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Bezugssperre wegen Überrumpelungsanruf durch Volkshilfe Oberösterreich BASAR und Verlangen einer Zuweisung

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Bezugssperre wegen Überrumpelungsanruf durch Volkshilfe Oberösterreich BASAR und Verlangen einer ZuweisungAktiver AdminDi, 11.04.2017 - 11:03

Vielen Dank für die Antwort

ich hatte damals keinen Arbeitsvertrag. Es war ein Schnuppertag-  Kleideraufbereitung, Feiner Staub, keine Lüftung. Eine Woche später war ich im Krankenhaus mit Lungenembolie und Trombose. Beim Vorstellungsgespräch ist beiläufig an mehrere die Frage gerichtet worden, ob jemand Probleme mit der Lunge hat. Hatte ich vorher auch nicht.

Ich bin schon öfters zur Volkshilfe zugewiesen worden, die haben mich wegen der Geschichte nicht genommen.

Es wäre super wenn ihr die Volkshilfe um Intervention bitten könnt. Ob das in meinem Fall hilft weiss ich nicht. Vielleicht haben sie verantwortungsvollere Jobs in deren neuen Shops. Meinen neuen Betreuer traue ich nicht. Er hat auch meine Einwendungen gegen den Betreuungsplan ignoriert.

Am 20.02.2017 kam die Mitteilung:

Wegen offener Fragen mussten wir Ihren Leistungsbezug ab 01.02.2017 vorläufig einstellen.

Sie haben die mögliche Arbeitsaufnahme bei BASAR vereitelt. sprechen Sie ehest möglich zur Klärung vor.

Nur wenn innerhalb von weiteren 4 Wochen (ab Ihrem Verlangen) kein Bescheid erlassen wird, ist die obige Einstellung Ihres Leistungsbezuges aufzuheben. Sollte sich im anschließenden Ermittlungsverfahren herausstellen, dass Ihr Anspruch nicht zu Recht bestanden hat, werden die Beträge, die durch die Aufhebung der Einstellung ausbezahlt wurden, widerrufen und rückgefordert.

Ist der Leistungsbezug solange eingestellt bis ich persönlich vorbeikomme? 

Vorgesprochen habe ich aus Angst vor der Gesundheitsstraße und der Niederschrift nicht.

Diesmal bin ich überrumpelt worden durch den Anruf von der Volkshilfe, die die Liste vom AMS bekommen hat. Ich habe den Termin zum Vorstellungstermin abgelehnt. Ich dachte die müssen mir die Stellenzuweisungen schicken. Muss ich jederzeit telefonisch erreichbar sein?

Ich habe per Einschreiben am 06.03.2017 einen Bescheid verlangt. Heute kam der Brief retour mit Stempel und Fragezeichen zu SV-Nr.Versicherungsnummer. Muss die SV-Nr. bei einem Bescheidbegehren angegeben werden?

Ist es besser den Brief per Einschreiben zu schicken oder direkt beim AMS abgeben?

Liebe Grüße

R.

Anmerkung Aktive Arbeitslose Österreich: Wieder bestätigt sich, dass die sogenannten "Hilfsorganisationen" eiskalte Zuarbeiter des Herrschenden Systems sind und keinen Genierer haben, zur Aufrechterhaltung ihrer Geschäfte die Menschenrechte zu brechen. Menschen per Telefon zu überrumpeln und dann an das AMS zu vernadern ist zutiefst unseriös! Dass auf Rückfrage die SPÖ-nahe Volkshilfe keinerlei Einsicht zeigt, ist daher einfach skandalös.

Rechtlich umstritten ist noch, ob das AMS einfach so zur Vorauswahl Kontaktdaten von Arbeitsuchenden an potentielle weiter geben darf, weil im § 25 AMSG Daten nur die Rede ist, dass Daten an Arbeitgeber nur dann weiter gegeben werden dürfen, wenn diese " für die Begründung eines Arbeitsverhältnissesund die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden." Höchstgerichtsurteile zu dieser Frage liegen noch nicht vor!

Aufgabe des AMS ist ja die Vermittlung und nicht die pauschale Weitergabe der Daten zur Selbstbedienung an Unternehmen! Auch werten wir unangekündigte Telefonanrufe an eine private Telefonnummer ein Eingriff in die Privatsphäre nach Artikel 8 EMRK sowie als Verletzung des Schutzes vor "unerbetenen Nachrichten" nach § 107 Telekommunikationsgesetz für dessen Verletzung nach § 109 TKG Verwaltungsstraften in der Höhe von bis zu 4.000 Euro vorgesehen sind! Ob unsere Recht bei den österreichischen Gerichten durchsetzbar sind, ist allerdings leider fraglich.

TIPP: Geben Sie dem AMS ja nie ihre private Telefonnummer bzw. legen Sie sich ein eigenes Wertkartenhandy zu, das im Regelfall ausgeschaltet ist und das Sie alle paar Tage abhören. Laut Verwaltungsgerichthof Urteil VwGH 98/08/0289 dürfen Sie nämlich telefonisch "schwer erreichbar" sein!

Maßnahmenanbieter
Bezeichnung der Maßnahme
Betreuende Behörde

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