AlVG 1977 § 10; AlVG 1977 §9 Abs 8 idF 2007/1/104;

Im Zuge voll Maßnahmen können zwar - nach 9 Abs. 8 Al VG - auch Arbeitserprobııngen zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb stattfinden. Im Übrigen ist aus dem Gesetz aber keine durch eine Sanktion nach § 10 AlVG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt vielmehr voraus. dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigung notwendig (oder nützlich) sind. fehlen. Dies ist aber vom Arbeitsmarktservice zu prüfen.“ Berater des AMS sind als Experten auf diesem Gebiet anzusehen. Eine Beiziehung von Dritten in diesem Zusammenhang erscheint zwar nicht ausgeschlossen, eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zum Zwecke der Feststellung einer allfälligen „Problemlage“ durch einen Arbeitslosen ist aber nicht nach § 10 AlVG sanktionierbar. Die Ermittlung der für die Zuweisung einer Maßnahme erforderlichen Sachverhaltsvoraussetzungen kann auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 10-1/2007 nicht selbst Gegenstand einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein (vgl. - zur Rechtslage vor BGBl. 1 Nr. 104/2007 - das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Z1. 2006/08/0161).

Der Ihnen vorliegende Werksvertrag auf Provisonsbasis, entspricht in keinster Weise dem beim AMS ausgeschriebenen Konditionen, der ein Angestelltenverhältnis nach KV und ein Fixum von 1800 Euro vorsah. (AMS Auftragsnummer 1008 7246. Kundennummer: 1865451) Ein Dienstvertrag, der das mögliche Anstellungsverhältnis dokumentieren hätte können, wurde seitens des Dienstgebers im Zeitraum vom 30.1. - 5.3.2018 nicht vorgelegt, obwohl die Einstellungszusage seitens des Unternehmens bereits per 19.1.2018 vorlag. Seitens der Firma Optima Gastro wurde sogar an das AMS Wien eine Einstellungshilfe beantragt, die ca. 40% meiner Lohnnebenkosten gedeckt hätte. Meinen Informationen zufolge wurde diese auch seitens des AMS sogar bewilligt.

Da Ihr Ermittlungsverfahren offensichtlich auf falschen Angaben beruht ersuche ich um eine ehebaldigst stattfindende mündliche Verhandlung und bitte Sie höflichst.die beiden Gesellschafter der Firma Optima Gastro GmbH, Frau A. K. und Herrn E. W., vorzuladen. Als Zeugen wären die Herren D. G., R. Z., meiner Kenntnis nach auch beide in Arbeitserprobung bei der Firma Optima Gastro GmbH. sowie der externe EDV-Beauftragte. T. L.. zu befragen. All diese Personen werden Ihnen bestätigen, daß ich mehrmals, noch vor Antritt meines Dienstverhältnisses. in der Firma zugegen war und stets über Firmeninhalte gesprochen wurde. Bei Bedarf können Ihnen auch, u. a.. die Herren J. G. und S. F., beides Personen mit denen ich die Einstellungsgespräche geführt habe, und denen ich von Frau K. als Verkaufsleiter vorgestellt wurde, meinen Arbeitseinsatz bezeugen, obwohl noch gar kein Dienstverhältnis (Mitte Februar) bestand. Es gab da noch 2 oder 3 mögliche Mitarbeiter die allesamt vom AMS an Optima Gastro gesandt wurden. Es wird dem AMS recht leicht fallen. Diese Angaben zu überprüfen.

Das Nichtzustandekommen dieses Arbeitsverhältnisses lag sicher nicht an mir und ich weise den Vorwurf der Vereitelung auf das Schärfste zurück. Desweiteren behalte mir vor. weitere Anträge, Ausführungen, sowie Kopien der E-Mail Korrespondenz, etc.. diese Beschwerde betreffend nachzureichen.

Ich gehe davon aus, daß diese Beschwerde zeitnah bearbeitet wird. da nicht nur meine Existenz auf

dem Spiel steht sondern auch die meiner mj. Tochter. Die Notstandshilfe stellt die Existenzgrundlage für meine Tochter und mich dar.

Aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde (gemäß §13 VWG VG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. Z 1 B- VG aufschiebende

Wirkung) und im Falle der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung greift das erst im Verfahren

zu fällende Urteil vor und verletzt somit das in Verfassungsrang stehende Menschenrecht auf die

Unschuldsvermutung nach Artikel 6 EMRK, erwarte ich auch diesen Monat die pünktliche

Auszahlung der mir gesetzlich zustehenden Notstandshilfe und verbleibe.

Mit freundlichen Grüßen.

M. K. (********)“

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt und rechtlich beurteilt:

Sie waren zuletzt als Außendienstmitarbeiter bis 31.03.2016 anwartschaftsbegründend beschäftigt

und beziehen seither Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei einem Tagsatz von zuletzt E 37,27.

Am 24.10.2017 wurde zwischen Ihnen und dem Arbeitsmarktservice Mistelbach eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher im Wesentlichen festgehalten wurde, dass Sie das Arbeitsmarktservice bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter bzw. Servicetechniker in den Bezirken Mistelbach, Korneuburg, Gänserndorf und in ganz Wien im Vollzeitausmaß unterstützt. Zur Erreichung Ihres zukünftigen Arbeitsplatzes steht Ihnen ein Privat-Pkw zur Verfügung. Ausdrücklich festgehalten ist, dass die Betreuungspflichten Ihrer 2007 geborenen Tochter gegenüber geregelt sind.

Sie wurden darüber informiert, dass das Arbeitsmarktservice von Ihnen erwartet. sich umgehend auf

Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbungsergebnisse zu geben.

Am 28.12.2017 wurde Ihnen der beschwerdegegenständliche Stellenvorschlag als Außendienstmitarbeiter für die Fa. Optima Gastro, eine Onlinegastronomieplattform in 1220 Wien, in Vollzeit bei Überzahlung des geltenden Kollektivvertrages angeboten. Festgestellt werden konnte, dass Sie sich für die angebotene Stelle per Mail erst am 17.01.2018, cirka drei Wochen nach Erhalt des Stellenangebotes, beworben haben. Da das Vorstellungsgespräch bei der Fa. Optima Gastro trotzdem erfolgreich verlaufen ist, stellte die Fa. Optima Gastro am 22.01.2018 eine Förderanfrage an das Arbeitsmarktservice Mistelbach, welche aufgrund des fixierten Dienstverhältnisses mit Ihnen ab 01.03.2018 positiv erledigt wurde. Zwischen der Fa. Optima Gastro und dem Arbeitsmarktservice wurde eine Eingliederungsbeihilfe (40% der Lohnkosten) im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 30.06.2018 vereinbart.

Am 28.02.2018 haben Sie in der Folge über Ihr aktiviertes eAMS-Konto den Förderantrag für ein Arbeitstraining ab 15.03.2018 bei der Fa. Optima Gastro beim Arbeitsmarktservice eingebracht, weshalb die bereits bewilligte Eingliederungsbeihilfe gestoppt wurde.

Am 08.03.2018 erreichte das Arbeitsmarktservice eine Rückmeldung der Geschäftsleitung der Fa. Optima Gastro, welche im Folgenden im Wortlaut wiedergegeben wird:

Von:
An: <ams.mistelbach@ams.at>
Datum: 08.03.2018 11:48

Betreff* Arbeitstraining M. K* 4177 ******

Sehr geehrte Frau I. B..

wie telefonisch mit Ihnen besprochen kommt auf Grund des Verhaltens von Herrn K. - für uns auf keinen Fall ein Arbeitstraining in Frage.

Aufgrund seiner Wankelmütigkeit und da Herr K. scheinbar denkt die Firma Optima Gastro gehöre Ihm, er absolut nicht teamfähig ist, unsere Firma laut Herrn K. wie ein Auto ohne Motor ist und er aus diesem Grund nicht arbeiten kann oder will und das Produkt auch nicht verkaufsfähig für Herrn K. ist.

Ich denke Herr K. möchte nur Zeit schinden denn wirklich arbeiten möchte er gewiss nicht an Ausreden mangelt es dem guten Herrn nicht.

Herr K. wünschte zuerst eine Fixanstellung diesen Wunsch kamen wir nach und reichten beginnend mit 01.03.2018 die Förderung bei Ihnen ein, anschließend kam Herr K. jedoch zu dem Entschluss er möchte doch zuerst die Arbeitserprobung/Arbeitstraining beginnend zuerst mit 01. 03.2018 dann mit 15. 03.2018 und jetzt möchte Herr K. dies auch nicht er möchte auf Werkvertragsbasis arbeiten. wobei wir gesagt haben das er hierfür eine Steuernummer benötigt das kommt aber jetzt für Herrn K. auch nicht in Frage da er ein Insolvenzverfahren hat und das AMS Geld nicht verlieren möchte.

Die Forderungen von Herrn K. sind an den Haaren herbeigezogen (Fixgehalt-Spesenkonto-Kilometergeld. Provision, ein Privat Parkplatz nur für Herrn K. sollte natürlich auch sein infolge natürlich auch ein Firmen Auto).

Separat stellten wir leider fest das Herr K. viel redet jedoch leider nichts dahinter steckt und mit der Wahrheit nimmt er es leider auch nicht sehr genau da er unsere Firma als Druckmittel beim AMS (Schriftverkehr E-Mail) genommen hat, welches wir als bodenlose Frechheit empfinden.

Wir kommen somit zu dem Entschluss das ein zweimaliger Kontakt mit Herrn K. genug ist und hoffen erfindet eine Firma wo er sein ganzes Potenzial an Wissen bei seinen neuen Arbeitgeber(n) einbringen kann wir verzichten jedoch auf diesen Genuss.

Wir benötigen Mitarbeiter welche eine Leistung erbringen und nicht nur plaudern, denn andere Mitarbeiter welche wir ebenfalls über das AMS bekommen haben sind hervorragende Mitarbeiter engagiert und auch ganz normal angemeldet.

Ich habe leider nicht die Geduld und möchte diese auch nicht für einen Mitarbeiter investieren welche meine Zeit verschwendet und nichts produktives leistet.

Da Herr K. sowieso auf jedem Gebiet scheinbar ein Profi ist wird er sicherlich kein Problem haben einen neuen Arbeitgeber zu finden.

Ich bedanke mich trotz allem für Ihre Unterstützung von Ihnen Frau B.

Mit freundlichen Grüßen

OPTIMA GASTRO

A. K.

Geschäftsführung
Handy: +43 676 ****
Büro: +43 1 210 69 30
c.k***@opt imagastro.com
www.optimagastro.at

Aufgrund dieser Rückmeldung wurde mit Ihnen am 20.03.2018 beim Arbeitsmarktservice Mistelbach eine Niederschrift aufgenommen, in welcher Sie keine die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung in Frage stellenden Einwendungen erheben, lediglich angeben, dass Sie am 19.01.2018 einen Vorstelltermin bei der Firma Optima Gastro hatten, bei dem vereinbart wurde, dass Sie ab 01.03.2018 als Verkaufsleiter eingestellt werden. Sie seien im Februar von der Geschäftsführerin mehrmals ins Büro gebeten worden und es seien Gespräche über die zukünftige Firmenstruktur geführt worden.

immer mit Hinblick darauf, dass Sie ab 01.03.2018 als Verkaufsleiter beschäftigt werden. Sie werden die Termine, wo Sie bei der Firma Optima waren und bereits auch mit zukünftigen Mitarbeitern Einstellungsgespräche geführt haben, bis 23.03.2018 dem Arbeitsmarktservice vorlegen.

Sie geben niederschriftlich weiter an, dass Ihnen die Geschäftsführung der Firma Optima Gastro eine Arbeitserprobung vorgeschlagen hätte. Diese Arbeitserprobung sollte vom 15.03.2018 bis 14.04.2018 erfolgen. Allerdings sei Ihnen Ende Februar von Frau Kilian ein Werkvertrag vorgelegt worden, welchen Sie nach Beendigung der Arbeitserprobung unterzeichnen sollen. Dies hätten Sie verweigert, da Sie aufgrund Ihrer Schuldenregulierung keine selbständige Tätigkeit ausüben können. Sie benötigen eine Fixanstellung, welche Ihnen anfänglich zugesagt worden sei. Sie bekräftigen niederschriftlich, dass die Arbeitserprobung nicht von Ihnen vorgeschlagen worden sei, sondern von der Firma Optima Gastro. Sie hätten der Arbeitserprobung aber ursprünglich zugestimmt, welche aber schlussendlich nicht zustande gekommen sei, weil Sie danach nur auf Werkvertragsbasis ohne Fixgehalt und auch nicht in der zugesagten Position als Verkaufsleiter beschäftigt worden wären. Eine solche Beschäftigung auf Werkvertragsbasis kommt für Sie aufgrund der laufenden Schuldenregulierung nicht in Frage.

Im Folgenden wird der weitere E-Mailverkehr im ergänzenden Ermittlungsverfahren zwischen der Firma Optima Gastro und dem Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 20.03.2018, beginnend unten, wiedergegeben:

AW: Antwort: AW: Arbeitstraining Hr.K. a. k. An: 'i*** b***' 20.03.2018 10:35
Von:
An: “i. b.”'

Sehr geehrte Frau B.,

selbstverständlich hätte Herr K. bei Eignung der Arbeitserprobung ein Dienstverhältnis erhalten.

Das Problem bei Herrn K. ist leider nur das er ständig wechselnde Forderungen stellt und seinem zukünftigen Arbeitgeber erklärt wie blöd er ist, uns kam es wie gesagt so vor als hätte Herr K. bewusst darauf hingearbeitet sich von seiner schlechtesten Seite zu zeigen, in der Hoffnung er müsse nicht arbeiten was Herrn K. dadurch auch gelang.

Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen

OPTIMA GASTRO
A. K.
Geschäftsführung

 

Von:
Gesendet: Dienstag. 20. März 2018 10.'19
An: a.k***@optimagastro.com
Betreff: Antwort: AW: Arbeitstraining Hr. K.

Sehr geehrte Frau K.;

dass heisst, Hr. K. hätte können nach der bereits vereinbarten Arbeitserprobung vom 15.3.18 - 14.4.18. spätestens am 15.4.18 in ein Dienstverhältnis eintreten können?

Mit freundlichen Grüßen

Arbeitsmarktservice Mistelbach

I. B.

Stv. Abteilungsleiterin
Tel: 025 72/2 721-0
Fax: 025 72/2 721-1 77

Von:
An:
Datum: 20. 03.2018 10:05>
Betreff: A W: Arbeitstraining Hr. K.

Sehr geehrte Frau B..

wie telefonisch mit Ihnen besprochen sende ich Ihnen die Mitteilung, dass Herr K. seine

Arbeitserprobung/Arbeitstraining nicht angetreten hat (wollte).

Von unserer Seite hatte Herr K. dies ohne weiteres wie vereinbart beginnen können. jedoch auf Grund seiner ständigen Änderungen und Wankelmütigkeit hat Herr K. richtig darauf hingearbeitet diese nicht antreten zu müssen.

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen

OPTIMA GASTRO

A. K.

 

Im folgenden die abschließende Stellungnahme der Fa. Optima Gastro vom 28.3.2018 im Wortlaut:

Stellungnahme bezüglich M. K.

a. k*** An." 'i*** b***' 28. 03.2018 16:20
Von:
An: ”'i*** b***"'

Sehr geehrte Frau B.,

wie telefonisch besprochen teile ich Ihnen mit, dass Herr K. nach der Arbeitserprobung als normaler Angestellter beschäftigt gewesen wäre. (Dienstverhältnis wäre somit mit 15. 0-1.2018) gewesen.

Da wir ein kleines Unternehmen sind mit gerade mal 2 Mitarbeiter (einer davon ist mein Neffe) benötigen wir und suchten auch keinen Verkaufsleiter dies ist ja wiedersinnig.

Mit Herrn K. war beim Vorstellungsgespräch ausgemacht er beginnt als Angestellter (Außendienstmitarbeiter für Neukundengewinnung wie im Inserat zu ersehen ist) mit 01.03.2018.

Wie Sie sicher ersehen können reichten wir diesbezüglich die Förderung ein.

Da Herr K. es mit der Wahrheit jedoch nicht so genau nimmt und sehr wankelmütig ist wollte Herr K. dann auf einmal doch keine Anstellung sondern eine Arbeitserprobung zuerst beginnend mit 01.03.2018 dann mit I5. 03. 2018 und auch da sagten wir ja ok und reichten die Arbeitserprobung ein.

Es ist richtig das Herr K. nochmals im Büro war Vorstellungsgespräche bzw. Einstellungsgespräche machte er sicherlich nicht dazu bin schon ich selbst alt genug da ich auch die Geschäftsführerin und Inhaberin der Firma bin.

Das Herr K. dies vielleicht gerne gehabt hätte trifft sicher zu aber dann soll sich Herr K. bitte selbst eine Firma gründen.

Fakt ist das Herr K. scheinbar nie vorgehabt hat zu arbeiten.

Bezüglich des Werkvertrages habe ich ebenfalls Herrn K. mitgeteilt das diese Variante möglich

wäre es aber dann einen Gewerbeschein benötigt und dies dem Finanzamt melden muss.

Eigentlich dachten wir beim Erstgespräch mit Herrn K., da er älter ist, dass er schon vernünftiger und klar bei Verstand ist dies war scheinbar ein gewaltiger Irrtum.

Ich hoffe dass nun die Causa K. beendet ist

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen

OPTIMA GASTRO
A. K.
Geschäftsführung

Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde vom Arbeitsmarktservice am 06.06.2018 neuerlich telefonisch Kontakt mit der Fa. Optima Gastro aufgenommen, und diese bestätigt. dass Sie sich am 17.01.2018 per Mail beworben haben und man Sie ab 01.03.2018 beschäftigten wollte. Allerdings hätten Sie danach ein Arbeitstraining vereinbaren wollen und auch auf Werksvertragsbasis beschäftigt sein wollen. Die Fa. Optima Gastro bekräftigt, dass sowohl das Arbeitstraining als auch die Beschäftigung auf Werksvertragsbasis auf Ihren Wunsch hin eingeleitet worden sind. Allerdings seien Ihre nachfolgenden Forderungen für die Fa. Optima Gastro inakzeptabel gewesen, weshalb man Ihnen abgesagt habe. Sie wollten eine fixe Provision und ein Firmenauto.

Der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegende Gesetzeszweck ist es, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedem und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (so u.a. das Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom 18.10.2000, Zl. 99/08/0056).

Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf unterschiedliche Art verschuldet (das heißt, dessen Zustandekommen vereitelt) werden, nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet oder aber, dass er den Erfolg seiner nach außen zu Tage getretenen Bemühungen durch ein Verhalten. das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrmals in seinen Entscheidungen festgestellt hat (so schon das VwGH-Erkenntnis vom 18.04.1989, Z1. 88/08/0065 mit weiteren Judikatur hinweisen) ist unter dem Begriff „Vereitelung“ im Sinne des § 10 AlVG ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt.

Die angebotene Stelle entspricht sämtlichen Kriterien der nach § 9 Abs 2 AlVG geforderten Zumutbarkeit. was Sie auch nicht bestreiten.

Außer Streit steht, dass Sie sich am 17.01.2018 per E-Mail bei der Fa. Optima Gastro GmbH beworben haben. Der bezughabende Stellenvorschlag ist Ihnen am 28.12.2017 zugestellt worden. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (beispielsweise VwGH vom 07.09.2011, Zl.

2008/08/0184) bedarf es, um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auf der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Eine Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung genügt dieser Voraussetzung jedenfalls nicht.

Sie wurden nachweislich darauf aufmerksam gemacht, dass das Arbeitsmarktservice von Ihnen eine

unverzügliche Bewerbung auf übermittelte Stellenangebote erwartet. Das Erfordernis einer solchen unverzüglichen Bewerbung ist Ihnen somit bekannt. Wie festgestellt, wurde Ihnen der beschwerdegegenständliche Stellenvorschlag am 28.12.2017 übermittelt, Sie haben sich jedoch erst am 17.01.2018 für die angebotene Stelle beworben. Ihre Bewerbung ist somit in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als verspätet zu qualifizieren.

Außer Streit steht, dass zwischen Ihnen und der Fa. Optima Gastro GmbH ein Dienstverhältnis ab 01.03.2018 bereits vereinbart war. Die Fa. Optima Gastro GmbH hat dazu einen Förderantrag an das Arbeitsmarktservice gestellt, welcher bereits bewilligt war.

Sie geben niederschriftlich an, dass der Vorschlag zu einer Beschäftigung auf Werkvertragsbasis mit vorheriger Arbeitserprobung auf Vorschlag der Fa. Optima Gastro GmbH besprochen wurde. Sie hätten jedoch eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis aufgrund Ihrer laufenden Schuldenregulierung abgelehnt.

Hingegen gibt die Fa. Optima Gastro durchgängig an, dass eine Veränderung der rechtlichen Basis des bereits fixierten Dienstverhältnisses ab 01.03.2018 auf Ihre Initiative hin erfolgte. Das Arbeitsmarktservice sieht diesbezüglich keinen Grund, an der widerspruchsfreien und glaubwürdigen Angabe der Fa. Optima Gastro GmbH zu zweifeln. Wie festgestellt, wäre das Dienstverhältnis mit Ihnen vom Arbeitsmarktservice gefördert worden, weshalb die Fa. Optima Gastro keinen Grund hatte, Ihnen eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis anzubieten.

Als unglaubwürdig qualifiziert das Arbeitsmarktservice Ihre Angaben, wonach das Dienstverhältnis

bzw. die Arbeitserprobung nicht zustande gekommen ist, weil Sie ohne Fixgehalt, ohne Kilometergeld und nicht in der zugesagten Position als Verkaufsleiter beschäftigt worden wären. Die Fa. Optima Gastro GmbH verweist im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit einer Beschäftigung als Verkaufsleiter auf die einzigen beiden beschäftigten Mitarbeiter. Es ist evident, dass eine Leitungsfunktion im Hinblick auf die Anzahl der insgesamt im Unternehmen beschäftigten MitarbeiterInnen betriebswirtschaftlich nicht angezeigt wäre. Weiters geht aus dem zugrundeliegenden Stelleninserat hervor, dass ein Außendienstmitarbeiter und kein Verkaufsleiter gesucht wird.

Ihre Angaben sind somit als unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu qualifizieren, weshalb das

Arbeitsmarktservice davon ausgeht, dass Sie durch Ihr Verhalten im Laufe des Bewerbungsprozesses den bereits vereinbarten Arbeitsantritt per 01.03.2018 vereitelt haben und somit in subjektiver und objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 10 AlVG erfüllten, welcher den Ausschluss vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die gegebene Zeit rechtfertigt.

Die von Ihnen in der Beschwerde angeführten Zeugen werden vom Arbeitsmarktservice als Beweismittel nicht herangezogen, da diese laut Ihren eigenen Angaben bezeugen sollen, dass Sie mehrmals bei der Fa. Optima Gastro über Firmeninhalte gesprochen haben. Dieser Umstand ist jedoch für das beschwerdegegenständliche Ermittlungsverfahren irrelevant.

Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.06.2018 nahmen Sie bis dato keine neue vollversicherte Beschäftigung auf, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG vorliegen. Sie befinden sich seit 02.05.2018 in Familienhospizkarenz.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Für die Leiterin

Drin Doris Fözö-Mychalko

Erfahrungsbericht Kategorie
Betreuende Behörde
Ortsbezug

Rechtswidrige Datenherhebungen bei eher sinnlosen AMS-Kursen in Niederösterreich!

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Rechtswidrige Datenherhebungen bei eher sinnlosen AMS-Kursen in Niederösterreich!Aktiver AdminMo., 14.10.2019 - 11:14

Ich hatte am 14.01.2019 eine Verpflichtende Teilnahme an einer Informationsveranstaltung von AMS bekommen für eine bekannte Organisation !

Ich hatte im Vorfeld wie immer Kontakt aufgenommen und um die Bitte einer Verschwiegenheitserklärung die ich per Anhang gesendet habe zu Unterzeichnen, als Antwort bekam ich das sie ein eigenes Datenschutzblatt haben vor Eintritt in das von Ihnen Angebotene Projekt werden keine Dokumente Unterschrieben von deren Seite aus !

An der besagten Informationsveranstaltung wurde dann eben erklärt, was sie anbieten würden wenn man in das Projekt Einsteigt und man bekam das Datenschutzblatt vorgelegt.

Da der beitritt aber Freiwillig ist und man nur dann das Datenschutzblatt unterzeichnen muss das verpflichtend ist laut deren aussage meine Verschwiegenheitserklärung würden sie aber nicht Unterzeichnen habe ich abgelehnt auch weil keine Sanktionen seitens von Ams kommen wenn man ablehnt !

Ich finde das ist kein Datenschutz was da vorgelegt wurde, sondern eine erzwungene Vollmacht.

Seit wann muss man Bei Kursen Gesundheitsdaten bekannt gegeben , und seit wann verursachen die Mehrkosten das ist wäre mir völlig neu.

Vor allem gehen die einem nichts an außer dem Arbeitsamt.

Die Geschichte ging dann folgendermaßen weiter !

Am 05.02.19 hatte ich einen Kontrolltermin beim AMS der wie üblich ablief habe meine Initiativbewerbungen abgegeben, und bekam einen neuen Kontrolltermin den 28.03.19.

Am Tag des Kontrolltermin, der 2 nach der Informationsveranstaltung, fragte mich meine Betreuerin wie es da mit dem Fortschritt aussehe, habe ich ihr erklärt, das ich das, da es ja auf freiwilliger Basis ist, nicht mache.

Meine Begründungen dafür habe ich erläutert;

  1. Werde ich nicht dabei finanziell unterstützt was die Fahrtkosten betrifft, weil jedes Modul zB. Einzelgespräche alleine die Fahrtkosten hätten schon fast 10 Euro gekostet. Ein weiteres Modul wäre Fitness-Training gewesen wo ich nach Wiener Neustadt Fahren hätte müssen. Alleine die Fahrtkosten wären an die 26 Euro gewesen für nur einmal trainieren. Ein Fitnessstudio in meiner Nähe Kosten ca. 25 im Monat. Ich bekomme Notstand 780 im Monat da sind solche Ausgaben nicht drin.
  2. Wäre diejenige, die die Einzelgespräche geführt hätte, eine Ernährungsberaterin die eine 3 Monatigen Ernährungsausbildung gemacht hatte.

Ich habe eine Bekannte die ist ausgebildete Ernährungsberaterin die macht auch Diabetisschulungen usw., in einem Spital und die musste mehrere Jahre Studieren dafür. Deswegen setzte ich mich nicht mit wem an einem Tisch mit einer Ernährungsberaterin der ich erzählen muss was ich für Krankheiten habe und wann und wo ich mich beworben habe.

Das geht die nichts an !

Darauf meinte meine Betreuerin, da brauch ich ja einen anderen Kurs, Griff blindlings in ein Ständer wo sich mehrere Flyer befanden und sagte da muss ich am 6.5.2019 um 8 Uhr dort sein. Genau das selbe Gebäude wo ich am 14.01.2019 die Informationsveranstaltung hatte, denn ich brauch Unterstützung und muss nun einen 3 monatigen Kurs machen.

Ich verlangte daraufhin eine schriftliche Erklärung welche Defizite ich habe die dieser Kurs verbessert.

Dann legte sie mir eine Schriftliche Erklärung vor mit den Begründungen :

  • Langzeitarbeitslos
  • Unterstützung bei Vermittlung
  • Individuelles Bewerbungscoaching und
  • geregelter Tagesablauf.

Das sind Ihre gründe Für einen Kurs dabei ist auch ein EDV Training wie bei jeden Kurs den ich bis jetzt hatte ich habe gesagt meinte sie solange ich Arbeitslos bin werde ich immer einen EDV-Kurs machen müssen (Suche Arbeit als Lagerarbeiter ) da brauch ich kein Powerpoint, Excel, Word wobei ich mich mit diesen Sachen ganz gut auskenne obwohl ich die im Lager nicht Brauchen werde.

Auf den Vorwurf ich habe keinen geregelten Tagesablauf sagte ich Ihr das ich jeden Tag, in der Früh aufstehe Frühstück mache danach mich vorm PC setze in diversen Jobbörsen nach Arbeit suche und eventuell bei Passender Stelle bewerbe danach Putze ich bei bedarf meine Wohnung gehe zu meiner Mutter die mit 75 Jahren auch das eine und andere mal Hilfe braucht bei alltäglichen Sachen.

Darauf sagte sie mir einen geregelten Tagesablauf hat man nur wenn man Arbeiten geht, ich habe gesagt das sei Blödsinn es gibt Pensionisten die haben keine Arbeit aber dennoch einen geregelten Tagesablauf. Sie gab mir diesbezüglich keine Antwort darauf auf mein Argument, sondern meinte zwar nicht wortwörtlich aber es kam so rüber Kurs oder Sperre obwohl sie das Wort sperre nicht direkt sagte.

Auch bringen mich die anderen angebotenen Angebote wie z.B. Optimierung Soft-Kills-Internet und Web 2.0 das nur ein Teil der Angebote weiter, da die jedesmal in den Vergangenen Kursen sowieso immer wieder unterrichtet wurden.

In den Unterlagen über den Kurs die Sie mir extra noch ausdruckte stand Folgendes Drin.

Folgende Unterlagen seinen am ersten Tag mitzubringen;

  • Lebenslauf
  • Zeugnisse
  • Kontokarte
  • Sozialversicherungskarte
  • Bewerbungsunterlagen
  • Foto
  • Zugangsdaten meines eAMS-Konto.

Meine Kontokarte geht niemanden etwas an, Sozialversicherungskarte ist ja normal auch nicht nötig da sie ja keine Arbeitgeber sind die mich einstellen oder das sie keine Krankenkasse sind! Außerdem weiß ich vom AMS das sie die ja schon im Vorfeld bekommen Zwecks Verrechnung.

Kann mir was Passieren wenn ich die Daten nicht weiter gebe, vor allem meine Kontodaten?

Ab der 5 Kurswoche seinen Qualifizierungsworkshops mit Basisqualifizierungen statt.

Küchenhilfe, Büfett,Verkauf, Etage, Reinigung, Büro und Callcenter.

Danach müsse ich Praktikum machen das sind alles Bereiche die ich nicht suche sondern Lagerarbeiter oder Gabelstaplerfahrer da ich auch gesundheitliche Einschränkungen habe, die Ärztlichen artest liegen beim Amt auf.

Können die mich jetzt zwingen ein Praktikum zum machen der Kurs ? Was kann passieren wenn ich ablehne weil das ja keine Berufe sind die in der Vereinbarung festgehalten sind ?

Und ich da ich kein Auto habe auch achten muss die Arbeitsstelle zeitgerecht mit den Öffentlichen zu erreichen

Ich hatte ein kurzes Telefonat mit dem Kursleiter wo ich fragte was wenn ich für eine Woche kein Praktikum finde darauf hin wurde seine stimme lauter und meinte ICH WERDE EIN PRAKTIKUM finden. Ich wäre der erste der keines bekommen würde.

Der kann mich ja nicht wo hinschicken wo ich eben mit meiner Gesundheit Probleme bekomme.

Was darf der Trainer/ Coach alles ich habe im Internet nachgesehen aber nichts gefunden was die machen dürfen oder nicht da bin ich auf eure Gruppe aufmerksam geworden ich hoffe ihr könnt mir da paar Tipps oder Ratschläge geben da wäre ich sehr dankbar!

Vielen Dank im voraus !
Lieber Grüße A.

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Ein Praktikum ist kein Arbeitsverhältnis und muss daher auch nicht gemacht werden! Streng genommen sollte Gratisarbeit für Unternehmen auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft eigentlich als Veruntreuung von Versicherungs- und Steuergelder gewertet werden.

Fotos - die auch sensible Daten wie über die Herkunft oder Religion eines Menschen enthalten können - dürfen weder vom AMS noch vom Kursinstitut gespeichert werden. Es gibt ein Recht am eigenen Bild!

Sozialversicherungsnummer geht ein AMS-Kursinsitut nichts an, zumal es ja mittlerweile so etwas wie eine "Kundennummer" für Arbeit suchende gibt!

Kontonummer geht das Kursinstitut auch nichts an, da personenbezogene AMS-Beihilfen direkt zwischen AMS und Arbeit Suchenden abzurechnen sind!

Lebenslauf - ist ein persönliches Werk das die eigene Persönlichkeit darstellt - und Zeugnisse  dürfen ebenfalls weder vom AMS noch vom Kursinstitut erhoben und verarbeitet werden!


DATENSCHUTZ

WIR AKTIVIEREN POTENZIALE!

Mit der Teilnahme an diesem Projekt werden personenbezogene Daten verarbeitet. Die Grundlagen dafür bildet eine Datenschutzvereinbarung mit dem Auftraggeber AMS (datenschutzrechtlich Verantwortlicher).

Zweck: Durchführung von Schulungs-, Beratungs- und Qualifizierungsprojekten inklusive der damit verbundenen Dokumentations-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten sowie Löschfristen.

Rechtsgrundlage: Art. 6 DSGVO Abs.1 lit. b („Vertragserfüllung“)

Betroffene Datenkategorien: Im Rahmen der Auftragsdurchführung werden aus den nachfolgend angeführten Datenarten ausschließlich jene verarbeitet, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind: Stammdaten (Angaben zur Person), Daten über Beruf und Ausbildung, Daten über wirtschaftliche und persönliche Rahmenbedingungen, Gesundheitsdaten (die die Arbeitsfähigkeit oder Verfügbarkeit berühren bzw. einen finanziellen Mehraufwand erfordern; Daten über Erkrankungen zur Abwicklung des § 36 AMSG bzw. § 42 ALVG; Daten zur Unfallmeldung gem. § 40a ALVG), Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitssuche und Betreuungsverläufe.

Diese Daten benötigen wir, um Sie bestmöglich bei der Erreichung des mit dem AMS festgelegten Zieles unterstützen zu können.

Zur Vertragserfüllung sowie zur administrativen und organisatorischen Abwicklung im Zuge
der Kurs-/Projektdurchführung geben wir dem AMS insbesondere bekannt

  • Abwesenheiten und den jeweiligen Grund,
  • Datum und Grund der Beendigung der Teilnahme,
  • einen individuellen Bericht, der dem AMS zur weiteren Betreuung dient,
  • individuelle Ausbildungsinhalte/den Lern- und Prüfungserfolg,
  • den von Ihnen erstellten Lebenslauf.

Auf direkte Anfrage des AMS können wir auch noch weitere Informationen an dieses
weiterleiten.

Sofern wir vom AMS damit beauftragt sind, übermitteln wir vermittlungsrelevante Daten auch an potentielle Arbeitgeber oder Arbeitserprobungs- und Arbeitstrainingsstellen.

Empfänger/Weitergabe von Daten: die erhobenen Daten werden ausschließlich zum angeführten Zweck verarbeitet. Eine Weitergabe von Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen von mit dem Auftrag verbundenen vertraglichen Vereinbarungen oder aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen oder auf Basis einer Einwilligung der betroffenen Person.

Speicherdauer/Löschfristen: Ihre Daten speichern wir für das AMS noch 6 Monate nach Ende unseres Vertrages mit dem AMS. Danach werden alle Daten gelöscht, die wir nicht für die Abrechnung unserer Leistungen benötigen.

Auskunftsrecht: Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu. Dafür wenden Sie sich an uns. Erteilte Einwilligungen können jederzeit widerrufen werden.

Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Datenschutzbehörde beschweren.

Kontakt: ***
Datenschutzbeauftragter: ***
 

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Die Rechtsgrundlage nach EU DSGVO "Vertragserfüllung" kann sich nur auf einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Betroffenen und Kursinstitut aber nicht auf einen Vertrag zwischen AMS und Kursinstitut beziehen! Gesundheitsdaten dürfen weiterhin entsprechend VwGH-Urteilen nicht von AMS-Kursinstituten erhoben und übermittelt werden! Auch darf das AMS den Lebenslauf, der ein persönliche Werk ist, nicht erheben und dem AMS ohne Zustimmung weitergeben! Da AMS-Kursinsitute entsprechend verfestigter VwGH-Rechtsprechung keine sanktionierbare Arbeitsvermittlung machen dürfen, dürfen diese auch ohne Ihre Zustimmung keine Daten an potentielle Arbeitgeber weitergeben und schon gar nicht an Arbeitserprobungen und Arbeitstrainings, da es sich dabei um nur vom AMS zuweisbare "Wiedereingliederungsmaßnahmen" handelt und keine "sich bietende Arbeitsgelegenheiten"!

Beratungs- und Betreuungseinrichtungen dürfen nur bei der Arbeitssuche unterstützen, aber nicht diese anleiten oder kontrollieren!


Auch habe ich diesen Beitrag gefunden, über den Kurs, den ich jetzt machen muss !

Es gibt sogar Trainer (Name ist der Redaktion bekannt), die die Kursteilnehmer anschreien. Geht’s noch??? Hätte er mich angeschrien, wäre er den Job los.

Wenn man seine Meinung sagt, wird immer von ihm verbessert als hätte nur er immer Recht und wir nie. Dann wird gesagt, dass man ein e-AMS Konto haben muss – auch das stimmt nicht. Die linke Hälfte des Gehirns weißt nicht, was die rechte tut. Es werden keine Jobs angeboten. Man muss sie selber suchen ansonsten wird mit Maßnahmen gedroht, als hätten wir nie Jobs gesucht. Man wird nur schikaniert.

Ich frage mich: Für was soll so ein PPC-Kurs gut sein? Um Geld zu verschwenden und Menschen zu schikanieren? Alles nur ein Schmarren. Das ist aber meine Meinung. Danke fürs Lesen.
Dachte Sanktionen ist ein Hoheitsrecht und darf nur von AMS gemacht werden.

Wie kann man sich dagegen schützen wenn die dem AMS Falschangaben übermitteln?

Ich bin 50 Jahre bin auch nicht auf den Mund gefallen aber da ich auf die Unterstützung angewiesen bin, muss ich, wenn es darauf ankommt, klein beigeben !

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Wenn die E-Card gesperrt ist ....

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Wenn die E-Card gesperrt ist ....Aktiver AdminSa., 02.11.2019 - 17:54

Nach schier endlosen Recherchen haben wir eine Ansprechpartnerin gefunden, wenn es Versicherungsprobleme gibt, die durch AMS oder MA40 verursacht werden. Das kommt ja bekanntlich öfter mal vor.

Frau OARin Grünsteidl hat sich für zuständig erklärt!

Sonja Grünsteidl, OARin
WIENER PFLEGE-, PATIENTINNEN- UND PATIENTENANWALTSCHAFT
Ramperstorffergasse 67 A-1050 Wien
Tel: +43 1 587 12 04/82995
Fax:+43 1 58712049982995 oder Fax: +43 1 5863699
e-mail: sonja-maria.gruensteidl@wien.gv.at
www.patientenanwaltschaft.wien.at

Weil sie so kurios ist, erzähl ich gern auch die Geschichte, die dahinter liegt.

Frau AB hatte eine Woche starke Zahnschmerzen im Zuge einer angefangenen Wurzelbehandlung. Am 1.8.2019 erfuhr eine Nachbarin, Frau Gudrun, dass Frau AB offenbar gerade nicht versichert ist. Recherchen ergaben, dass Fam. AB im April (!) einen vollständig ausgefüllten Antrag auf Weiter(!)bezug der Mindestsicherung gestellt und auch alle Unterlagen – nochmals! - beigebracht hat. Die Bearbeitung wurde trotz persönlicher Vorsprache am 2.8. in Begleitung der Nachbarin NICHT ABGESCHLOSSEN.

Die Angestellten der WGKK waren äußerst entgegenkommend, bedauerten aber, nichts tun zu können.

Der behandelnde Zahnarzt war auf Urlaub, 2 weitere Ordinationen ebf. wg. Urlaubs geschlossen und Frau AB war trotz starker Zahn- und mittlerweile auch Kopfschmerzen schwer dazu zu bewegen, eine Zahnbehandlung in der Uniklinik durchführen zu lassen. Sie hatte dort bereits einige Tage zuvor vorgesprochen, aus Angst vor den Kosten aber auf die Behandlung verzichtet. Man kann da nämlich nur als „PrivatpatientIn“ behandelt und abgerechnet werden.

Wir Nachbarinnen haben die Frau zur Behandlung überredet und vorläufig die Kosten übernommen. Damit hatten wir die Möglichkeit, die Rückerstattung zu beantragen (Frau AB hatte aus naheliegenden Gründen genug andere Sorgen). Nach Urgenzen erhielten wir 20€ - von bezahlten 50 (für 3 Behandlungsschritte bzw. -medikamente).

Allein das ist merkwürdig: Was bitte ist an 50€ für die Weiterbehandlung einer schmerzenden Wurzelbehandlung überteuert? Wieso steht da WAZA, was vermutlich WahlzahnärztIn heißt? Das war alles andere als eine Wahl.

Wir wollten der Sache auf den Grund gehen. Was macht man, wenn die MA40 nicht arbeitet – jedenfalls nicht so, wie's die „KundInnen“ (haha) brauchen?

Es gab gute Tipps wie AmberMed und Neunerhaus. Das sind tatsächlich super Einrichtungen, aber hallo! Die Frau war ordnungsgemäß versichert – jedenfalls im nachhinein.Das stellte schließlich auch die WGKK fest, nachdem die MA40 endlich den Bescheid ausgestellt hatte und diverse Abteilungen der WGKK untereinander gemailt hatten.

Sind wir auf freiwillig arbeitendes Gesundheitspersonal angewiesen, weil das System schlecht arbeitet?

Also weiter gebohrt – und immer alles „im Namen der Nachbarinnen“ geschrieben. An alle Stellen, die uns einfielen.

Eine lustige Antwort war, man hätte mit der MA40 eine Sonderfallregelung aushandeln müssen. Tja –> sofort wieder Anfrage an die MA40 Qualitätssicherung (!), was wir denn verabsäumt hatten: Wir waren mit Frau AB dort, haben eine Vorsprache bei einem Referenten durchgesetzt, geklärt, dass kein Versäumnis von Seiten der „Kundin“ vorliegt, den Sachverhalt dargestellt und veranschaulicht – im übrigen auch erwähnt, dass Fam. AB Miete zahlen muss und was zum Essen braucht... Was bitte hätten wir noch tun sollen?

Daraufhin haben die Stellen angefangen, untereinander zu kommunizieren, bis schließlich von 2 Stellen die Aufforderung kam, neue Rückerstattungsanträge zu stellen.

Die Zahnklinik wandte sich an Frau AB, die PatientInnenanwaltschaft wandte sich an die Nachbarinnen. Nun hätten wir eigentlich 2 x Anträge auf die Rückerstattung von jeweils 50€ stellen sollen, aber seriös wie wir sind, haben wir nur 1 x 30€ Rest verlangt.

… allerdings mit der PatientInnenanwältin geklärt, worum es ging, und worum es auch in Zukunft gehen wird: Wir brauchen eine Stelle, die interveniert, wenn nix mehr geht.

Mit unserem Vorschlag an die WGKK die Nachversicherungsfrist (jetzt max. 8 Wochen) zu verlängern, weil sie „offenbar bei DER Arbeitsweise der MA 40 nicht ausreicht“ wollten wir der Brisanz Nachdruck verleihen, haben aber keine Antwort bekommen (und auch nicht erwartet).

Wir sind politisch nicht blind: Klar ist, dass hinter diesem Hang zur Überkontrolle aller Anträge auf Sozialleistungen eine wilde Hetze steht. Aber klar ist auch, dass die Ängste der Verwaltungsleute nicht auf dem Rücken der ökonomisch Prekären und fallweise eben auch Kranken ausgetragen werden dürfen!

Hedi Presch – im Namen der Nachbarinnen

Nachfragen gerne an presch.hedwig@gmx.at

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Wenig Hilfe und Wertschätzung beim BBRZ Wiener Neustadt (Herbst 2019)

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Wenig Hilfe und Wertschätzung beim BBRZ Wiener Neustadt (Herbst 2019)Aktiver AdminSo., 24.11.2019 - 13:50

Hallo Aktives Arbeitslosen Team,

zuerst ein bisschen von mir, ich bin 42 Jahre und seit ca 2 Jahren Arbeitslos-Krankenstand-Notstand Bezieher.

Ich kämpfe seit dem eine neue Arbeit zu bekommen und war 2018 zu eine Rehamaßnahme beim BBRZ WR. NEUSTADT. zzgl war ich noch bei einem Jobcoaching beim BFI für Menschen mit Gesundheitlichen Problemen.

Mein Lebenslauf wurde lt. SV-Auszug erstellt und kontrolliert von den oben angegebenen Instituten, und wir gesagt seit dieser Zeit bin ich schwer am kämpfen eine Arbeit zu finden... meistens wurde ich nicht mal informiert ob ich den Job bekomme oder nicht... erst jetzt (nach knapp 2 Jahren) hat eine Firma mir eine klare Ansage per Mail geschrieben:

Sehr geehrter Herr M.,

danke für Ihr Interesse an unserem Unternehmen;

wir können Ihnen keinen Job anbieten, da Ihre beruflichen Qualifikationen/Erfahrungen nicht unseren Vorstellungen entsprechen;

persönliche, unverbindliche Empfehlung:

Ihr Lebenslauf weist von 1992 bis 2012 – vollkommen unabhängig von Ihrer späteren Krankheit – mehrere, nicht positive Lücken bzw. Unklarheiten auf, welche besser, detaillierter dargestellt bzw. erklärt werden sollten… eigentlich sollte Sie das AMS dazu besser beraten (!?), da Sie ansonsten oftmals gar keine Chance auf ein persönliches Gespräch bekommen ….; und es fehlen einige, wichtige Daten wie z.B. der Wohnort… das sollte bei professioneller AMS-Unterstützung nicht passieren…

ALLES GUTE

mit freundlichen Grüßen / with kind regards

H.

Geschäftsleitung / CEO P. GmbH

Diese Mail traf mich wie ein Schlag ins Gesicht, da ich dachte dass mein Lebenslauf von Profis des AMS, BFI und BBRZ kontrolliert worden ist…

Zum BBRZ Wr. Neustadt muss ich noch sagen dass wir uns nicht gerade sehr gut behandelt fühlen, siehe meinen Brief der an das AMS und PVA, nach meiner 8 wöchigen Reha- Maßnahme gesendet wurde:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich schreibe Ihnen persönlich um ein Feedback meines 8wöchigen Kurses, freiwillige Rehabilitation, beim BBRZ in Wr. Neustadt zu geben.

Wir waren eine sehr eigenständige, motivierte Gruppe. Die ersten Wochen waren durch diverse Tests völlig in Ordnung, bis auf einzelne Schwierigkeiten mit Frau Y., einer unserer Kursleiterinnen und dem ersten Einzelgespräch, mit anderen Experten des Standortes, wo schon einige Kursteilnehmer mit Anschuldigungen vom Drogenmissbrauch, minderwertiger Intellekt bis zum Schläger tituliert worden sein sollen.

Weiters wurde Frau U., die von Anfang an sagte, dass sie zu wenig Deutschkenntnisse besitzt, mit gekonnter Nichtbeachtung und rollenden Augen abgewinkt. Ein Herr F., der nach dem Einzelgespräch nicht die Möglichkeit hatte, einen Deutsch-Test, er kam 20 Minuten später, in der vorgegebenen Zeit von einer Stunde, zu absolvieren. Also nach 40 Minuten wurde dieser abgesammelt, und nach Aufzeigen der benötigten Zeit, mit Schultern zucken und wiederholter Nichtbeachtung, den Kurs entnervt abbrach...!

Zudem war die Gruppe in der gesamten Zeit für ca. 60% nicht Beaufsichtigt bzw. mit einer neuen Sporttrainerin besetzt, die zwar ihre Hilfe angeboten hatte aber bei Nachfrage keine Hilfe geben konnte.

Eine Teamleiterin die einen 19-jährigen vor gesamter Gruppe fertig machte, der nach diesem Erlebnis mit zittrigen Händen den Kurs verließ, nach unserer Nachfrage was mit Herrn X. passiert ist wurde uns gesagt dass er vom Kurs ausgeschlossen wurde! Dabei wollte er nur Hilfe vom Team des BBRZ´s... und das war nicht das einzige Fehlverhalten von Frau S. und Ihrem Team, bei kleinster Kritik wurde sofort Druck ausgeübt bzw. sehr Lautstark unterbrochen…

Mehrere Kursteilnehmer wurden auch dazu genötigt den Kurs freiwillig abzubrechen weil es zu schwer wäre den richtigen Beruf zu finden, trotz vorhandenen Berufsfeldanalyse incl. Arbeitsmarktanalyse, Kurs, Praktikum bzw. Arbeitsplatzzusicherung. Das traurige daran ist dass das BBRZ meinte SIE brechen mit dem Teilnehmer ab aber mit den zuständigen Gremien wurde es so kommuniziert dass der Teilnehmer abbrechen will!!!

Ich glaube, das waren mal genug allgemeine Eindrücke wie mit den Kursteilnehmern verfahren wurde und Sie können diese Vorfälle gerne bei anderen Teilnehmern Nachfragen die dieses Verhalten bestätigen können.

Jetzt zu meinen persönlichen Erfahrungen bzw. dem für mich nicht gerade vorbildlichen Verhalten des BBRZ-Teams:

Ich war ein ziemlich aktives Mitglied unserer Gruppe, versuchte anderen zu helfen. Speziell am Anfang beim Arbeiten mit den augenfeindlichen Laptop´s des Institutes. Leider stieß meine Unterstützung bei Frau Y., die mit der Größe der Gruppe klar Überfordert war, auf feindliches Verhalten mir gegenüber dass sich die gesamte Zeit des Kurses fortsetzte.

Nicht nur mit abwertenden Bemerkungen sondern auch mit unnötigen Tadelungen…

Beispiel: Techniktest

Dieser wurde von mir und Herrn T. wegen damaliger Nichtanwesenheit auf eigenständiger Nachfrage bei Frau Y. in einer ECDL-Unterrichtseinheit von uns nachgeholt.

Zudem Frau Y. normalerweise keine Techniktests absolviert, von einem externen Trainer gemacht wird und auf dem Test klar und deutlich stand, keinen Taschenrechner benutzen zu dürfen, von Ihr einer bereitgestellt wurde, auch mit der Anweisung diesen zu benutzen.

Am Ende des Test musste man einen Würfel ausschneiden und diesen zusammenkleben, beide waren mit den Rechnungen und Berechnungen fertig und schnitten gerade die Würfeln aus dem Papier als ich eine Bemerkung machte. Frau Y. die bei einem Ihrer ECDL-Schüler Unterstützung gab, pfauchte mich an mit den Worten Herr M. sie sollen ruhig sein!

Ich erwiderte mit Bitte nicht päpstlicher als der Papst sein.

Nach meiner Aussage kam Frau Y. auf mich zu und wiederholte mit lauterer Stimme Ihre Aufforderung mit den Beiworten "oder ich nehme Ihnen den Test weg und sie können gehen".
Da ich nach ca. einer Minute fertig war sagte ich gut dann gebe ich halt ab und ging.

Ok weiters nicht schlimm ich verstehe dass man seine Autorität bei der eigenen Gruppe zeigen muss, aber die Höhe ist, vor gesamter Gruppe und meiner Abwesenheit wurde Herr T. gefragt was ich habe, und weiters wurde es dann noch nach Herrn T.´s Weggang mit ihrer ECDL Gruppe diskutiert...

Wem geht meine gesundheitliche Situation an? sicher nicht einer Gruppe von Schülern von Frau Y.… Eigentlich sollte man so etwas persönlich mit dem jeweiligen Betroffenen sofort unter 4 Augen besprechen aber nein.

Nach ca. 2 Stunden kam Frau Y. zu uns in den Raum 113 mit der Ansage: Herr M. haben wir ein Problem?
Ich erwiderte dass ich keines hätte aber auch mit einer Bitte ein bisschen mehr Fingerspitzengefühl zu zeigen, da es zu dieser Zeit keine Anstalt gab, mit meiner Aussage den Test zu manipulieren, da es um das ausschneiden von Papier ging…

Sie meinte dass sie normalerweise keine Techniktests durchführe und sie nach Vorgabe handeln muss(Taschenrechner) und es somit keine Diskussion gibt. Schade dass ich erst am nächsten Tag erfuhr, was Frau Y. mit Herrn T. und ihrer Gruppe über meinen gesundheitlichen Zustand gesprochen hat um so Ihr Verhalten zu rechtfertigen…

Da ich und Frau Y.´s Kollegen/innen immer wieder ihrer Stimmungsschwankungen ausgesetzt waren, und die gab es mehrmals am Tag, werde ich jetzt nicht mehr näher darauf eingehen…

Nach den Tests und diversen gruppendynamischen Übungen wurde uns die Berufskunde zur Aufgabe gemacht. Wir sollten eine Berufsfeldanalyse auf www.bic.at machen und nach diesem Ergebnis einen Beruf ausarbeiten, nachdem mein Beruf klar und meine Recherche incl. Arbeitsmarktanalyse und div. Ganztagskursen abgeschlossen war, wendete ich mich den Leuten zu, die keine Ahnung hatten wie Ihr zukünftiger Beruf sein sollte.

Ich hab in dieser Woche mit 5 Leuten, 1 bis 3 mögliche Variante ausgearbeitet weil unsere Betreuer mit anderen Arbeiten, also Nichtanwesenheit, beschäftigt waren. Diese 5 Kursteilnehmer haben jedes mal beim Morgengespräch um Hilfe angefragt weil sie wegen Ihrer Krankheit keine direkte Vorstellung hatten wie es weiter gehen soll. Sollte das nicht der Grund sein wofür dieser Kurs steht?

Bei diesen Recherchen passierte auch diese Frechheit mit Herrn X. der wegen Schüchternheit, Angst hatte wegen eines Lehrstellenpraktikums bei div. Firmen anzurufen. Er ist 19 Jahre alt, ein intelligenter junger Mann und wird wegen seiner Angst zusammengefaltet und nervlich zum Wrack gemacht...!!! und dann noch vom Kurs ausgeschlossen.

Leider war ich die restlichen 2 Wochen wegen Grippe im Krankenstand und da ich schon alles
ausgearbeitet hatte war es aus meiner Sicht kein Problem diesen Kurs abzuschließen. 4 Tage vor
Beendigung der Maßnahme wurde ich vom BBRZ angerufen, wenn ich nicht am nächsten Tag den Kurs besuche werde ich abgebrochen um zu einem späteren Termin diesen zu Beenden, was für mich keinen Sinn machte da ich ja schon alles fertig hatte und zusätzlich im Krankenstand meine Recherchen vertiefte und so den besten Kurs mit den größten Erfolgschancen vorlegen konnte.

Also ließ ich mich Gesund schreiben und setzte mich mit meiner Restgrippe, Nebenhöhlenentzündung und andauernder Antibiotikatherapie (Avelox) in den Kursraum…

Beim Einzelgespräch wurde der von mir ausgearbeitete Kurs (Dauer 11 Wochen) und eine Variante mit kaufmännischer Auffrischung (ARV + MAAP) incl. Kurs zum Trainer für Erwachsenenbildung bei einem Institut welches mit dem BBRZ zusammenarbeitet (Dauer ca. 53 Wochen) angeboten. Wurde aber darauf hingewiesen dass meine Variante nicht mit ARV und MAAP gehen würde weil dieses ein Institut (Ing. Rampitsch) wäre, welches nicht mit dem BBRZ zusammenarbeitet und wegen der Kurse eine Unterbrechung der Module nicht möglich wäre.

Ich bekam bis zum nächsten Tag Zeit mir es zu Überlegen welche Variante an 1. und 2. Stelle im Kurzbericht stehen sollte, muss zum Verständnis zufügen das man um einen Job als Trainer zu bekommen Praxis vorweisen muss.

Klar war dass ich mit meiner Variante nur den 11wöchigen Kurs (Trainer & Coaching) ohne Praxismöglichkeit, aber mit der BBRZ Variante genug Praxis holen könnte. Aber leider nur mit einem 5wöchigen Trainerkurs, wodurch ich auf wesentlich weniger Jobbangebote auf dem Markt die nötige Qualifikation hätte.

Am nächsten Tag setzte ich mich nochmal mit Frau S. zusammen und erklärte ihr im Einzelgespräch dass lt. meiner Recherche der 11wöchige Kurs incl. MAAP die beste Erfolgschance hätte und ob es möglich wäre es doch so zu schreiben.

Leider dachte ich dass ich verstanden wurde und es auch so dann als Variante 1 bestätigt wird...
Am letzten Tag (Freitag) bekamen wir zu Kursbeginn unsere KURZBERICHTE in denen die beiden Varianten angeführt werden mit Einverständnis und Unterschrift. Zu meiner Enttäuschung wurde das von Mittwoch ausgearbeitete angeführt ohne Berücksichtigung meines Gespräches mit Frau S. vom Donnerstag wo ich meinen Standpunkt und bestmöglichen Erfolg anführte. Es kam also nochmal zu einer Unterredung mit der Teamleiterin des BBRZ´s bei dem ich jetzt eine schriftlich angeführte Variante meiner Bitte vom Donnerstagsgespräch dabei hatte.

Ich erkundigte mich auch mit welchen Abständen die MAAP´s in Wiener Neustadt stattfinden und dabei gab es kein Problem wenn ich zwischen den Modulen mein Trainer & Coaching Kurs machen könnte, leider wurde ich nachdem ich Frau S.´s erste Begründung widerlegte mit einer anderen konfrontiert:

Man könnte das nicht machen weil ich ja bei den Recherchen fehlte und Sie außerdem zu wenig Zeit hätte eine Genehmigung für meine Variante zu bekommen, Sie müsste mit Wien, Linz und Salzburg telefonieren weil dieses Institut nicht mit dem BBRZ kooperiert, nach einer eher hitzigen Diskussion und meiner Ankündigung der Nichtunterschrift wurde mit gesagt dass im Bericht angeführt wird, wegen Krankenstands keine ausreichende Recherche und es nicht gehen würde keine Unterschrift auf dem Kurzbericht zu leisten...

Nachdem sich die Lage ein bisschen beruhigt hatte kam die nächste Begründung:
Wir wissen ja nicht ob Sie da im Krankenstand sind…

Ich meinte nur das kann man bei der BBRZ Variante auch nicht wissen und somit ist diese Begründung auch nicht wirklich zufriedenstellend. Ich gab auf unterschrieb diesen Kurzbericht und ging...
Weiters konnte man seine Testergebnisse nicht Nachkontrollieren da es mich aber trotzdem Interessierte fragte ich nach, es wurde mir gesagt dass die Tests wegen späterer Kursteilnehmer nicht mehr ausgehändigt werden da man die Testfragen weitergeben könnte...
Schlusswort:
Ich bin Enttäuscht und der Meinung dass die Kursmaßnahme REHA-Planung gewaltig verändert werden muss, zumindest was die Führung und einige Trainer / innen betrifft, Tests sind in Ordnung aber was Unterstützung, Hilfeleistung, Verständnis, Zusammenarbeit und der Umgang mit den Kursteilnehmern angeht ist es ein absolutes Nogo ja schon fast eine Frechheit.
Ich bin nicht der Einzige der so behandelt wurde und davon können Sie sich bei den anderen Teilnehmern ein ähnliches Feedback holen. Die angegebenen Teilnehmer haben mit Ihr Einverständnis für diesen Brief gegeben.

Leider hat ein großteil Angst so ein ähnliches Feedback zu geben weil gedroht wurde eine weitere
Maßnahme nicht bezahlt zu bekommen .... !!!!!

Ich weiß dass die kritisierten Personen sicher gute Ausreden oder Erklärungen haben um Ihr schlechtes Verhalten zu relativieren, aber laut unserer Sicht gibt es da keine und sollte überprüft werden.
natürlich wurden diese Ereignisse von den betroffenen Personen nieder geredet und ohne Konsequenzen belassen…

Ich bin seit dieser Nachricht von Hr. B. am Boden zerstört und wusste nicht an wem ich mich wenden muss um gehört zu werden…

Dann fand ich Ihre Seite und frage wie ich mich weiter mit dem AMS verhalten soll...
Ich habe heute einen SV-Auszug beantragt um meinen Lebenslauf selbst auf einen optimalen Stand zu bringen. Falls sie Tipps haben, ich würde für jede Hilfe offen sein.

Danke für Ihre Zeit

Mit freundlichen Grüßen

P.

Maßnahmenanbieter
Betreuende Behörde
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PPC Wien: Seltsame Ansichten von Datenschutz in AMS Zwangskurs

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PPC Wien: Seltsame Ansichten von Datenschutz in AMS ZwangskursAktiver AdminSo., 24.11.2019 - 16:16

Sehr geehrte Damen und Herren !

Ich hatte am 14.01.19 eine Verpflichtende Teilnahme an einer Informationsveranstaltung von AMS bekommen für eine Bekannte Organisation !

Ich hatte im Vorfeld wie immer Kontakt aufgenommen und um die Bitte einer Verschwiegenheitserklärung die ich per Anhang gesendet habe zu Unterzeichnen.

Als Antwort bekam ich das sie ein eigenes Datenschutzblatt haben vor Eintritt in das von Ihnen
Angebotene Projekt werden keine Dokumente Unterschrieben von deren Seite aus!

An der besagten Informationsveranstaltung wurde dann eben erklärt, was sie anbieten würden, wenn man in das Projekt Einsteigt und man bekam das Datenschutzblatt vorgelegt.

Da der beitritt aber freiwillig ist und man nur dann das Datenschutzblatt unterzeichnen muss, das verpflichtend ist laut deren Aussage. Meine Verschwiegenheitserklärung würden sie aber nicht unterzeichnen. Daher habe ich abgelehnt. Auch weil keine Sanktionen seitens vom AMS kommen, wenn man ablehnt!

Siehe Anhang Seite 2 !

Ich finde das ist kein Datenschutz was da vorgelegt wurde, sondern eine erzwungene Vollmacht.

Seit wann muss man bei Kursen Gesundheitsdaten bekannt gegeben, und seit wann verursachen die Mehrkosten? Das ist wäre mir völlig neu. Vor allem gehen die einem nichts an außer dem Arbeitsamt.

Die Geschichte ging dann folgendermaßen weiter:

Anfang Februar hatte ich einen Kontrolltermin beim AMS der wie üblich ablief habe meine Initiativbewerbungen abgegeben, und bekam einen neuen Kontrolltermin im März.

Am Tag des Kontrolltermin, der zweite nach der Informationsveranstaltung, fragte mich meine Betreuerin, wie es mit dem Fortschritt aussehe. Da habe ich ihr erklärt, das ich das, da es ja auf freiwilliger Basis ist, nicht mache.

Meine Begründungen dafür habe ich erläutert;

1. Werde ich nicht dabei finanziell unterstützt was die Fahrtkosten betrifft, weil jedes Modul zB. Einzelgespräche alleine die Fahrtkosten hätten schon fast 10 Euro gekostet.
Ein weiteres Modul wäre Fitness-Training gewesen wo ich nach Wiener Neustadt fahren hätte müssen. Alleine die Fahrtkosten wären an die 26 Euro gewesen für nur einmal trainieren. Ein Fitnessstudio in meiner Nähe Kosten ca. 25 Euro im Monat. Ich bekomme Notstand 780 Euro im Monat. Da sind solche Ausgaben nicht drin.

2. Wäre diejenige, die die Einzelgespräche geführt hätte, eine Ernährungsberaterin, die eine 3monatigen Ernährungsausbildung gemacht hatte.

Ich habe eine Bekannte, die ist ausgebildete Ernährungsberaterin. Die macht auch Diabetisschulungen usw., in einem Spital und die musste mehrere Jahre studieren dafür. Deswegen setzte ich mich nicht mit wem an einem Tisch, mit einer nur im Schnellsiedekurs ausgeblideten Ernährungsberaterin, der ich erzählen muss, was ich für Krankheiten habe und wann und wo ich mich beworben habe. Das geht der nichts an !


DATENSCHUTZ
WIR AKTIVIEREN POTENZIALE!

Mit der Teilnahme an diesem Projekt werden personenbezogene Daten verarbeitet. Die Grundlagen dafür bildet eine Datenschutzvereinbarung mit dem Auftraggeber AMS (datenschutzrechtlich Verantwortlicher).

Zweck: Durchführung von Schulungs-, Beratungs- und Qualifizierungsprojekten inklusive der damit verbundenen Dokumentations-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten sowie Löschfristen.

Rechtsgrundlage: Art. 6 DSGVO Abs. 1 lit. b („Vertragserfüllung“)

Betroffene Datenkategorien: Im Rahmen der Auftragsdurchführung werden aus den nachfolgend angeführten Datenarten ausschließlich jene verarbeitet, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind:

  • Stammdaten (Angaben zur Person),

  • Daten über Beruf und Ausbildung,

  • Daten über wirtschaftliche und persönliche Rahmenbedingungen,

  • Gesundheitsdaten (die die Arbeitsfähigkeit oder Verfügbarkeit berühren bzw. einen finanziellen Mehraufwand erfordern;

  • Daten über Erkrankungen zur Abwicklung des § 36 AMSG bzw. § 42 AlVG;

  • Daten zur Unfallmeldung gem. § 40a AlVG),

  • Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitssuche und Betreuungsverläufe.

Diese Daten benötigen wir, um Sie bestmöglich bei der Erreichung des mit dem AMS festgelegten Zieles unterstützen zu können.

Zur Vertragserfüllung sowie zur administrativen und organisatorischen Abwicklung im Zuge der Kurs-/Projektdurchführung geben wir dem AMS insbesondere bekannt

  • Abwesenheiten und den jeweiligen Grund,

  • Datum und Grund der Beendigung der Teilnahme,

  • einen individuellen Bericht, der dem AMS zur weiteren Betreuung dient,

  • individuelle Ausbildungsinhalte/den Lern- und Prüfungserfolg,

  • den von Ihnen erstellten Lebenslauf.

Auf direkte Anfrage des AMS können wir auch noch weitere Informationen an dieses weiterleiten.
Sofern wir vom AMS damit beauftragt sind, übermitteln wir vermittlungsrelevante Daten auch an potentielle Arbeitgeber oder Arbeitserprobungs- und Arbeitstrainingsstellen.

Empfänger/Weitergabe von Daten: die erhobenen Daten werden ausschließlich zum angeführten Zweck verarbeitet. Eine Weitergabe von Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen von mit dem Auftrag verbundenen vertraglichen Vereinbarungen oder aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen oder auf Basis einer Einwilligung der betroffenen Person.

Speicherdauer/Löschfristen: Ihre Daten speichern wir für das AMS noch 6 Monate nach Ende unseres Vertrages mit dem AMS. Danach werden alle Daten gelöscht, die wir nicht für die Abrechnung unserer Leistungen benötigen.

Auskunftsrecht: Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu. Dafür wenden Sie sich an uns. Erteilte Einwilligungen können jederzeit widerrufen werden.
Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Datenschutzbehörde beschweren.

Kontakt
Datenschutzbeauftragter: xxx

Datenschutzbehörde: Wickenburggasse 8, 1080 Wien, Mail: dsb@dsb.gv.at

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Auf jeden Fall rechtswidrig ist die Weitergabe von Daten an „potentielle Arbeitgeber oder Arbeitserprobungs- und Arbeitstrainingsstellen“ ohne extra Zustimmung durch Betroffene, die zudem jederzeit auch widerrufen werden kann (Pflicht zur Belehrung des Widerrufsrechts!). Ein Kursinstitut darf weder Arbeitsvermittlung unter Sperrandrohung machen und schon gar nicht in AMS-Wiedereingliederungsmaßnahmen wie Arbeitstrainings und Arbeitserprobungen „zuweisen“!

Die „Rechtsgrundlage Vertragserfüllung“ gilt nach EU DSGVO nur für einen Vertrag zwischen dem Datenverarbeiter und den Betroffenen, aber nicht zwischen Dritten (AMS)! Da wird wohl eine andere Rechtsgrundlage zu nennen sein ...

Insbesondere darf das AMS keine Gesundheitsdaten weiter geben oder durch private erheben lassen, da diese weiterhin als sensible Daten gelten, deren Verarbeitung einer konkreten rechtlichen Grundlage bedarf!


Darauf meinte meine Betreuerin, da brauch ich ja einen anderen Kurs, Griff blindlings in ein Ständer wo sich mehrere Flyer befanden und sagte da muss ich am x.5. um 8 Uhr dort sein - genau das selbe Gebäude wo ich im Jänner die Informationsveranstaltung hatte - denn ich brauch Unterstützung und muss nun einen 3monatigen Kurs machen.

Ich verlangte daraufhin eine schriftliche Erklärung welche Defizite ich habe die dieser Kurs verbessert.
Dann legte sie mir eine Schriftliche Erklärung vor mit den Begründungen:

  • Langzeitarbeitslos

  • Unterstützung bei Vermittlung

  • Individuelles Bewerbungscoaching und

  • geregelter Tagesablauf.

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Hierbei handelt es sich um KEINE konkrete Begründung. Allerdings ist die Begründungspflicht für Langzeitarbeitslose leider vom VwGH stark eingeschränkt worden und – wenn mensch keine Begründung verlangt hat – diese vom AMS sogar später nachgeliefert werden können soll (was eine Verletzung des Menschenrechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 EMRK darstellt). Im konkreten Fall können die Begründungsmängel aber nicht mehr nachgeholt werden!

Das sind Ihre Gründe Für einen Kurs. Dabei ist auch ein EDV Training wie bei jeden Kurs den ich bis jetzt hatte. Ich habe gesagt meinte sie solange ich arbeitslos bin werde ich immer einen EDV-Kurs machen müssen. Ich suche Arbeit als Lagerarbeiter, da brauch ich kein Powerpoint, Exel,Word. Wobei ich mich mit diesen Sachen ganz gut auskenne obwohl ich die im Lager nicht brauchen werde.

Auf den Vorwurf ich habe keinen geregelten Tagesablauf sagte ich Ihr das ich jeden Tag, in der Früh aufstehe Frühstück mache danach mich vorm PC setze in diversen Jobbörsen nach Arbeit suche und eventuell bei passender Stelle bewerbe. Danach putze ich bei Bedarf meine Wohnung gehe zu meiner Mutter die mit 75 Jahren auch das eine und andere mal Hilfe braucht bei alltäglichen Sachen.
Darauf sagte sie mir: Einen geregelten Tagesablauf hat man nur, wenn man arbeiten geht. Ich habe gesagt, das sei Blödsinn. Es gibt Pensionisten die haben keine Arbeit aber dennoch einen geregelten Tagesablauf. Sie gab mir diesbezüglich keine Antwort darauf auf mein Argument, sondern meinte zwar nicht wortwörtlich aber es kam so rüber Kurs oder Sperre obwohl sie das Wort Sperre nicht direkt sagte.

Auch bringen mich die anderen angebotenen Angebote wie zB. Optimierung Soft-Kills, Internet und Web 2.0 das nur ein Teil der Angebote weiter da die jedes Mal in den vergangenen Kursen sowieso immer wieder unterrichtet wurden.

In den Unterlagen über den Kurs die Sie mir extra noch ausdruckte stand folgendes drin:

Folgende Unterlagen seinen am ersten Tag mitzubringen;

  • Lebenslauf

  • Zeugnisse

  • Kontokarte

  • Sozialversicherungskarte

  • Bewerbungsunterlagen

  • Foto

  • Zugangsdaten meines eAMS-Konto.

Meine Kontokarte geht niemanden etwas an, Sozialversicherungskarte ist ja normal auch nicht nötig da sie ja keine Arbeitgeber sind die mich einstellen oder das sie keine Krankenkasse sind!
Außerdem weiß ich vom AMS das sie die ja schon im Vorfeld bekommen Zwecks Verrechnung.
Kann mir was Passieren wenn ich die Daten nicht weitergebe vor allem meine Kontodaten.

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Auch den Lebenslauf als Werk der persönlichen Selbstdarstellung darf weder das AMS noch das Kursinstitut verarbeiten, insbesondere wenn ein Foto darauf ist, das über sensible Daten wie Herkunft, Religion Aufschluss geben kann! Einsehen um Verbesserungsvorschläge zu machen, kann das Kursinstitut schon!

Ab der 5. Kurswoche seinen Qualifizierungsworkshops mit Basisqualifizierungen statt.

Küchenhilfe, Büfett,Verkauf, Etage, Reinigung, Büro und Callcenter.

Danach muss ich Praktikum machen. Das sind alles Bereiche die ich nicht suche sondern Lagerarbeiter oder Gabelstaplerfahrer da ich auch gesundheitliche Einschränkungen habe, die ärztlichen Attest liegen beim AMS auf.

Können die mich jetzt Zwingen ein Praktikum zum machen der Kurs?

Was kann Passieren wenn ich ablehne, weil das ja keine Berufe sind die in der Vereinbarung Festgehalten sind?

Und ich da ich kein Auto habe, auch achten muss die Arbeitsstelle zeitgerecht mit den Öffentlichen zu erreichen?

Ich hatte ein kurzes Telefonat mit dem Kursleiter wo ich fragte was wenn ich für eine Woche kein Praktikum finde darauf hin wurde seine stimme lauter und meinte ICH WERDE EIN PRAKTIKUM finden ich wäre der erste der keines bekommen würde.

Der kann mich ja nicht wo hinschicken wo ich eben mit meiner Gesundheit Probleme bekomme.
Anmerkung Aktive Arbeitslose: Bei einem Praktikum handelt es sich NICHT um ein zumutbares Arbeitsverhältnis und ist daher nur auf freiwilliger Basis möglich!

Was darf der Trainer/ Coach alles ich habe im Internet nachgesehen aber nichts gefunden, was die machen dürfen oder nicht. Da bin ich auf eure Gruppe aufmerksam geworden ich hoffe ihr könnt mir da paar Tipps oder Ratschläge geben da wäre ich sehr dankbar!

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Außer unterstützen bei der Arbeitssuche sowie lehren und beraten darf der Kurstrainer gar nicht! Siehe:

https://www.arbeitslosennetz.org/arbeitslosigkeit/rechtshilfe/ams_massnahmen_beratungs-_und_betreuungseinrichtungen_bbe.html

Vielen Dank im voraus !

Lieber Grüße Alfred P.

Ortsbezug

Vorlageantrag gegen Bezugssperre des AMS Mistelbach wegen angeblicher Vereitelung bei Pleitefirma Optima Gastro GmbH

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Vorlageantrag gegen Bezugssperre des AMS Mistelbach wegen angeblicher Vereitelung bei Pleitefirma Optima Gastro GmbHAktiver AdminMo., 25.11.2019 - 18:28

An das Arbeitsmarktservice Mistelbach
für die Leiterin des AMS Mistelbach - Marianne Bauer
Oserstraße 29
2130 Mistelbach

E., 27.06.2018

Vorlageantrag zu GZ: RAG/05661/2018

Persönlich am 27.06.2018 beim AMS Mistelbach abgegeben.

Fristgerecht stelle ich, M. K. (Sv-Nr.), hiermit den Antrag, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Einwendungen

gegen den abgewiesenen AMS Bescheid vom 12.6. 2018 des Arbeitsmarktservice Mistelbach – Poststempel 13.6.2018-, erhalten am 14.6.2018 per RSb Post

AMS Service Niederösterreich
Mag. Petra K.
Hohenstaufengasse 2
1010 Wien

Darstellung und Begründung warum der abgewiesene AMS Bescheid vom 12.6.2018 (lt. Poststempel) 13.6.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird:

Den maßgeblichen Sachverhalt habe ich in meiner Beschwerde vom 04.04.18 Frau R. F. ausführlich geschildert, mit der Bitte um interne AMS Prüfung und einer mündlichen Verhandlung.

Im Ermittlungsverfahren durch Fr. Mag. Petra K. (AMS Mistelbach 1010 Wien) wurde meiner Meinung nach, entweder gar nicht, oder sehr einseitig, die Gründe für die Bezugssperre im negativen Bescheid vom 13.6.2018, bewertet und kommentiert.

In meinem Einwandsschreiben (vom 21.03.2018) gegen die Niederschrift vom 20.03.2018 habe ich u.a. angeführt, dass die Niederschrift unter Voraussetzungen aufgenommen wurde, die so nicht akzeptiert werden können.

Frau B. konnte, bei der „Amtshandlung?“ (Niederschrift vom 20.03.2018) meine wahren Einwendungen (wohl aus Zeitgründen) gar nicht eruieren. Mehrfach wies sie während der Niederschrift auf Zeitmangel hin und fertigte diese Niederschrift schlampig und nicht rechtskonform aus. Zur Unterschrift wurde ich mit den Worten: 'Wenn sie es nicht unterschreiben, dann unterschreibt es eben eine andere Person' getrieben und mein Anliegen auf Richtigstellung dieser Niederschrift in wesentlichen Punkten wurde mit dem Hinweis von Frau B., 'Dies würde sowieso unter sonstigen Gründen stehen' nicht angenommen.

Der „Regionalbeirat“ hat also auf Grund sehr merkwürdig anmutenden Ausführungen in dieser Niederschrift vom 20.03.2018 entschieden. Ob mein Einwandschreiben vom 21.3.2018 bei der Regionalbeiratssitzung überhaupt berücksichtigt wurde ist nicht belegt.

ANTRAGSTELLUNG

über die Erbringung des schriftlichen Beweises durch das AMS-Mistelbach über die rechtskonform durchgeführte Zuweisung eines Arbeitstrainings an die Fa. Optima Gastro GmbH. bezüglich der angeblichen vereitelten Beschäftigung.

Zur weiteren Beweisermittlung ergänze ich meine Beschwerde vom 4.4.2018 wiefolgt und bringe zu den neuen Anschuldigungen folgendes vor:

Nachweislich (lt. Anhang A1 und A2) wusste ich bereits Mitte Januar d.J., daß ich NICHT als Selbstständiger arbeiten kann. In Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens am BG Mistelbach wurde ich von der Rechtspflegerin, M., darauf hingewiesen, daß ich noch immer alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der Firma K. & Partner Werbe- und Marketing O.E.G. (gegründet 1992) sei. Nach der Sitzung am 30.01.2018 im BG Mistelbach (Anhang A1) habe ich dann, am 12.2.2018, die Löschung der Firma beim LG Korneuburg beantragt (s. Anhang A2).

Dies habe ich auch Frau B., bei dem Gespräch am 20.3.2018, mitgeteilt. Allerdings hat Frau B. dies nicht als Argument in die Niederschrift detailiert aufgenommen. Somit ist vollkommen ausgeschlossen, daß ich dann Ende Februar auf einen Werksvertrag auf selbstständiger Basis, bei der Firma Optima Gastro bestanden haben soll, weil dies zu diesem Zeitpunkt gar nicht möglich war. Die Aussage von Frau K., ist somit unrichtig.

Es war auch nie von mir ein Arbeitsverhältnis auf dieser Basis gewünscht und nach dem mir dadurch, nebst finanzieller Nachteile auch noch versicherungstechnische Nachteile entstanden wären (Pensionsanspruch, Versicherungsschutz etc.) ist es absolut absurd zu behaupten, daß ich einen Werkvertrag angestrebt hätte.

Ein weiteres Indiz dafür, daß der Werkvertrag von der Firma Optima Gastro erstellt wurde, ergibt sich aus der Art des vorgelegten Werkvertrages (Anhang B1), der zwar die Firma fix schriftlich anführt, den 'Selbstständigen' aber, in den dafür vorgesehenen Zeilen frei zur Eintragung, offen lässt. In dem Text dieses Werkvertrag 'Neuer Selbstständiger' wird in der letzten Zeile des Absatzes 7 noch zusätzlich auf eine Firma Optima Gastro e.U (also ein Einzelunternehmen) verwiesen.

Meinen Recherchen nach handelt sich dabei um ein ehemaliges Unternehmen, welches augenscheinlich von den Gesellschaftern früher geführt wurde und anscheinend mit dem Verkauf von Gastronomiezubehör nur bedingt erfolgreich war. Man darf damit annehmen, daß Optima Gastro noch weitere Mitarbeiter auf Basis dieses Werksvertrages beschäftigt hatte oder in Zukunft beschäftigen will.

Des weiteren sind die Provisionsangaben in diesem 'Vertrag' für den Inseratenverkauf einer Onlineplattform nicht marktkonform. Normalerweise werden mind. 30% Provision an freie Handelsvertreter bezahlt, daß dem 'freiem Mitarbeiter' auch noch 5% für Werbekosten abgezogen werden ist unüblich.

Ich habe die Beschäftigung basierend auf Werksvertragsbasis nicht aufgrund meiner laufenden Schuldenregulierung abgelehnt, sondern weil es es keine mir zumutbare Arbeitsmöglichkeit darstellt, die sämtliche Kriterien nach § 9 Abs. 2 AIVG entspricht.

ANTRAGSTELLUNG:

Zum Nachweis und zur Bekräftigung meiner Aussage beantrage ich hiermit als Zeugin, Fr. M., Diplomrechtspflegerin der Gerichtsabteilung 2 am BG Mistelbach zu befragen. Zusätzlich ist Hr. Mag. H. von der Nö. Schuldnerberatung Hollabrunn mit dem ganzen Schuldenregulierungsverfahren vertraut und auch er wird mein Vorgehen bestätigen und verdeutlichen, daß es mir unmöglich war eine selbständige Tätigkeit auszuführen.

Dieser Werkvertrag wurde mir von Frau K. vorgelegt und es liegt auf der Hand warum sich das Unternehmen keine Angestellten leisten will oder kann.

Die anteiligen Arbeitgeberkosten sowie der angebotene Lohn von 1800 € stellt für die Unternehmerin einen finanziellen Mehraufwand dar, selbst wenn eine AMS Förderung in Höhe von 40% der Lohnnebenkosten, für de ersten 3 Monate gefördert worden wäre.

Bei einem Arbeitstraining bezahlt das AMS das 'Gehalt'. Warum das AMS diesen finanziellen Vorteil für das Unternehmen nicht als Grund anerkennt bleibt fraglich. Somit hatte Optima Gastro sehr wohl einen Grund da der Firma ein finanzieller Vorteil auf Kosten der Allgemeinheit entsteht.

Ebenfalls führt sich das Argument absurdum nachdem ich auf das Gehalt von 1800 € plus möglicher Provisionsanteile zzgl. Kilometergeld und eventueller Diäten, so wie der Kollektivvertrag dies vorsieht, freiwillig verzichten hätte sollen und den AMS Bezug bevorzugen sollte, liegt dieser doch lediglich bei knapp 1050€ (ohne Kinderzuschläge) monatlich. Im Hinblick auf Pendlerpauschale, Steuervorteile sowie Pensionsanspruch hätte sich meine finanziell angespannte Situation ja wesentlich verbessert.

Zur Gänze ignoriert wurde Ihrerseits die in der Niederschrift vom 20.3.2018 und im schriftlichen Einspruch zur Niederschrift vom 21.3. 2018 (ANLAGE C1) angeführten Einwände, in der sehr wohl von mir bestritten wird, daß die Stelle sämtlichen Kriterien nach §9 Abs. 2. AIVG entspricht.

Da ein rein auf Provisionsbasis basierender Werkvertrag in keinster Weise ein Arbeitsverhältnis nach Kollektivvertrag gleichstellt. Jegliche Betreuungsvereinbarung, auch in der vom 24.10.2017, wird angeführt, daß ich ein Angestelltenverhältnis suche schon alleine aus dem Grund, daß ich finanzielle und soziale Absicherung als Lebensgrundlage benötige und als Alleinerzieher auch für meine Tochter verantwortlich bin. Die 'Anstellung' auf Basis eines Arbeitstrainings ist rechtlich, auf Grund der in der Beschwerde von mir vorgebrachten Argumente gar nicht möglich und war, logischerweise, auf Grund der geringeren Einkunftsmöglichkeiten, von mir auch nicht gewünscht.

Der von Ihnen angeführte Onlineantrag war von mir ursprünglich, laut Frau B., nicht richtig ausgefüllt und Frau B. bestand darauf, daß ich einen anderen Zweck einsetze und sandte mir postalisch einen Originalantrag für Aus und Weiterbildungsbeihilfen zu, den ich dann allerdings nicht abgab, da es nicht mehr zu dem Arbeitstraining, welches am 15.3.2018 beginne hätte sollen, kam.

Den Förderantrag habe ich Online nur deswegen eingebracht, weil mir Frau B. mitgeteilt hat, daß ich dies tun müsse. Wie in anderen Schreiben angeführt war nicht klar erkenntlich in welchen Bereich das Arbeitstraining (AMS Eingabe S1 Anhang C2) hätte fallen sollen und es bleibt zu überprüfen, welche Kenntnisse mir die ehemalige (Aushilfs-) Kellnerin im Bereich Verkauf und Neukundenakquisition hätte beibringen sollen. Tatsächlich fand ein Gespräch in der KW7 zwischen Frau B. und Frau K. statt, in dem die Geschäftsführerin den Antrag auf Arbeitstraining bei Frau B. direkt anforderte und schon zu diesem Zeitpunkt die bewilligte Eingliederungshilfe gestoppt wurde und nicht wie von ihnen, auf Seite 4 angegeben, am 28.02.2018. Wie bereits ausgeführt war ich zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Begriff Arbeitstraining vertraut und verweise auf das Beschwerdeschreiben vom 04.04.2018.

Die Behauptung des AMS meine Aussagen, in Bezug auf den möglichen Arbeitseintritt per 01.03.18, seien unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind schon daher falsch, daß mir von Optima Gastro weder ein Dienstvertragsentwurf noch ein etwaiger Dienstzettel in der Zeit vom 22.01 bis zum 05.03.2018 vorgelegt wurde. Eine Anmeldung erfolgte nicht da, die Firma gar nicht interessiert daran war, lohnsteuerpflichtige Arbeitskräfte zu beschäftigen.

Ein Widerspruch an sich stellt schon die Aussage der Geschäftsführerin dar in dem diese, in einer Mail vom 8.3. behauptet; 'es gäbe engagierte ganz normal angemeldete Mitarbeiter in dem Unternehmen ' und dann aber am 28.3.2018 schriftlich bekannt gibt, daß in dem Unternehmen nur sie und ihr Neffe beschäftigt sind. Warum das AMS solche gegenteilige Aussagen als glaubwürdig ansieht, verschließt sich mir zur Gänze.

ANTRAGSTELLUNG:

Auf Grund der widersprüchlichen Aussagen von Frau K. stelle ich somit den Antrag beim Sozialversicherungsträger zu prüfen, wieviele Mitarbeiter im Namen der Optima Gastro GmbH, ordnungsgemäß angemeldet waren bzw. sind.

Zusätzlich beantrage ich die Befragung der AMS MitarbeiterIn vom AMS Dresdnerstraße. Als zuständige Firmenbetreuerin kann diese/r zu Protokoll geben, wieviele mögliche Mitarbeiter um Arbeitstrainings angesucht haben und wieviele Angestelltenverhältnisse dann tatsächlich daraus entstanden sind.

Unrichtig ist auch die Aussage ich hätte auf ein Firmenauto bestanden. Auf Grund meines letzten Dienstverhältnisses, bei der Fa. M-Pen, Wien 1130, ist dem AMS Mistelbach bekannt, daß mir, eingeschränkt, das Auto meiner Mutter zur Verfügung steht, insbesondere dann wenn ich es beruflich benötige und die Firma die mich beschäftigt auch das mir zustehende Kilometergeld bezahlt und ich somit auch in der Lage bin, selbiges auf meine Kosten zu betanken kann ich dieses nutzen. Somit ist der Beweis erbracht, daß ich durchaus bereit bin das KFZ meiner Mutter für meine berufliche Tätigkeit im Außendienst einzusetzen.

Unrichtig ist auch der Hinweis über ein explizites Spesenkonto. Ein von der Firma bezahlter Privatparkplatz stand nie zur Diskussion. Lediglich habe ich Frau K. gebeten sich bei der Hausverwaltung zu erkundigen wieviel ein Parkplatz kosten würde, da die Hausverwaltung der Sozialbauwohnanlage ein Schild bei der Garageneinfahrt angebracht hatte, welches auf freie Parkplätze verwies und die Parksituation im direkten Umfeld des Büros auf Grund von Bauarbeiten als prekär zu bezeichnen ist. Mit dem Gehalt als angestellter Außendienstmitarbeiter wäre ich durchaus in der Lage und auch dazu bereit gewesen, diesen, bei Bedarf und Verfügbarkeit, selbst zu bezahlen. Auch dies habe ich Frau B. bei dem Gespräch am 20.3. ausführlich mitgeteilt.

Als Außendienstmitarbeiter mit Erfahrung ist mir durchaus bewusst welche Kostenersätze von der Firma zu tragen sind. Die gesetzlichen Regelungen sind in diesem Bereich nach Kollektivvertrag genau festgelegt. Schon auf Grund der Lage des Büros, in einer Sozialbauwohnung, war mir durchaus bewusst, dass es aus betriebswirtschaftlicher Sicht für dieses Unternehmen keine Option darstellt ein Auto zu leasen. Warum das AMS diese unwahre Behauptung als Vereitelungsgrund anerkennt wird zu prüfen sein.

Zum besseren Verständnis lege ich diesem Antrag als Beweismaterial die E-Mail Korrespondenz zwischen Frau K. und mir, vom 6.3.18 – 8.3.2018, als Anhang D1 bei. Frau K. hatte anscheinend nie die Absicht festangestellte Mitarbeiter zu beschäftigen, verlangte aber Dienstberichte wie es im Außendienst üblich ist.

Sie forderte mich bereits am 7.3.2018 via Whatsapp (Anhang D2) auf ihr zu berichten welche Kunden ich an diesem Tage besuchen werde bzw. ob ich schon Kunden kontaktiert habe, obwohl die Arbeitserprobung erst mit 15.3. beginnen hätte sollen. Tatsächlich hatte ich an diesem Tag zu Mittag noch einen Termin bei Frau Z. von fit2work in Korneuburg. Dokumentiert ist dieser Besuch auch durch die ärztliche Untersuchung die an diesem Tag statt gefunden hat. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist auch im AMS EDV-System gespeichert.

ANTRAGSTELLUNG:

Ich stelle somit den Antrag Fr. Z.von fit2work aus Korneuburg als Zeugin zu befragen.

Nach Analyse der Webseite war klar, daß der eigentliche Geschäftszweck des Unternehmens, und der damit verbundene Aufgabenbereich im Verkauf, die Akquise von Restaurants und Gastronomiebetrieben, in der Form nicht realisierbar war, weil sich auf Grund des nicht vorhandenen Traffic's kein Mehrwert beim Kunden einstellen konnte und die von den Gesellschaftern vorgebrachten Verkaufsargumente als unlauter angesehen werden können.

Bei meinem Besuch im AMS Mistelbach beim Service Leiter Christoph Steiner, hat dieser meine Angaben überprüft und selbst nach 'Lokalführer Wien' und 'Lokalführer Österreich' gegoogelt und keinen Eintrag von Optima Gastro festgestellt. Gerne lade ich jeden ein z.B. Alexa Rank Traffic die Domain dieser Online Plattform zu überprüfen. Sie wird dort mit 0 ausgewiesen. Auch bei google Trends gibt es keinerlei Eintrag zu optimagastro.com.

Es wurde zwar ursprünglich von der Geschäftsführung zugesagt durch Neustrukturierung der Webseite, TV-Werbung (lt. Hrn. W. auf Puls 4) sowie einer aggressiven Ad Words Kampagne bei Google um den Traffic und den Bekanntheitsgrad der Webseite anzuheben. Frau K. hat aus diesem Grund auch ein deutsches Unternehmen, welches sich auf Online Marketing spezialisiert ist, kontaktiert.

Zu einem Vertrag mit dieser (oder einer anderen) Firma kam es allerdings nicht und ich gehe davon aus, daß die Firma nicht interessiert daran war, Geld in das Online Marketing zu investieren. Mit dem ursprünglichem beauftragtem steirischen Unternehmen, einer Werbeagentur, steht das Unternehmen in einem Rechtsstreit.

Gerne verglich die Geschäftsführerin die Plattform mit der eingeführten Domain lokaltipp.at, die allerdings bei Alexa zwischen 800K und 1 Mio. Hits pro Monat ( 06/17-01/18) bescheinigt.

ANTRAGSTELLUNG:

Hiermit stelle ich den Antrag als Zeugen, Herrn Dipl. Ing. M. S., zu befragen der im Rahmen einer Antragsstellung zur Förderung über das Programm KMU Digital durch die WKO am Vormittag des 2. März 2018 in den Geschäftsräumen von Optima Gastro GmbH eine detaillierte Analyse der Webseite ausarbeitete. Ob die Optima Gastro GmbH danach mit WKO Geldern gefördert wurde oder nicht, weiß ich allerdings nicht.

Zusätzlich stelle ich den Antrag den Mistelbacher AMS Serviceleiter, C. S., zu der mündlichen Verhandlung vorzuladen. Als durchaus internetversierter Mitarbeiter des AMS Mistelbach kann er meine Aussage, in Bezug auf Internetpräsenz von optimagastro.com, bestätigen.

Ebenfalls gänzlich unbeantwortet blieb seitens des AMS Mistelbach mein mündlich vorgetragener Nachtrag zur Beschwerde vom 12.04.2018, welcher von C. S. schriftlich erfasst wurde (ANLAGE E1), in dem es vorrangig darum ging, wieso die Sanktion bereits per 01.03.2018 verhängt wurde obwohl das Arbeitstraining erst mit 15.3.2018 beginnen hätte sollen und Frau K. erst am 08.03.2018 Fr. B. mitgeteilt hat, daß das Arbeitstraining nicht stattfinden wird.

Mehr als verwunderlich erscheint mir allerdings die Argumentation des AMS in Bezug auf mein Bewerbungsschreiben an die Optima Gastro vom 17.01.2018. Wie aus dem Eintrag meines E-AMS Kontos ersichtlich ist habe ich mit der Bearbeitung dieser Bewerbung am 15.01.2018 begonnen und dies ist im Datensatz unter 'Eigenbewerbungen' auch gespeichert.

Ich bestreite nicht, daß die Stellenausschreibung am 28.12.2017 auf mein Mailkonto eingegangen sein kann. Allerdings sollte eine fachlich versierte Jobberaterin auch an den zeitlich unmittelbar naheliegenden anderen Einträgen sehen, daß ich an diesem Tag nach Deutschland geflogen bin, um am 29.12.2018 den, ebenfalls eingetragenen Termin zur Verkaufseinschulung

für die Produktlinie von Dipster Gewürzen persönlich wahr zu nehmen. Überprüfbar eingetragen ist, daß der Termin PERSÖNLICH und in NÜRNBERG stattfand. Diese Eigenbewerbung nebst 4 weiterer wurden am 20.3.2018 von Frau B. (F048) geprüft (ANHANG F1) und auch dementsprechend im AMS EDV-System vermerkt.

Nun beruft sich das AMS in dem Bescheid auf ein VwGH Urteil Zi. 2008/08/0184 bei dem es darum ging, daß eine Anstellung nicht zustande kam, weil der Arbeitsuchende nicht zu einem Vorstellungstermin erschienen ist.

Wie ja bereits bekannt wurde ich als angestellt, bei der Optima Gastro GmbH vorgemerkt und zwar aus dem Grund, weil ich zu meinem Vorstellungstermin pünktlich erschien und mich auch dementsprechend präsentierte.

Zum anderen ist, aus den mir vorliegenden Unterlagen auch beweisbar, daß ich in dem Zeitraum KW 1, 2 und 3 des Jahres 2018 ganze 14 (vierzehn) Stellenangebote abgearbeitet habe. Nachweislich kam ich mit dem Flug EW 5973 am 4.1.18 knapp vor 18.00 Uhr in Wien an.

Somit steht fest, daß es mir unmöglich war vor dem 5.01.2018 Stellenangebote zu bearbeiten. Neben der Firma Dipster und der Firma Optima Gastro sind noch die Unternehmen Kotanyi (09.01.18), Obstgroßhandel Neumeister (12.01.) sowie die Stadtgemeinde Mistelbach (05.01.) unter Eigenbewerbungen festgehalten.

Alle anderen vom AMS zugeteilten Stellenangebote, die sich auf diesen Zeitraum beziehen sind auf meiner Datenschutzauskunft auf den Seiten 57 bis 60 (ANLAGE F2) angeführt. Im Detail handelt es sich um die Firmen: 1090 Dr. Schuhf, 1230 MCFN Handelsges.m.b.H., Elin Gmbh., Elite Power, 2291 ALPHA pers., IWETEC GmbH, Manpower (2 mal angeführt ?), 1070 Hotel Sans Souci und eine Jet Tankstelle in Korneuburg.

Ich habe somit innerhalb von nur 8 Werktagen insgesamt 13 Stellenangebote ausgesandt bzw. abgearbeitet. Ich denke hiermit ist bewiesen, daß ich mich durchaus unverzüglich und als aktiv handelnder Arbeitsloser mit den Stellenangeboten, und zwar allen, befasst habe.

Zu einigen Stellenangeboten fand auch ein reger Schriftverkehr via E-Mail mit den jeweiligen AMS Beratern statt.

Fakt ist, daß die Bewerbung für Optima Gastro eine besondere war, handelte es sich der Stellenbeschreibung nach, doch um ein Onlineportal und es fanden sich kaum Referenzen oder Informationen zu dem besagtem Unternehmen im Internet, was angesichts der Tatsache, daß es sich um eine internetbasierende Firma handelte doch recht ungewöhnlich war.

Ich bin somit allen Erfordernissen aus der Betreuungsvereinbarung nachgekommen und habe mich rechtskonform verhalten. Der Hinweis auf das VwGh Urteil 2008/08/0184 greift somit ins Leere.

ANTRAGSTELLUNG

Ich beantrage bei der mündlichen Verhandlung Herrn R. F., seines Zeichens Verkaufsleiter der Vacanda GmbH. zu befragen, der bestätigen wird, daß ich vom 29.12.2017 bis zum 3.1.2018 in Nürnberg war und dort auf Dipster Produkte geschult wurde bzw. wir gemeinsam eine Marketingstrategie ausarbeiteten wie der Vertrieb von Dipster in Österreich zukünftig funktionieren könnte.

In der Stellungnahme von Frau K. vom 28.3.2018 behauptet diese, daß ich keine Einstellungsgespräche geführt haben soll. Schon in meiner Beschwerde vom 4.4. d.J. habe ich als Zeugen die Herren J. G. und S. F. angegeben, die beide vom AMS an die Optima Gastro entsandt wurden und die können sehr wohl bestätigen, daß ich die Einstellungsgespräche mit Ihnen geführt habe. Ich habe nie auf eine Position eines Verkaufsleiters bestanden und diese war auch ursprünglich nicht ausgeschrieben, dennoch hat Frau K. mich diversen Personen als Verkaufsleiter vorgestellt, unter anderen auch diesen beiden Arbeitssuchenden. Diese Aussage von Frau K. ist somit nachweislich unrichtig.

ANTRAGSTELLUNG

Ich beantrage die Herren J. G. und S. F. zu befragen.

In Ihrem Bescheid wurde auf Seite 10 angeführt, daß sie Zeugen als Beweismittel nicht heranziehen, weil diese für das Ermittlungsverfahren irrelevant seien, da ich mit den Personen nur über Firmeninhalte gesprochen hätte.

Offensichtlich hat Fr. Mag Kaiser, meine eher kurz gehaltene Beschwerde nicht gewissenhaft gelesen. Explizit habe ich angeführt, daß ich mit beiden letzt genannten Herren EINSTELLUNGSGESPRÄCHE geführt habe und den Kandidaten auch als Verkaufsleiter vorgestellt wurde. Diese Tatsache bestreitet die Geschäftsführerin und veranlasst das AMS meine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Ich bin der festen Überzeugung, daß Zeugen die bestätigen können, daß diese von mir über die ausgeschriebene Position und den Aufgabenbereich informiert wurden sehr wohl relevant sind.

Desweiteren war ich schon vor dem vereinbarten Dienstantritt zum 1.3.2018 ebenfalls mit anderen Tätigkeiten innerhalb der Firma Optima Gastro betraut die nicht in den Aufgabenbereich eines Verkäufers im Außendienst fallen. Z.B. wurde bei einem Meeting (Ende Januar) zwischen Herrn W. und mir, im Beisein von Frau K., die Notwendigkeit eines zusätzlichen Web Developers besprochen. Frau K. hat mich dann in den Bewerbungsprozess des arbeitslosen, S. H. (AMS Auftragsnummer: 10087282) bereits am 30.1.2018 miteinbezogen.

Desweiteren wurden sämtliche Stellenbewerbungen die andere mögliche Verkäufer in Betracht zogen, vorgelegt die allesamt vom AMS kamen. Z.B. am 23.02. von Herrn W. U., 2401 Fischamend, am 15.02. von S. F. 1220, zeitgleich Bewerbungen von D. G. und G. J., nebst anderer.

Zusätzlich habe ich dann noch eine Kooperation zwischen Optima Gastro und dem Vertriebsapparat von Dipster angestrebt. Aufgrund der geplanten Vetriebsstruktur von Optima Gastro wurde in Betracht gezogen, daß die freien Verkäufer von Optima Gastro die Dipster Gewürze mit in den Vertrieb nehmen und sich somit zusätzliche Provision verdienen hätten können. Mitte Februar habe ich zu Präsentationszwecken auch einen kompletten großen Gewürzständer von Dipster (Wert 249€) in das Büro mitgebracht. Dieser wurde aber, trotz mehrfacher Aufforderung meinerseits (u.a. am 08.03.2018), weder an mich retourniert noch von Optima Gastro bezahlt.

Ebenfalls im Februar habe ich dann auch noch gemeinsam mit dem EDV-Verantwortlichen, T. L. , die Problematik der Internetpräsenz erörtert und es wurde eine Schlüsselwortliste angefertigt und u.a. eine Änderung der Datenbankstruktur auf dem Server besprochen und die Wichtigkeit von Grafik-Tags eingebracht. Am 31.1.2018 habe ich den kompletten Facebookprofiltext der Firma bearbeitet und die Rechtschreib- und Grammatikfehler verbessert. Diesen hat Frau K. auch sofort übernommen und dieser ist bis heute Online.

Alles in allem keine üblichen Tätigkeiten für einen Verkäufer im Außendienst.

Aus welchem Grund Frau K. nun behauptet ich sei nicht 'Teamfähig' erschließt sich mir nicht, umso mehr sie mich, Anfang März noch gebeten hat ihrem Neffen, Patrick, auch in das Verkaufsteam zu integrieren und mit ihm gemeinsam Kundenbesuche zu absolvieren, da dieser augenscheinlich keinerlei Erfahrung im Verkauf hat.

Eine weitere unwahre Behauptung von Frau K. ergibt sich aus der Mail vom 8.3.2018 (im Bescheid auf Seite Nr. 5), in der diese angibt, daß nur ein zweimaliger Kontakt stattgefunden hat.

Nachweislich war ich nebst des eigentlichen Vorstellungsgespräches am 19.1, in den KW 4/18, 6/18, 8/18, sowie am 02.03 und am 05.03.2018 auf ihre Aufforderung hin im Büro zu gegen.

Der einzige Grund warum ich eigentlich nicht schon per 01.02.2018 eingestellt wurde, war schlichtweg, daß der Gesellschafter Herr W., bereits seinen Thailandurlaub für den Monat Februar gebucht hatte. Auch dies habe ich Frau B. mitgeteilt.

Die falschen Aussagen wegen angeblicher Vereitelung sind widerlegbar und ich bestehe ausdrücklich auf eine gesetzeskonforme Einvernahme der beiden Gesellschafter der Optima Gastro GmbH, Alexandra K. und Erwin W. als Zeugen. Da widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung

besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig sich mit derartigen formlosen Befragungen (E-Mail und Telefonaten) zu begnügen. Vielmehr ist die Behörde in einem solchen Fall gem. §39 Abs 2 AVG 1950 zu einer zeugenschaftlichen Vernehmung der betreffenden Person verhalten“ (VwGH 85/18/0351 RS 1 sowie VwGH 2010/08/0034)

Beantragung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Da es bei einer „Vereitelung“ einer Arbeitsstelle um ein vorsätzliches Handeln geht, also ein zumindest fahrlässiges schuldhaftes Verhalten mir vorgeworfen wird, handelt es sich bei der hier zu klärenden Rechtsfrage nicht um eine einfache technische bzw. versicherungsrechtliche Frage die keiner öffentlichen Verhandlung bedarf und alleine aufgrund der Aktenlage beurteilt werden kann. Da zahlreiche Widersprüche in den Aussagen der Beteiligten vorliegen, das AMS offensichtlich kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Verweisend auf den direkt anwendbaren Artikel 47 Absatz 3 Europäische Grundrechtecharta, beantrage ich die Beistellung einer Verfahrenshilfe. Aufgrund der zahlreichen Beteiligten und widersprüchlichen Aussagen bzw. fehlenden Informationen kommt diesem Fall eine ausreichende Komplexität zu, die einer anwaltlichen Unterstützung bedarf aufgrund des geringen AMS-Bezugs bin ich nicht in der Lage mir eine anwaltliche Vertretung zu leisten und aufgrund des massiven Machtungleichgewichts beim AMS, das seiner gesetzlichen Pflicht der Neutralität zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht nachkommt, bin ich in der Durchsetzung meiner Rechte schwer im Nachteil.

Bei vollinhaltlicher Kenntnisnahme dieser Judikatur, bitte ich nun um eine unparteiische und nachvollziehbare Rechtsentscheidung seitens des Bundesverwaltungsgericht und um die Aufhebung des abgewiesenen AMS Bescheides vom 12.6.2018.

Sämtliche Beantragungen wurden fristgerecht eingebracht.

M. K.

Beilagen:

Anhang A1: Ladung des BG Mistelbach vom 17.01.2018

Anhang A2: Beschluss vom LG Korneuburg / Firmenlöschung vom 12.02.2018

Anhang B1:Werkvertrag Seite 1 & 2

Anhang C1: Einspruch zur Niederschrift vom 21.03.2018

Anhang C2: Antragskopie Aus-und Weiterbildungshilfen vom 28.02.2018

Anhang D1: E-Mail Korrespondenz (3 Seiten) vom 06.03. - 8.03.2018

Anhang D2: Whatsapp – Verlaufsprotokoll vom 07.03 – 09.03.2018

Anhang E1: Schriftliche Eingabe vom 12.04.2018

Anhang F1: Dokumentation AMS Eigenbewerbung (4 Seiten) Zeitraum KW 1,2,3 2018

Anhang F2: Dokumentation AMS zugeteilter Stellen (4 Seiten) Zeitraum KW 1,2,3 2018

Betreuende Behörde
Ortsbezug

Bilanz der Optima Gastro für das Jahr 2017

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Bilanz der Optima Gastro für das Jahr 2017Aktiver AdminMi., 27.11.2019 - 21:04

Auszug aus der Bilanz

in EUR

Vorjahr in EUR

AKTIVA

42.876,47

30.395,87

Anlagevermögen

13.147,80

1.825,04

Immaterielle Vermögensgegenstände

12.806,66

1.313,33

Sachanlagen

341,14

511,71

Finanzanlagen

0,00

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Umlaufvermögen

29.728,67

28.570,83

Vorräte

0,00

0,00

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

29.728,67

28.570,83

davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

25.200,00

26.570,83

Wertpapiere und Anteile

0,00

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Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten

0,00

0,00

Rechnungsabgrenzungsposten

0,00

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Aktive latente Steuern

0,00

0,00

PASSIVA

42.876,47

30.395,87

Eigenkapital

11.199,58

22.244,02

eingefordertes Stammkapital

35.000,00

35.000,00

Stammkapital

35.000,00

35.000,00

davon eingezahlt

35.000,00

35.000,00

Kapitalrücklagen

0,00

0,00

Gewinnrücklagen

0,00

0,00

Bilanzverlust

-23.800,42

-12.755,98

davon Verlustvortrag

-12.755,98

-455,44

Rückstellungen

800,00

925,00

Verbindlichkeiten

30.876,89

7.226,85

davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

8.467,64

222,32

Rechnungsabgrenzungsposten

0,00

0,00

Ortsbezug

"Woman Professional": Astrologie statt professionelles Coaching?

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"Woman Professional": Astrologie statt professionelles Coaching?Aktiver AdminMo., 18.03.2019 - 13:09

Ich bin schon länger auf Jobsuche. Mein "Betreuer" hat mich gefragt, woran es meiner Meinung nach liege, dass es bei mir so zäh läuft ? Ich habe ihm dann erklärt, dass mein Studium schon viele Jahre zurückliegt und ich nicht wirklich in diesem Job gearbeitet habe (eher im "unterqualifizierten" Bereich, wo man nicht unbedingt eine Studium braucht). Darüberhinaus mein Alter auch nicht für mich spricht und ich mir schon länger Gedanken darüber gemacht habe, mich komplett neu zu orientieren.

Daraufhin hat er mich zur Beratungs- und Betreuungseinrichtung "Women Professional" zugebucht ... und jetzt kommt das Eigenartige:

Am ersten Tag fragt mich die mir zugewiesene Dame nach meinem Geburtsdatum und meiner Geburtszeit / Geburtsort. Diese Information hat sie dann in einen sogenannten "Genius Report" eingetippt (http://www.geniusreport.net/de/) und mir dann mitgeteilt, dass meine Stärke vordergründig im "....." Bereich sei und ich als "...." in einem Unternehmen sehr gut einsetzbar wäre. Des weiteren teilte sie mir mit, dass wenn ich noch Näheres über mein Potential wissen möchte, ich noch zusätzlich am Workshop "64keys"(ebenfalls aufbauend auf Astrologie) teilnehmen könnte, welches von den "Kundinnen" sehr gut angenommen würde ... aha ...

Nach diesem Ereignis musste ich erst mal schlucken und teilte der Dame mit, dass ich von dem Hokuspokus nichts halte, zumal ich mir selbst schon genügend Gedanken über meine Stärken/Schwächen gemacht habe und schon mehrere solcher Potentialanalysen (jedoch kostenpflichtig und nicht auf Astrologie aufbauend) durchgeführt habe. 

Mittlerweile hatte ich schon weitere Termine bei dieser Dame und die "Chemie" zwischen uns passt überhaupt nicht. Einerseits, da sie nicht gewillt ist, auf meine Wünsche/Aussagen einzugehen und andererseits sehr beleidigend / frech daherkommt (in etwa: ich hätte eine "negative" Ausstrahlung und sollte daran arbeiten - weiß die Dame überhaupt, wie es einem so geht wenn man arbeitslos ist und nicht mehr weiß, wielange man sich die Wohnung noch leisten kann ?). Auch habe ich sie beim letzten Termin gefragt, ob sie eine Qualifikation im Bereich "Karriere-Berufscoaching" hätte - was sie verneinte.

Demnächst habe ich wieder einen Termin und möchte dort nicht mehr teilnehmen. Was weiß man eigentlich über dieses "Woman Professional" und bin ich die einzige, die diese Art von "Astrologie-Beratung"- ich nehme mal an auf Steuerkosten - zuwider ist ?

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Bezeichnung der Maßnahme
Betreuende Behörde
Ortsbezug

Außerordentliche Revision gegen BVwG Urteil GZ W198 2200658-1/7E wegen Verweigerung einer mündlichen Verhandlung (Erfolgreich!)

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Außerordentliche Revision gegen BVwG Urteil GZ W198 2200658-1/7E wegen Verweigerung einer mündlichen Verhandlung (Erfolgreich!)Aktiver AdminFr., 05.04.2019 - 15:55

RECHTSANWALT
MAG. BERNHARD SCHULLER
VERTEIDIGER IN STRAFSACHEN
EINGETRAGENER TREUHÄNDER
e-mail: schuller@ra-schuller.at

An den
Verwaltungsgerichtshof
der Republik Österreich
Judenplatz 11
1010 Wien

Schriftsatz im WEB-ERV übermittelt

VERAHRENSHILFE BEWILLIGT

Mistelbach, 01.02.2019

GZ: W 198 2200658-1/7E

Urteil vom 08.11.2018

Revisionswerber: Martin K.

2130 Eibesthal

vertreten durch als bestellter Verfahrenshelfer: Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt, 2130 Mistelbach, Marktgasse 1

Belangte Behörde: Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien

wegen: Arbeitslosenversicherungsgesetz

Tel.: 02572/32797, Fax: 02572/3279710

AUSSERORDENTLICHE REVISION

In umseits näher bezeichneter Verwaltungsrechtsangelegenheit erhebt der Beschwerdeführer durch seinen, mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 04.01.2019 zu GZ VZ 19/0007 bestellten Verfahrenshelfer, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Republik Österreich, in der Folge kurz als belangte Behörde bezeichnet, vom 08.11.2018, GZ W198 2200658-1/7E, hinterlegt beim ausgewiesenen Verfahrenshelfer am 04.01.2019, sohin zugestellt am 07.01.2019, fristgerecht nachstehende

AUSSERORDENTLICHE REVISION

an den Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich.

I. Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Urteil ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich gem. § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Entgegen der, von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung gilt es sehr wohl eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen die über den individuellen Sachverhalt und dessen Bedeutung hinausreicht, zumal das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde vermeint, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG eine klare Rechtslage vorläge. Von der belangten Behörde wurden aber in diesem Zusammenhang wesentliche Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Entscheidungsfindung nicht beachtet. In Anlehnung an die gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (GZ 1529/71 vom 26.01.1972) ist ein rechtliches Interesse einer Partei im Allgemeinen und des Beschwerdeführers im Besonderen darin zu erkennen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nur auf Aussagen solcher Personen stützt, die nach den §§ 48 – 50 AVG als Zeugen einvernommen wurden. Im hier gegenständlichen Fall begnügt sich die belangte Behörde lediglich mit dem Zitieren von Schriftstücken im angefochtenen Urteil und vermeint daraus, dies unter vollkommener Außerachtlassung des oben zitierten Rechtssatzes, dass der maßgebliche Sachverhalt daraus ergründet werden kann.

Die belangte Behörde hat jegliches Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht maßgeblich bzw. als Schutzbehauptung abgetan. Im Wesentlichen wird die Entscheidung auf ein E-Mail bzw. eine Stellungnahme des potentiellen Arbeitgebers, der Firma Optima Gastro GmbH gestützt, ohne jedoch, obwohl Beweisanbote unterbreitet wurden, die maßgeblichen Personen zum Sachverhalt einzuvernehmen.

Zum Lösen der Rechtsfrage und zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes wären aber die Einvernahmen dieser Personen unumgänglich gewesen.

Die belangte Behörde weicht daher, dies insbesondere im Hinblick auf die ihr obliegende Beweiswürdigung, von der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ab, insbesondere im Bezug auf die verfestigte Rechtsprechung, dass bei widersprüchlichen Zeugenaussagen selbige von der Behörde förmlich und niederschriftlich einvernehmen sind. (sh. VwGH GZ 2010/08/0034, 2012/08/0301).

Im Hinblick auf die oben zitierten Grundsätze und die Judikatur, insbesondere zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, ist die Revision somit zulässig.

II. Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.03.2018 bis 11.04.2018 aberkannt. Die Begründung dafür lautet, dass durch den Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Beschäftigung beim, vom Arbeitsmarktservice Mistelbach vermittelten, Dienstgeber, nämlich der Firma Optima Gastro GmbH, vereitelt wurde. Der Beschwerdeführer hätte auf Grund von ihm gestellten Forderungen und dem Wunsch, nicht als unselbstständig Erwerbstätiger beschäftigt zu werden sondern auf Werkvertragsbasis das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt.

III. Revisionspunkte:

Durch die angefochtene Erkenntnis der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des §37 AVG verletzt, zumal die belangte Behörde sich im Hinblick auf widerstreitende Beweisergebnisse, die darüber hinaus nur aufgrund von Stellungnahmen per e-Mail vorliegen, die maßgeblichen Personen nicht zum Sachverhalt einvernommen hat.

Es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis vom 06.06.2012 GZ 2010/08/0034 des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

IV. Beschwerdegründe:

Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ W 198 2200658-1/7E vom 08.11.2018 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkleit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.

Voraussetzung für den Entzug des Arbeitslosengeldes ist unter anderem, dies wird durch die belangte Behörde im Bescheid entsprechend dargetan, die Weigerung, eine vermittelte und zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Im bekämpften Bescheid wird als entscheidungswesentlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer anstelle einer Anstellung als Dienstnehmer bei der Firma Optima Gastro GmbH eine solche auf Werksvertragsbasis gewünscht hat und in diesem Zusammenhang auch noch Fixprovisionen, Firmenauto und Kilometergeld gefordert hätte. Dieser maßgebliche Sachverhalt, wie von der belangten Behörde angenommen, hätte dazu geführt, dass eine Anstellung des Beschwerdeführers nicht zu Stande gekommen sei.

Die belangte Behörde stützt den für sie maßgeblichen Sachverhalt insbesondere darauf, dass aus einer schriftlichen Stellungnahme der Firma Optima Gastro GmbH hervorgehe, dass der oben zitierte Sachverhalt zuträfe.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde, anstelle des bereits bei den Unterinstanzen erstatteten Vorbringens und auch der, in diesem Zusammenhang angebotenen Beweismittel, mit der schriftlichen Stellungnahme, die in der Folge ausschlaggebend für den Entzug des Arbeitslosengeldes war, begnügt hat.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang in seinen in den Unterinstanzen erstatteten Schriftsätzen zum Beweis dafür, dass er zu keinem Zeitpunkt auf Werkvertrag bzw. Provisionsbasis arbeiten hätte wollen, ein umfangreiches, den Stellungnahmen des präsumtiven Arbeitgebers deutlich widersprechendes, Vorbringen erstattet.

Es wurde vom Beschwerdeführer auch angeboten, entsprechende Beweise, insbesondere die Einvernahme der Zeugen Alexandra Killian und Erwin Wartler (handelnde Personen der Optima Gastro GmbH), aufzunehmen.

Die belangte Behörde hätte in der Folge, da ein strittiger Sachverhalt zu klären war, und dies durch die Eingaben des Beschwerdeführers auch bekannt war, im Hinblick auf § 37 AVG schon von amtswegen ein förmliches Ermittlungsverfahren, bei dem insbesondere die beiden erwähnten Personen einvernommen hätten werden müssen, einzuleiten gehabt.

Die belangte Behörde hat sich in der Folge aber damit begnügt, die in den zitierten Schriftstücke enthaltenen Aussagen zur Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers heranzuziehen.

In der Folge wurden diese schriftlichen Mitteilungen, ein persönlicher Eindruck der handelnden Personen wurde dabei nicht gewonnen, als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung und Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Erstaunlich erscheint es wiederum, dass die belangte Behörde, dies obwohl vom Beschwerdeführer bereits im von ihm bezeichneten Vorlageantrag vom 27.06.2018 mit Beilagenbezeichnung Anhang B1: Werkvertrag Optima Gastro GmbH (2 Seiten) dargetan hat, dass nicht der Beschwerdeführer selbst einen Werkvertrag gewünscht hat, sondern vielmehr die Firma Optima Gastro GmbH.

Dieser Umstand ist dadurch erklärlich, dass auf dieser Beilage, die ganz offensichtlich von der Firma Optima Gastro GmbH stammt, und der zweite Vertragspartner (dort als Auftragnehmer bezeichnet) freigelassen ist, es die Firma Optima Gastro GmbH. war, die eine Anstellung des Beschwerdeführers auf Werkvertragsbasis gewünscht hat.

Darauf ist die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise eingegangen und hätte eine förmliche Befragung der angebotenen Zeugen (A. und E.) ergeben, dass dieses Formular, das der Beschwerdeführer vorgelegt hat, nicht von diesem, sondern von der Firma Optima Gastro GmbH stammt.

Dieser Umstand hätte sodann in die Beweiswürdigung entsprechend Einfluss gefunden und wäre nicht ohne weiteres vom Unwillen des Beschwerdeführers ein vermitteltes Dienstverhältnis anzutreten, auszugehen gewesen.

Da ein Arbeitstraining nur für Menschen mit eingeschränkter Produktivität vorgesehen ist, nämlich um diese an eine höhere Produktivität heranzuführen, und in der Folge auch zu begründen ist, (VwGH GZ 2007/08/0336) darf ein solches nur im Rahmen eines Wiedereingliederungsprozesses durchgeführt und angeordnet werden. Gleiches gilt für eine Arbeitserprobung (VwGH GZ 2009/08/0105). Die Unterinstanzen hätten daher erst gar nicht ein derartiges Antragsformular dem Unternehmen ausgeben dürfen. Dies deswegen, da die konkrete wiedereinzugliedernde Person eine AMS Förderung erhält. Der Einzelfall ist begründen (§31 Abs 2 AMSG). Nicht das Unternehmen sondern die konkrete Person wird gefördert.

Maßnahmen auf Basis privatrechtlicher Förderungen sind zudem nur freiwillig möglich (VwGH GZ 2007/08/0141).

Ungeachtet der Ausführungen zum vorgelegten Formular für einen Werkvertrag hat der Beschwerdeführer ausführlich und auch entsprechend begründet dargetan, dass gegen seine Person ein Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht Mistelbach eingeleitet worden ist und schon aus diesem Grund für ihn ein fixes Einkommen, um seiner Quotenzahlungsverpflichtung nachkommen zu können, jedenfalls sinnvoller und sicherer ist als eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis mit variablen Einkommen. Erst recht gilt das für ein Arbeitstraining bei dem der Beschwerdeführer lediglich den AMS Bezug als „Einkommen“ erhält und ohne Entgelt vom Unternehmen arbeitet. Kostenlose Arbeit für Unternehmen zu finanzieren, ist und kann nicht der Zweck der vom Arbeitnehmer selbst durch Versicherungsbeiträge finanzierte Arbeitslosenversicherung sein.

Hinzu kommt, dass angesichts der bereits absehbaren ökonomischen Unsicherheit im Unternehmen der Optima Gastro GmbH ein zusätzliches Risiko bei einem Werkvertrag besteht, weil der Insolvenzentgeltsicherungsfonds nur für Arbeitnehmer ausfallende Löhne bezahlt, dies jedoch bei Werkverträgen nicht vorgesehen ist (Löschnigg „Arbeitsrecht“ RZ 5/057).

Darüber hinaus wertet die belangte Behörde das verzögerte Vorstellen Anfang 2018, ohne das berücksichtigt wird, dass die vermittelte Arbeitsstelle kurz nach den Weihnachtsfeiertagen dem Beschwerdeführer zugegangen ist, als Ausdruck seiner Arbeitsunwilligkeit. Näher begründet wird dies nicht, und liegen solche Gründe auch tatsächlich nicht vor.

Die belangte Behörde hat sich auch nicht damit, dies wurde ebenfalls entsprechend vom Beschwerdeführer dargetan, auseinandergesetzt, dass über das Vermögen der Firma Optima Gastro GmbH am 07.08.2018 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Vielmehr wurde der kausale Zusammenhang zum gegenständlichen Verfahren verneint.

Bei genauer Betrachtung insbesondere im Hinblick auf die Lebenserfahrung ergibt sich, dass ein Konkursverfahren nicht von einem Tag auf den anderen eingeleitet wird, sondern Zahlungsschwierigkeiten, die schon längere Zeit zurück liegen, damit einhergehen.

Zu hinterfragen wäre in diesem Zusammenhang gewesen, ob das Anbieten des Abschlusses eines Werkvertrages, wie oben näher dargetan, in einem Konnex zum im August 2018 eröffneten Konkursverfahren steht. Erfahrungsgemäß, dies ungeachtet von allfälligen Förderungen, die der Dienstgeber vom AMS erhält, wäre die Entlohnung des Beschwerdeführers auf Werkvertragsbasis für die Firma Optima Gastro GmbH ganz offensichtlich günstiger ausgefallen, als bei Anstellung als unselbständig Erwerbstätiger (mit den dann auch anfallenden Lohnnebenkosten).

Die belangte Behörde hat in jeglicher Hinsicht den maßgeblichen Sachverhalt durch unterlassene Aufnahme von angebotenen Beweismitteln entgegen der sie treffenden Verpflichtung den Sachverhalt in alle Richtungen von amtswegen zu ermitteln (§ 37 AVG), diesen aber nicht gemäß den entsprechenden einschlägigen Bestimmungen festgestellt.

Schlussendlich ist nochmals an dieser Stelle hervorzuheben, dass die belangte Behörde das Parteienvorbringen und die angebotenen Beweismittel angemessen zu würdigen hat, was jedoch im hier gegenständlichen Fall ausdrücklich und in verkennen der Rechtslage im Hinblick auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK seitens der belangten Behörde unterlassen wurde.

Darüber hinaus sind die Behauptungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer kein Dienstverhältnis angestrebt hätte, da ein solches sein Einkommen aufgrund der Anmeldung transparent gemacht hätte, reine Spekulation. Auch Einkommen aus Werkverträgen sind zu versteuern und der Werkunternehmer unterliegt ebenfalls der Kontrolle durch die Steuerbehörde. Dadurch wird klar, dass auf rein spekulativer Basis dem Beschwerdeführer ein rechtswidrige Verhalten unterstellt wurde. Ein solches wurde auch von den Unterinstanzen festgestellt. Der in der angefochtenen Entscheidung nochmals wiederholte Sachverhalt beruht daher rein auf Spekulationen und nicht auf konkreten Beweisergebnissen.

Der bekämpfte Bescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, stellt nachstehende

ANTRÄGE

Der Verwaltungsgerichtshof wolle die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2018 zu GZ W198 2200658-1/7E zulassen und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben;

sowie den Rechtsträger des Bundesverwaltungsgerichtes Wien den Ersatz der Kosten des ausgewiesenen Vertreters (Schriftsatzaufwand) binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen.

Martin K.

KOSTENVERZEICHNIS

Schriftsatzaufwand € 922,00

zuzüglich 20% USt. € 184,40

GESAMT € 1.106,40

 

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